§ 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB findet keine Anwendung, wenn der Arbeitnehmer während des Annahmeverzugs erkrankt und ihm deshalb die Erbringung der Arbeitsleistung unmöglich wird.
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall wurde über Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers für die Zeit vom 01.06.2019 bis zum 31.05.2020 gestritten. Der Arbeitnehmer ist seit 2009 bei der beklagten Stadt angestellt. Er war zunächst als Referent des damaligen Oberbürgermeisters im „Fachbereich Verwaltungsleitung“ tätig. Nachdem es aus Umständen, die zwischen den Parteien streitig sind, zu Konflikten mit dem Oberbürgermeister kam, wurden dem Arbeitnehmer in den folgenden Jahren von der Stadt andere Aufgaben zugeteilt. Zwischen den Parteien besteht Streit, ob es sich hierbei um vertragsgerechte Tätigkeiten gehandelt und der Arbeitnehmer diese ordnungsgemäß erfüllt hat. Mit Schreiben vom 31.05.2019 kündigte die Stadt das Arbeitsverhältnis außerordentlich sowie mit Schreiben vom 12.06.2019 ordentlich zum 31.12.2019. Aufgrund rechtskräftiger Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln steht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigungen nicht aufgelöst worden ist. Der Arbeitnehmer war im Jahr 2019 vom 04. bis zum 8. Januar; vom 14.01.bis zum 27.02.und seit dem 29.04.durchgehend bis jedenfalls zum 31.05.2020 arbeitsunfähig.
Der Arbeitnehmer hat für die Zeit vom 01.06.2019 bis zum 31.05.2020 Zahlung der Arbeitsvergütung verlangt. Er hat geltend gemacht, die Stadt habe ihm jedenfalls seit dem 11.04.2019 keine vertragsgemäße Beschäftigung mehr zugewiesen. Damit sei ihm die Arbeitsleistung bei Eintritt seiner auf Krankheit beruhenden Arbeitsunfähigkeit am 29.04.2019 zu einem Zeitpunkt unmöglich geworden, zu dem sich die Stadt im Annahmeverzug befunden habe. Sie sei daher nach § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB zur Zahlung der Vergütung verpflichtet.
Das Arbeitsgericht hat seine Zahlungsklage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht Köln seine Berufung zurückgewiesen1. Das Bundesarbeitsgericht hat diese klageabweisenden Urteile der Vorinstanzen bestätigt und auch die Revision des Arbeitnehmers als unbegründet zurückgewiesen:
Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass dem Arbeitnehmer für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.06.2019 bis zum 31.05.2020 kein Anspruch auf Arbeitsvergütung nach § 611a Abs. 2, § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB zusteht. Das gilt auch, wenn man zugunsten des Arbeitnehmers unterstellt, dass sich die Stadt in dieser Zeit in Annahmeverzug befunden hat, was nach den gemäß § 559 Abs. 1 ZPO maßgeblichen Feststellungen des Berufungsgerichts zwischen den Parteien streitig ist. Entgeltfortzahlungsansprüche nach § 3 EFZG hat der Arbeitnehmer für diesen Zeitraum nicht erhoben.
Arbeitsleistung und Vergütung stehen im Arbeitsverhältnis in einem synallagmatischen Austauschverhältnis. Wird dem Arbeitnehmer die Erbringung der Arbeitsleistung unmöglich, entfällt gemäß § 275 Abs. 1 BGB seine Leistungspflicht. Er verliert dann nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich den Anspruch auf die Gegenleistung, dh. seine Arbeitsvergütung. Ausgehend von diesen Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts in Verbindung mit § 614 BGB gilt deshalb im Arbeitsverhältnis der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“2. Ausnahmen hiervon enthält im allgemeinen Schuldrecht § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB. Hiernach behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung, wenn der Gläubiger für den Umstand, aufgrund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. Hierdurch werden dem Gläubiger die wirtschaftlichen Folgen für die in § 275 Abs. 1 bis 3 BGB aufgeführten Leistungshindernisse zugewiesen, weil diese ihm entweder aufgrund eines vorwerfbaren Fehlverhaltens oder spezieller Risikoerwägungen zuzurechnen sind3.
§ 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB regelt die Gegenleistungsgefahr. Diese geht mit Eintritt des Annahmeverzugs auf den Gläubiger über4. Abweichend von der Grundregel in § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB bleibt der Gläubiger mit Eintritt des Gläubigerverzugs zur Leistung verpflichtet, wenn der Umstand, der zum Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB führt, während des Annahmeverzugs eintritt. § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB ergänzt somit im allgemeinen Schuldrecht die Rechtsfolgen des Annahmeverzugs nach §§ 300 bis 304 BGB für den gegenseitigen Vertrag5.
