Annahmeverzug des Arbeitgebers – und seine zurückgenommene Kündigung

Auch im bestehenden Arbeitsverhältnis kann ein Angebot der Arbeitsleistung ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn offenkundig ist, dass der Gläubiger auf seiner Weigerung, die geschuldete Leistung anzunehmen, beharrt1.

Annahmeverzug des Arbeitgebers – und seine zurückgenommene Kündigung

Dies kann insbesondere anzunehmen sein, wenn er zuvor durch die einseitige Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit auf das Angebot der Arbeitsleistung verzichtet hat2.

Da der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Arbeit zuweisen muss, endet der Annahmeverzug bei einer „Rücknahme“ der Kündigung nur dann, wenn der Erklärung des Arbeitgebers mit hinreichender Deutlichkeit die Aufforderung zu entnehmen ist, der Arbeitnehmer möge zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort die Arbeit wieder aufnehmen3.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Mai 2017 – 5 AZR 251/16

  1. BAG 24.09.2014 – 5 AZR 611/12, Rn. 22, BAGE 149, 144[]
  2. BAG 26.06.2013 – 5 AZR 432/12, Rn. 18[]
  3. BAG 12.12 2012 – 5 AZR 93/12, Rn. 22; Schaub ArbR-Hdb/Linck 17. Aufl. § 95 Rn. 62[]