Aussetzung eines Arbeitsgerichtsverfahrens – wegen der Frage der Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung

Nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ist ein Rechtsstreit auszusetzen, wenn seine Entscheidung davon abhängt, ob eine AVE nach § 5 TVG oder eine Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a AEntG oder nach § 3a AÜG wirksam ist. Die Entscheidung über die Wirksamkeit einer solchen AVE oder Rechtsverordnung darf ausschließlich im Rahmen eines gesonderten Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG erfolgen1.

Aussetzung eines Arbeitsgerichtsverfahrens – wegen der Frage der Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung

Eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG kommt nicht in Betracht, wenn der Rechtsstreit ohne Klärung der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung oder Rechtsverordnung entschieden werden kann2.

Desweiteren ist zu berücksichtigen, dass bei der Überprüfung einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Amts wegen der erste Anschein für deren Rechtmäßigkeit spricht, weil davon auszugehen ist, dass sie unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen ausgesprochen worden ist. Es hat demzufolge ernsthafte Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 TVG verlangt, um eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG zu begründen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts3.

Bei der Beurteilung der Frage, ob „ernsthafte Zweifel“ an der Wirksamkeit einer AVE bestehen, bleibt dem Landesarbeitsgericht ein gewisser Spielraum. Das Rechtsbeschwerdegericht kann nur nachprüfen, ob das Landesarbeitsgericht den Begriff selbst verkannt hat, die Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob die Beurteilung wegen des Übersehens wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist4.

Weitere Schritte zur Überprüfung der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung darf das Arbeitsgericht nicht unternehmen, weil diese gemäß § 98 ArbGG kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung dem dortigen Verfahren vorbehalten ist5.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 12. April 2017 – 10 AZB 28/17

  1. grundlegend BAG 7.01.2015 – 10 AZB 109/14, Rn. 16, BAGE 150, 254; zuletzt zB 25.01.2017 – 10 AZB 30/16, Rn. 8[]
  2. vgl. BAG 7.01.2015 – 10 AZB 109/14, Rn. 23 mwN, BAGE 150, 254[]
  3. vgl. BAG 17.02.2016 – 10 AZR 600/14, Rn. 12 mwN[]
  4. BAG 7.01.2015 – 10 AZB 109/14, Rn. 22, BAGE 150, 254[]
  5. vgl. BAG 7.01.2015 – 10 AZB 109/14, Rn. 22, BAGE 150, 254[]