Alternative Urteilsgründe – und die Berufungsbegründung

Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt.

Alternative Urteilsgründe – und die Berufungsbegründung

Die Berufungsbegründung muss erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht1.

Hat das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung hinsichtlich eines Streitgegenstands auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen.

Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig, weil der Angriff gegen eine der Begründungen nicht ausreicht, um die Entscheidung insgesamt in Frage zu stellen2.

Ist die Berufung teilweise unzulässig, hat das Revisionsgericht die Revision insoweit zurückzuweisen3, wenn das Berufungsgericht – wie im Streitfall – keine Sachentscheidung zulasten des Gegners getroffen hat4.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. August 2019 – 10 AZR 550/18

  1. BAG 24.10.2017 – 1 AZR 166/16, Rn. 11[]
  2. BAG 14.05.2019 – 3 AZR 274/18, Rn.19 mwN[]
  3. vgl. BAG 23.11.2017 – 8 AZR 458/16, Rn. 10 mwN[]
  4. vgl. dazu BAG 24.10.2018 – 10 AZR 278/17, Rn. 13[]

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