Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung – und sein Ausschluss durch Tarifvertrag

Ein in einem Tarifvertrag geregelter Anspruch auf Entgeltumwandlung kann gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG von dem in § 1a Abs. 1a BetrAVG normierten Anspruch des Arbeitnehmers abweichen. Ein solcher Tarifvertrag kann auch insoweit im Sinne von § 19 Abs. 1 BetrAVG von § 1a BetrAVG abweichen, wie danach kein Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss wie nach § 1a Abs. 1a BetrAVG vorgesehen ist.

Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung – und sein Ausschluss durch Tarifvertrag

Diese Abweichung von § 1a BetrAVG ist gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG zulässig. Die Tariföffnungsklausel erfasst auch bereits vor dem 1.01.2018 geschlossene Tarifverträge. Es ist daher nicht von Bedeutung, ob § 40 TV bereits vor dem 1.01.2018 vereinbart wurde. Der Wortlaut von § 19 Abs. 1 BetrAVG, die Systematik sowie der gesetzgeberische Wille und der sich daraus ergebende Sinn und Zweck der Norm lassen nur den Schluss zu, dass bereits vor dem 1.01.2018 geschlossene Tarifverträge zur Entgeltumwandlung von § 1a BetrAVG, einschließlich des mit § 1a Abs. 1a BetrAVG neu geschaffenen Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss, abweichen können1.

Ob ein Tarifvertrag eine abschließende Regelung der Entgeltumwandlung und eine von § 1a BetrAVG abweichende Regelung enthält, ist eine Frage seiner Auslegung. Das ist bei §§ 40, 43 TV wie gesehen der Fall. Es genügt, dass der TV eigenständig einen Anspruch auf Entgeltumwandlung ohne Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss wie nach § 1a Abs. 1a BetrAVG regelt. Allein dadurch sieht er eine von § 1a BetrAVG abweichende Verteilung des wirtschaftlichen Nutzens und der Lasten der Entgeltumwandlung vor. Hierfür bedarf es weder einer konkreten oder ausdrücklichen Abbedingung des Zulagenanspruchs aus § 1a Abs. 1a BetrAVG noch einer darauf bezogenen oder sonstigen Kompensation. §§ 40, 43 TV beschränken sich nicht etwa auf eine gemäß § 20 Abs. 1 BetrAVG erforderliche Zulassung einer Umwandlung von auf Tarifvertrag beruhenden Entgeltansprüchen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. August 2025 – 3 AZR 31/25

  1. vgl. dazu ausführlich BAG 20.08.2024 – 3 AZR 286/23, Rn. 11 ff.; bestätigt 11.03.2025 – 3 AZR 53/24, Rn. 17[]

Bildnachweis:

  • Armut: Frantisek Krejci