Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Betreuungstätigkeiten der Arbeitnehmerin unabhängig von der tatsächlichen Dauer mit 60 Minuten je angefangener Zeitstunde auf die von der Arbeitnehmerin als Gegenleistung für die Vergütung zu erbringenden Arbeitsstunden anzurechnen.

Für die von der Arbeitnehmerin (hier: einer Lehrerin) begehrte Gewichtung der Betreuungszeiten fehlt es an einer Anspruchsgrundlage, die abweichend vom im Arbeitsverhältnis geltenden Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“1 eine Vergütungspflicht oder Freizeitausgleich als gleichwertige Leistung2 ohne Arbeit regelte.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. März 2016 – 5 AZR 758/13