Wie die übrigen Normen der §§ 320 ff. BGB wird § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB durch spezielle Regelungen vor allem des besonderen Vertragsrechts teils modifiziert, teils verdrängt. Gegenstand und Reichweite der Modifikation oder Verdrängung sind durch Auslegung der besonderen Normen zu ermitteln6.
Für Dienstverträge enthält § 615 BGB eine Sonderregelung7. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass der Dienstvertrag regelmäßig ein absolutes Fixgeschäft ist8. Der Dienstverpflichtete wird von der Nachleistungspflicht befreit und ihm wird ein Vergütungsanspruch gewährt, wenn der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienstleistung in Verzug ist9.
§ 615 BGB bildet keine eigenständige Anspruchsgrundlage. Die Vorschrift hält vielmehr im Falle des Gläubigerverzugs den Vergütungsanspruch aus dem Dienstvertrag aufrecht10 und enthält daher eine besondere Gefahrtragungsregel11. Sie basiert darauf, dass die fehlende Mitwirkung des Gläubigers dem Schuldner seinerseits die Möglichkeit zur Leistungserbringung nimmt und die Mitwirkung des Dienstberechtigten unverzichtbare Voraussetzung der Vertragserfüllung durch den Dienstverpflichteten ist12. Der Dienstverpflichtete wird geschützt, weil er regelmäßig nicht in der Lage ist, seine Dienstleistung anderweitig zu verwenden. § 615 BGB bewirkt damit zusammen mit §§ 293 ff. BGB, dass der Dienstverpflichtete bei Annahmeverzug des Dienstberechtigten den Anspruch auf die Gegenleistung behält, ohne seine Dienstleistung nachholen zu müssen13. § 615 BGB normiert damit ein Grundprinzip des Dienstvertragsrechts und trägt der Besonderheit Rechnung, dass es sich bei der Dienstleistungsschuld um eine zeitbezogene Leistung handelt14.
Hieraus folgt für das Verhältnis zwischen § 615 BGB und § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB Folgendes:
- § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB erhält im Falle der Unmöglichkeit den Anspruch des Schuldners auf die Gegenleistung, wenn der Gläubiger für den Umstand allein oder weit überwiegend verantwortlich ist, aufgrund dessen der Schuldner nicht zu leisten braucht. Diese Bestimmung kommt zur Anwendung, wenn sich der Gläubiger bei Eintritt der Unmöglichkeit der Leistung nicht in Annahmeverzug befand. Dies kommt beispielsweise in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis nicht erfüllbar war15, ein Fall des § 297 BGB gegeben war16 oder der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung entgegen §§ 294 ff. BGB nicht angeboten hatte17. In diesen Fällen fehlt es an einer tatbestandlichen Schnittmenge mit § 615 BGB18.
- Anderes gilt für das Verhältnis von § 615 BGB zu § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB. Die tatbestandlichen Anforderungen beider Vorschriften überlappen sich, weil jeweils Annahmeverzug Tatbestandsvoraussetzung ist. § 615 BGB entspricht in seiner Wertung § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB, hat aber gleichwohl einen eigenständigen Regelungsinhalt. Die letztgenannte Regelung ist auf Sachleistungen zugeschnitten19. Sie weist dem Gläubiger zudem noch die Risiken zu, die erst aus zusätzlichen, außerhalb der Gläubigersphäre liegenden Umständen drohen20. Bei § 615 BGB geht es dagegen um den Fall, dass die angebotene, aber nicht angenommene Arbeitsleistung nach den konkreten Umständen oder Zwecken nicht nachgeholt werden kann21. Im Verhältnis zu § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB ist § 615 BGB daher die speziellere Norm22. Soweit das Bundesarbeitsgericht in früheren Entscheidungen diese Differenzierung nicht ausdrücklich vorgenommen hat23, wird dies hiermit klargestellt.
Die Verdrängung des § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB durch die spezielleren Regelungen des Dienstvertragsrechts ergibt sich auch daraus, dass dort für den Eintritt der Unmöglichkeit infolge Arbeitsunfähigkeit in § 616 BGB eine besondere Regelung getroffen worden ist. Für Arbeitsverhältnisse gilt insoweit noch spezieller § 3 EFZG. Beide Vorschriften gehen der allgemeinen Regelung in § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB vor („lex specialis derogat legi generali“).
