Arbeitsunfähig wegen Tätowierung

Wer sich tätowieren lässt, erhält bei Komplikationen nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Arbeitsunfähig wegen Tätowierung

In dem vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschiedenen Fall ließ sich die als Pflegehilfskraft beschäftigte Arbeitnehmerin  am Unterarm tätowieren. In der Folge entzündete sich die tätowierte Stelle. Die Arbeitnehmerin wurde daraufhin für mehrere Tage krankgeschrieben. Die beklagte Arbeitgeberin lehnte die Entgeltfortzahlung für diesen Zeitraum ab. Die Arbeitnehmerin führte vor Gericht aus, dass sie ja nicht Entgeltfortzahlung für den Tätowierungsvorgang geltend mache, sondern für eine davon zu trennende zeitlich nachfolgende Entzündung der Haut. Ihr sei kein Verschulden vorzuwerfen. Es habe sich ein sehr geringes Risiko, das nur bei 1 – 5 % der Fälle von Tätowierungen auftrete, verwirklicht. Tätowierungen seien als Teil der privaten Lebensführung geschützt und mittlerweile weit verbreitet. Die Arbeitgeberin entgegnete, die Arbeitnehmerin habe bei der Tätowierung in eine Körperverletzung eingewilligt. Das Risiko einer sich anschließenden Infektion gehöre deshalb nicht zum normalen Krankheitsrisiko und könne dem Arbeitgeber nicht aufgebürdet werden.

Wie bereits erstinstanzlich das Arbeitsgericht Flensburg1 ist auch das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein der Argumentation der Arbeitnehmerin nicht gefolgt und hat einen Entgeltfortzahlungsanspruch der Arbeitnehmerin verneint:

Die Arbeitnehmerin war zwar arbeitsunfähig krank. Sie hat die Arbeitsunfähigkeit i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG aber selbst verschuldet.

Nach dieser Vorschrift handelt ein Arbeitnehmer immer dann schuldhaft, wenn er in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstößt.

Die Arbeitnehmerin musste bei Tätowierung damit rechnen, dass sich ihr Unterarm entzündet. Dieses Verhalten stellt einen groben Verstoß gegen ihr eigenes Gesundheitsinteresse dar. Sie hat selbst vorgetragen, in bis zu 5 % der Fälle komme es nach Tätowierungen zu Komplikationen in Form von Entzündungsreaktionen der Haut. Dies ist keine völlig fernliegende Komplikation. Bei Medikamenten wird eine Nebenwirkung als „häufig“ angegeben, wenn diese in mehr als 1 % aber weniger als 10 % der Fälle auftritt. Zudem ist die Komplikation in der Hautverletzung durch die Tätowierung selbst angelegt.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Mai 2025 – 5 Sa 284a/24

  1. ArbG Flensburg – 2 Ca 278/24[]

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