Alternative Klagehäufung?

Eine alternative Klagehäufung verstößt gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen, wenn der Kläger dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt.

Alternative Klagehäufung?

Deshalb muss, was auch konkludent möglich ist, eine Reihenfolge gebildet werden, in der die Streitgegenstände zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden. Dies ist noch im Lauf des Verfahrens möglich1.

Ein Klageantrag darf nur unter eine innerprozessuale Bedingung gestellt werden. Dies muss aber nicht notwendigerweise das Unterliegen oder Obsiegen mit dem Hauptantrag sein, also eine bestimmte Entscheidung des Gerichts über den mit dem Hauptantrag verfolgten Anspruch.

Es ist ebenso zulässig, über einen Antrag nur für den Fall eine Sachentscheidung zu begehren, dass das Gericht im Zusammenhang mit dem Hauptantrag eine Rechtsfrage in einer bestimmten Weise beurteilt2.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. November 2023 – 10 AZR 288/22

  1. BAG 25.01.2023 – 10 AZR 29/22, Rn. 16; 30.03.2022 – 10 AZR 419/19, Rn. 23 mwN[]
  2. BAG 17.12.2015 – 2 AZR 304/15, Rn. 23 mwN, BAGE 154, 20[]