Im Dienstvertragsrecht regelt § 616 BGB einen besonderen Fall der Unmöglichkeit der Leistungserbringung durch den Dienstverpflichteten, die von einem in seiner Person liegenden Hinderungsgrund ausgeht. In diesem Fall erhält § 616 Satz 1 BGB dem Dienstverpflichteten den Anspruch auf die Gegenleistung für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit aufrecht. § 616 Satz 1 BGB beruht auf sozialpolitischen Erwägungen24. Die Vorschrift durchbricht für die Fälle, in denen weder den Dienstverpflichteten noch den Dienstberechtigten ein Verschulden an der vorübergehenden Verhinderung trifft, die Grundregel des § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB. So soll dem Dienstverpflichteten die wirtschaftliche Existenzgrundlage gesichert werden, auch wenn das Leistungshindernis in seiner Person entstanden ist. Dem Dienstberechtigten wird hierdurch die Vergütungsgefahr zugewiesen, jedoch ausdrücklich begrenzt für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“. § 616 BGB gilt auch während des Annahmeverzugs. Der Anspruch auf Annahmeverzugslohn endet, wenn der Dienstverpflichtete aus einem in seiner Person liegenden Grund verhindert ist, die Dienstleistung zu erbringen. In diesem Fall ist er außerstande, die Leistung zu bewirken (§ 297 BGB). Abweichend von der Regelung des allgemeinen Schuldrechts in § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB hat der Dienstverpflichtete in diesem Fall aber keinen zeitlich unbegrenzten Anspruch auf die Gegenleistung, sondern nur für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit.
Für Arbeitsverhältnisse enthält § 3 EFZG eine entsprechende Ausnahme von § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB. Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, sieht § 3 Abs. 1 EFZG im Hinblick auf die sozioökonomische Risikoverteilung im Arbeitsverhältnis einen auf sechs Wochen zeitlich begrenzten Anspruch auf Entgeltfortzahlung vor25. Auch hier wird dem Arbeitgeber die Vergütungsgefahr nur für einen begrenzten Zeitraum zugewiesen.
§ 616 BGB und § 3 EFZG regeln also speziell für Dienst- und Arbeitsverhältnisse die Rechtsfolgen der Unmöglichkeit der Leistungserbringung wegen Arbeitsunfähigkeit – auch wenn sie während des Annahmeverzugs eintritt – abschließend. Sie verdrängen insoweit die Regelung des allgemeinen Schuldrechts in § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB.
Die Annahme, die Nichtanwendbarkeit von § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB in diesen Fällen gehe zu Unrecht zulasten der Sozialversicherungsträger, weil der Arbeitgeber für den Umstand, aufgrund dessen der Arbeitnehmer nicht zu leisten brauche, zumindest mitverantwortlich sei, ist unzutreffend. Zwar ist der Arbeitgeber bei Annahmeunwilligkeit für den daraufhin eintretenden Gläubigerverzug verantwortlich. Diese Verantwortung ist jedoch bis zu dem Zeitpunkt begrenzt, in dem der Annahmeverzug wegen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers gemäß § 297 BGB endet. Ab diesem Zeitpunkt greift im Dienstvertragsrecht die besondere Gefahrtragungsregel des § 616 BGB, im Arbeitsverhältnis richtet sich die Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG. Nur in dem durch diese Bestimmungen vorgesehenen Umfang wird die gesetzliche Krankenversicherung von der Pflicht zur Zahlung von Krankengeld nach §§ 44 ff. SGB V entlastet. Eine weitergehende Entlastung ist normativ nicht vorgesehen.
