Eine Klage ist zulässig, soweit mit ihr die gegenwartsbezogene Feststellung eines Anspruchs im laufenden Arbeitsverhältnis begehrt wird. Soweit sich die Feststellungsklage hingegen auf Zeiträume in der Vergangenheit bezieht, kann sie unzulässig sein.
Eine solche Feststellung an sich kann zulässiger Gegenstand einer Elementenfeststellungsklage sein.
Mit einer solchen kann auch, wie im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall, ein Anspruch auf Reduzierung der zu leistenden Tätigkeit im Alter festgestellt werden1. Überdies ist die Klage nicht deswegen insgesamt unzulässig, weil es sich um eine alternative Klagehäufung handeln würde, sofern die Klägerin für die von ihr geltend gemachten Streitgegenstände – Anspruch aus Arbeitsvertrag, aus betrieblicher Übung und aus arbeitsrechtlichem Gleichbehandlungsgrundsatz2 – die erforderliche Rangfolge3 festgelegt hat.
Sofern mit der Klage die (mittlerweile) vergangenheitsbezogene Feststellung eines solchen Anspruchs bereits seit dem Schuljahr 2021/2022 begehrt wird, fehlt ihr allerdings das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse:
Wird mit einer Klage die Feststellung eines in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnisses begehrt, ist sie nur zulässig, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben4. Der erforderliche Gegenwartsbezug kann dadurch hergestellt werden, dass die Klägerin die Erfüllung konkreter Ansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit einen gegenwärtigen rechtlichen Vorteil anstrebt5.
Ein solcher gegenwärtiger rechtlicher Vorteil aus dem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum ist im hier entschiedenen Fall jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Führt eine Altersfreizeit zu einer Reduzierung der geschuldeten Arbeitszeit, ergibt sich aus der Nichtgewährung dieser Altersfreizeit in der Vergangenheit für die Gegenwart ein Anspruch (hierzu BAG 22.10.2019 – 9 AZR 71/19, Rn. 18) – je nach Ausgestaltung von Arbeitszeitkonten und Anspruchsgrundlagen – etwa auf Nachgewährung, Korrektur des Arbeitszeitkontos oder Überstundenvergütung. Im Streitfall führt die begehrte Altersabminderung jedoch lediglich zu einer Reduzierung der Unterrichtsstunden, nach § 9 Abs. 3 ThürLehrAzVO aber explizit nicht zur Reduzierung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Damit ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin Ansprüche etwa auf weitere Vergütung für vergangene Zeiträume hat. Solche hat sie auch nicht geltend gemacht6. Zu anderen Ansprüchen, etwa auf Korrektur eines Zeitkontos oder Schadensersatz, hat sie ebenso wenig vorgetragen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. August 2024 – 6 AZR 183/23
- vgl. BAG 23.07.2019 – 9 AZR 372/18, Rn. 10; 12.03.2019 – 1 AZR 307/17, Rn. 17[↩]
- vgl. BAG 23.02.2021 – 3 AZR 267/20, Rn. 24, 53 für Ansprüche aus individueller Vereinbarung und dem Gleichbehandlungsgrundsatz; BAG 26.04.2016 – 1 AZR 435/14, Rn. 14 für Ansprüche aus betrieblicher Übung und dem Gleichbehandlungsgrundsatz; vgl. ausf. zum Streitgegenstand BAG 20.03.2024 – 5 AZR 161/23, Rn. 24 mwN[↩]
- dazu BAG 25.01.2024 – 6 AZR 363/22, Rn. 62 mwN[↩]
- BAG 3.12.2019 – 9 AZR 54/19, Rn. 13[↩]
- BAG 22.10.2019 – 9 AZR 71/19, Rn. 17[↩]
- vgl. zu einer solchen Konstellation BAG 13.06.2006 – 9 AZR 588/05, Rn. 42; 13.12.2005 – 9 AZR 220/05, Rn. 16[↩]











