Prozesserklärungen sind nach den für Willenserklärungen des Bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätzen auszulegen. Die Prozesspartei darf nicht am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden.

Für die Auslegung von Prozesserklärungen sind die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze heranzuziehen. Daher ist analog § 133 BGB nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte Wille anhand der erkennbaren Umstände – gegebenenfalls in einer Gesamtbetrachtung mehrerer gleichzeitiger Erklärungen – zu ermitteln1. Die Prozesspartei darf nicht am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden2 . Prozesserklärungen sind im Zweifel so auszulegen, dass Dasjenige gewollt ist, was aus der Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht3. Zudem sind auch die schutzwürdigen Belange des Erklärungsadressaten zu berücksichtigen4. Das verbietet es, eindeutigen Erklärungen nachträglich einen Sinn zu geben, der dem Interesse des Erklärenden am besten dient5.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. Dezember 2009 – 3 AZN 753/09
- BGH, 14.02.2001 – XII ZB 192/99, FamRZ 2001, 1703 – zu II 1 der Gründe[↩]
- BGH, 02.07.2004 – V ZR 290/03, NJW-RR 2005, 371 – zu II a der Gründe mwN[↩]
- BAG, 12.12.2006 – 3 AZR 716/05, AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 32 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 88 – Rn. 17[↩]
- vgl. BGH, 11.07.2003 – V ZR 233/01, NJW 2003, 3203 – zu II der Gründe[↩]
- vgl. Zöller/Greger ZPO 27. Aufl. vor § 128 Rn. 25[↩]