Soweit schließlich vertreten wird, es müsse berücksichtigt werden, dass die Verletzung des Beschäftigungsanspruchs durch die Stadt „risikoerhöhend“ für die Arbeitsunfähigkeit gewirkt habe, fehlt es bereits an einem gesetzlichen Anknüpfungspunkt für die hierin liegende Vermischung der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 und Alt. 2 BGB.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. Dezember 2024 – 5 AZR 276/23
- LAG Köln 05.04.2023 – 5 Sa 753/20[↩]
- BAG 18.01.2023 – 5 AZR 93/22, Rn. 9, BAGE 180, 33; 16.05.2012 – 5 AZR 347/11, Rn. 26, BAGE 141, 330[↩]
- Staudinger/Schwarze [2020] BGB § 326 Rn. C 1[↩]
- MünchKomm-BGB/Ernst 9. Aufl. § 326 Rn. 73; Staudinger/Schwarze [2020] BGB § 326 Rn. C 71[↩]
- BeckOGK/Herresthal Stand 1.04.2022 BGB § 326 Rn. 251; Staudinger/Schwarze [2020] BGB § 326 Rn. C 72[↩]
- Staudinger/Schwarze [2020] BGB § 326 Rn. A 29[↩]
- MünchKomm-BGB/Ernst 9. Aufl. § 326 Rn. 74[↩]
- BeckOK BGB/Baumgärtner Stand 1.11.2024 § 615 Rn. 4; MünchKomm-BGB/Henssler 9. Aufl. § 615 Rn. 8; ErfK/Preis/Greiner 25. Aufl. BGB § 615 Rn. 7; Staudinger/Fischinger [2022] BGB § 615 Rn. 42; MHdB ArbR/Tillmanns 6. Aufl. Bd. 1 § 76 Rn. 4 ff.[↩]
- Hüffer Leistungsstörungen durch Gläubigerhandeln S. 31[↩]
- vgl. BAG 27.01.2016 – 5 AZR 9/15, Rn. 16 mwN, BAGE 154, 100; ErfK/Preis/Greiner 25. Aufl. BGB § 615 Rn. 2; Staudinger/Fischinger [2022] BGB § 615 Rn. 9[↩]
- BeckOGK/Bieder Stand 1.07.2022 BGB § 615 Rn. 8; Staudinger/Fischinger [2022] BGB § 615 Rn. 2, 9; MHdB ArbR/Tillmanns 6. Aufl. Bd. 1 § 76 Rn. 8[↩]
- MünchKomm-BGB/Henssler 9. Aufl. § 615 Rn. 8; Staudinger/Fischinger [2022] BGB § 615 Rn. 43[↩]
- BeckOK BGB/Baumgärtner Stand 1.11.2024 § 615 Rn. 4; Grüneberg/Weidenkaff 83. Aufl. BGB § 615 Rn. 4; MHdB ArbR/Tillmanns 6. Aufl. Bd. 1 § 76 Rn. 6; Soergel/Gsell 13. Aufl. BGB § 326 Rn. 73; Soergel/Kraft 12. Aufl. BGB § 615 Rn. 4 f.[↩]
- Staudinger/Fischinger [2022] BGB § 615 Rn. 1[↩]
- vgl. BAG 19.08.2015 – 5 AZR 975/13, Rn. 24 ff., BAGE 152, 213[↩]
- vgl. BAG 23.09.2015 – 5 AZR 146/14, Rn. 26, BAGE 152, 327[↩]
- BAG 27.01.2016 – 5 AZR 9/15, Rn. 25, BAGE 154, 100[↩]
- BeckOGK/Bieder Stand 1.07.2022 BGB § 615 Rn. 6[↩]
- Canaris FS Prölss 2009 S. 21, 25 unter Verweis auf Motive zum BGB 1888 Bd. 2 S. 68 f.; Picker JZ 1985, 693, 698 [zur Vorgängerregelung in § 324 Abs. 2 BGB aF][↩]
- Picker JZ 1985, 693, 698[↩]
- Picker JZ 1985, 693, 699; Staudinger/Fischinger [2022] BGB § 615 Rn. 43[↩]
- ebenso MünchKomm-BGB/Ernst 9 Aufl. § 326 Rn. 74; im Ergebnis, ohne allerdings genau zwischen den beiden Alternativen des § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB zu differenzieren Staudinger/Schwarze [2020] BGB § 326 Rn. A 33; MHdB ArbR/Tillmanns 6. Aufl. Bd. 1 § 76 Rn. 6[↩]
- vgl. zuletzt BAG 27.01.2016 – 5 AZR 9/15, Rn. 25, BAGE 154, 100[↩]
- vgl. hierzu Mugdan Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich Bd. 2 S. 258; BAG 18.12.1959 – GS 8/58, BAGE 8, 314; BGH 22.06.1956 – VI ZR 140/55, zu II 2 der Gründe, BGHZ 21, 112; BeckOGK/Bieder Stand 1.07.2022 BGB § 616 Rn. 2; MünchKomm-BGB/Henssler 9. Aufl. § 616 Rn. 2; Staudinger/Oetker [2022] BGB § 616 Rn. 11 ff.[↩]
- vgl. BAG 18.01.2023 – 5 AZR 93/22, Rn. 9 mwN, BAGE 180, 33[↩]











