Arbeitgeberverbände – wahlweise ohne Tarifbindung

Dürfen Arbeitgeberverbände eine sogenannte OT-Mitgliedschaft ohne die vom Tarifvertragsgesetz für die Mitglieder grundsätzlich vorgesehene Tarifbindung anbieten und wenn ja unter welchen Bedingungen? Dem Bundesverfassungsgericht lag jetzt eine Verfassungsbeschwerde vor, die diese besondere Art der Mitgliedschaft von Unternehmen in Arbeitgeberverbänden betraf, nämlich die Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft).

Arbeitgeberverbände – wahlweise ohne Tarifbindung

Die aktuelle Rechtslage[↑]

OT-Mitglieder können die Serviceleistungen und die Interessenvertretung des Verbandes in Anspruch nehmen, werden aber von der Tarifbindung nach § 3 Abs. 1 TVG nicht erfasst. Das Bundesarbeitsgericht hat die Zulässigkeit der OT-Mitgliedschaft im Jahr1 grundsätzlich anerkannt und dabei die Möglichkeit einer solchen Ausgestaltung der Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband aus der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Koalitionsfreiheit und Verbandsautonomie abgeleitet.

Die Verfassungsbeschwerde und das zugrundleigende arbeitsgerichtliche Verfahren[↑]

In der jetzigen Verfassungsbeschwerde ist die Beschwerdeführerin, ein Maschinenbauunternehmen, Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der in seiner Satzung die Möglichkeit einer Mitgliedschaft ohne Tarifbindung schuf. Danach sollten nur diejenigen Verbandsmitglieder an Verbandstarifverträge gebunden sein, die sich den vom Verband eingerichteten Fachgruppen angeschlossen hatten. In den Fachgruppen sollten die Arbeitsbedingungen in den angeschlossenen Betrieben durch Abschluss von Tarifverträgen geregelt werden. Außerdem regelte die Satzung einen so genannten Unterstützungsfonds, der den Verbandsmitgliedern die Durchführung von Arbeitsstreitigkeiten im Interesse des im Verband zusammengeschlossenen Berufsstandes ermöglichen sollte; an der Verwaltung des Fonds wurden auch die OT-Mitglieder des Verbandes beteiligt. Die Beschwerdeführerin gehörte ursprünglich der Fachgruppe Metall an, die wiederum Mitglied des Gesamtverbandes Metall NRW war. Nach Kündigung ihrer Mitgliedschaft in der Fachgruppe vereinbarte die Beschwerdeführerin mit dem Kläger des Ausgangsverfahrens eine Erhöhung der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich. Nachdem der Kläger der IG Metall beigetreten war, verlangte er von der Beschwerdeführerin eine Lohnabrechnung auf der Grundlage des zwischen der IG Metall und dem Gesamtverband Metall NRW geschlossen Manteltarifvertrages und klagte auf Bezahlung der sich danach ergebenden Lohndifferenz.

Das Bundesarbeitsgericht gab der Klage des Arbeitnehmers statt2. Die Satzung des Arbeitgeberverbandes weise nicht die koalitionsrechtlich gebotene eindeutige Trennung zwischen Mitgliedern mit und ohne Tarifbindung auf mit der Folge, dass der Austritt aus der Fachgruppe nicht zum Wegfall der Tarifgebundenheit geführt habe. Die Beschwerdeführerin sieht sich als Arbeitgeberin durch diese Entscheidung in ihrer Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG und ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Freiheit verletzt.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts[↑]

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da es durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts weder die Berufsfreiheit noch die Koalitionsfreiheit der beschwerdeführenden Arbeitgeberin als verletzt ansah:

Das Grundrecht der Berufsfreiheit, Art. 12 I GG[↑]

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Ob durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin eingegriffen wird, kann dahinstehen. Ein solcher Eingriff wäre jedenfalls gerechtfertigt.

Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet den Arbeitgebern das Recht, die Arbeitsbedingungen mit ihren Arbeitnehmern im Rahmen der Gesetze frei auszuhandeln3. Allein in der Bindung von Mitgliedern von Tarifvertragsparteien im Sinne des § 3 Abs. 1 TVG an Tarifverträge liegt kein Eingriff in die Arbeitsvertragsfreiheit. Ob durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts mittelbar in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin eingegriffen wird, weil das Bundesarbeitsgericht die Satzung des Arbeitgeberverbands so ausgelegt hat, dass die Beschwerdeführerin als Mitglied einer Tarifvertragspartei im Sinne des § 3 Abs. 1 TVG anzusehen ist, kann dahinstehen.

Ein solcher Eingriff in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin wäre jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Für die Annahme des Bundesarbeitsgerichts, die Beschwerdeführerin sei an den Tarifvertrag gebunden und deshalb zur Zahlung der Lohndifferenz an den Kläger verpflichtet, fehlt es nicht an einer gesetzlichen Grundlage. Die Tarifbindung der Mitglieder der Tarifvertragsparteien ist in § 3 Abs. 1 TVG gesetzlich geregelt. Diese gesetzliche Grundlage der Tarifbindung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Bundesarbeitsgericht unter bestimmten Voraussetzungen eine Mitgliedschaft in Tarifvertragsparteien zulässt, bei der keine Tarifbindung bestehen soll.

Die Beurteilung des Bundesarbeitsgerichts, die Beschwerdeführerin sei weiterhin tarifgebundenes Mitglied des Arbeitgeberverbands, beruht auf verfassungsrechtlich tragfähigen Erwägungen zur Notwendigkeit einer eindeutigen Trennung der Mitgliedschaftsbereiche.

Die vom Bundesarbeitsgericht zur Rechtfertigung der einschränkenden Voraussetzungen der OT-Mitgliedschaft herangezogene Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie stellt einen Belang von Verfassungsrang dar4. Sie sichert die von Art. 9 Abs. 3 GG intendierte, im öffentlichen Interesse liegende autonome Ordnung des Arbeitslebens durch Koalitionen5. Die Tarifautonomie ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Löhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen6. Die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie kann daher beeinträchtigt sein, wenn nicht tarifgebundene Mitglieder auf Entscheidungen des Arbeitgeberverbands im Zusammenhang mit Tarifverhandlungen und Arbeitskämpfen Einfluss nehmen können. Die Annahme des Bundesarbeitsgerichts, durch eine derartige Einflussnahme nicht tarifgebundener Mitglieder könne das für das Zustandekommen eines interessengerechten Tarifvertrags erforderliche Verhandlungsgleichgewicht strukturell gestört sein, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nur wenn das Vorgehen des Arbeitgeberverbands bei Tarifvertragsverhandlungen und im Arbeitskampf nicht von einer Gruppe von Mitgliedern mitbestimmt wird, die eine Tarifbindung für sich generell ablehnen, kann typischerweise ausgeschlossen werden, dass sich der Verband von sachfremden Einflüssen leiten lässt und die Tarifvertragsverhandlungen zu nicht sachgerechten Ergebnissen führen. Auch im arbeitsrechtlichen Schrifttum wird deshalb davon ausgegangen, dass eine strikte Trennung der Mitgliedschaftsbereiche erforderlich ist7.

Durch die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Anforderungen an die Trennung der Mitgliedschaftsbereiche im Arbeitgeberverband wird die Beschwerdeführerin nicht unzumutbar belastet.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Möglichkeit der Mitwirkung der OT-Mitglieder im Arbeitgeberverband nur in dem Umfang eingeschränkt, der erforderlich ist, um sachfremde Einflüsse auf Tarifverhandlungen und Tarifergebnisse auszuschließen. Die insoweit maßgebliche Feststellung und Würdigung der Tatsachen, die der rechtlichen Würdigung zugrunde liegen, ist grundsätzlich Sache der Fachgerichte8. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Bundesarbeitsgericht angesichts der satzungsmäßigen Möglichkeit der Einflussnahme der OT-Mitglieder auf Entscheidungen über den Unterstützungsfonds als Mittel des Arbeitskampfs eine hinreichende Trennung der Mitgliedschaftsbereiche verneint hat. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Bundesarbeitsgericht als rechtssicheren Maßstab für die Beurteilung der Trennung der Mitgliedschaftsbereiche allein auf die Regelungen der Satzung des Verbands abgestellt hat und nicht der Ansicht der Beschwerdeführerin gefolgt ist, eine mögliche Einflussnahme der OT-Mitglieder sei schon deshalb zu vernachlässigen, weil die Zuständigkeit für den Abschluss von Tarifverträgen auf den Gesamtverband Metall NRW übertragen worden sei.

Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin an Tarifverträge gebunden ist, die ein Arbeitgeberverband abgeschlossen hat, der mit ihr durch ein Mitgliedschaftsverhältnis verbunden war und ist. Außerdem bleibt der Beschwerdeführerin die Möglichkeit der OT-Mitgliedschaft für die Zukunft grundsätzlich erhalten, sofern der Arbeitgeberverband seine Satzung den Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts anpasst. Schließlich kann sich das Bundesarbeitsgericht mit der Wahrung der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie auf einen verfassungsrechtlich erheblichen Belang berufen.

Das Grundrecht der Koalititionsfreiheit, Art. 9 III GG[↑]

Die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit der Beschwerdeführerin wird durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht verletzt. Es kann dahinstehen, ob der Schutzbereich der Koalitionsfreiheit eröffnet ist und ob ein Eingriff in den Schutzbereich der Koalitionsfreiheit vorliegt. Ein solcher wäre jedenfalls aus den gleichen Gründen gerechtfertigt, wie ein Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. Dezember 2010 – 1 BvR 2593/09

  1. BAG, Beschluss vom 18.07.2006 – 1 ABR 36/05, AP TVG § 2 Tarifzuständigkeit Nr. 19[]
  2. BAG, Urteil vom 22.04.2009 – 4 AZR 111/08[]
  3. vgl. BVerfGE 77, 84, 114; 77, 308, 332; 116, 202, 221[]
  4. vgl. BVerfGE 84, 212, 225; 88, 103, 114; 116, 202, 224[]
  5. vgl. BVerfGE 28, 295, 304 f.; 55, 7, 23 f.; 116, 202, 224[]
  6. vgl. BVerfGE 84, 212, 229; 92, 365, 395[]
  7. vgl. nur Franzen, in: ErfK, 10. Aufl. 2010, § 2 TVG Rn. 9; Henssler, in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht-Kommentar, 3. Aufl. 2008, § 3 TVG Rn. 4; Oetker, in: Wiedemann, TVG, 7. Aufl. 2007, § 3 Rn. 136 ff.; Bayreuther, BB 2007, 325, 327; Buchner, NZA 2006, 1377, 1381 f.; Deinert, RdA 2007, 83, 86 f.; Röckl, DB 1993, 2382, 2384; Schlochauer, in: FS Hromadka, 2008, S. 379, 390 ff.[]
  8. vgl. BVerfGE 96, 189, 200; 100, 214, 222[]