Aussetzung im Beschlussverfahren – und die Rechtsbeschwerde

Gegen einen Aussetzungsbeschluss des Landesarbeitsgerichts im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG ist eine Rechtsbeschwerde nach § 90 Abs. 2, § 83 Abs. 5, § 78 Satz 1 iVm. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO entgegen § 90 Abs. 3 ArbGG statthaft.

Aussetzung im Beschlussverfahren – und die Rechtsbeschwerde

Zwar findet gegen Beschlüsse und Verfügungen des Landesarbeitsgerichts im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren – anders als im Urteilsverfahren – nach dem Wortlaut des § 90 Abs. 3 ArbGG kein Rechtsmittel statt. Diese Anordnung beruht aber auf einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers und ist infolge dessen außer Acht zu lassen.

Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.20011 wurde das Beschwerderecht der Zivilprozessordnung neu konzeptioniert2. Der Neuordnung des zivilprozessualen Beschwerderechts entsprechend wurde § 78 ArbGG angepasst (Art. 30 Nr. 15 ZPO-RG), um eine Anwendung der Vorschriften über das Beschwerderecht (§§ 567 ff. ZPO) auch für das arbeitsgerichtliche Verfahren zu erreichen. Die Verweisung erfasst auch die Vorschriften der §§ 574 bis 577 ZPO über die Rechtsbeschwerde. Das zeigen die Gesetzgebungsmaterialien3 und § 78 Satz 2 ArbGG4. Über die Aufhebung von § 70 ArbGG aF (in der bis zum 31.12 2001 geltenden Fassung) durch Art. 30 Nr. 10 ZPO-RG sollte gegen Beschlüsse und Verfügungen des Landesarbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden „nach dem im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren entsprechend anzuwendenden § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 ZPO-E die Rechtsbeschwerde statthaft“ sein, wenn sie zugelassen wurde5. Damit wird im Urteilsverfahren des ArbGG ein Gleichlauf mit den Bestimmungen des § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO erreicht. Die Rechtsbeschwerde ist auch dann eröffnet, wenn das Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht eigene Erstentscheidungen trifft und die Rechtsbeschwerde zulässt6.

Für Beschlussverfahren ist aufgrund der Verweisung in § 90 Abs. 2, § 83 Abs. 5 ArbGG eine Rechtsbeschwerde statthaft, wenn das Landesarbeitsgericht über eine sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Arbeitsgerichts entscheidet4.

Die Rechtsbeschwerde ist entgegen dem Wortlaut von § 90 Abs. 3 ArbGG auch dann eröffnet, wenn sie sich gegen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts iSd. § 78 Satz 1 ArbGG richtet. Soweit § 90 Abs. 3 ArbGG bestimmt, dass ein Rechtsmittel insoweit nicht stattfindet, liegt – wie aus dem Regelungsplan, dem gesetzlichen Gesamtzusammenhang und den Gesetzesmaterialien folgt – ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers vor7.

Der erkennbare Regelungsplan des Gesetzgebers bei der Neufassung des Beschwerderechts sieht vor, durch die Einführung einer Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO „auch in Beschwerdesachen Fragen grundsätzlicher Bedeutung einer Klärung“ durch das Rechtsbeschwerdegericht zuzuführen und damit neben dem Interesse an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung „den Rechtsmittelzug in Nebenentscheidungen dem Hauptsacherechtsmittelzug“ anzupassen und Ausnahmeregelungen überflüssig zu machen8. Dem ist der Gesetzgeber für die Gerichte für Arbeitssachen durch Aufhebung des § 70 ArbGG aF nachgekommen. Er hat allerdings übersehen, den für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren maßgebenden § 90 Abs. 3 ArbGG entsprechend anzupassen. Dessen uneingeschränkte Anwendung hätte zur Folge, dass entgegen des beabsichtigten Regelungsziels das Bundesarbeitsgericht als Rechtsbeschwerdegericht „seine Funktion als Wahrer der Rechtseinheitlichkeit und Rechtsfortbildung auf allen Rechtsgebieten“9 im Rahmen eines Beschlussverfahrens nach § 2a ArbGG lediglich bei Entscheidungen des Arbeitsgerichts iSd. § 78 Satz 1 ArbGG wahrnehmen kann. Demgegenüber wäre – anders als im Urteilsverfahren – im Beschlussverfahren bei entsprechenden Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft. Die Rechtsbeschwerde würde für den Bereich der arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren keine bundeseinheitliche Rechtsprechung der Gerichte für Arbeitssachen für alle prozessualen Rechtsfragen gewährleisten.

Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber entgegen seinem verlautbarten Regelungsplan für das Beschlussverfahren hiervon Abstand nehmen wollte, soweit es sich um Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts iSd. § 78 Satz 1 ArbGG handelt, sind den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Sie können auch nicht aus dem Umstand gefolgert werden, der Gesetzgeber habe im Rahmen des ZPO-RG im Regelungsbereich des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens nur Änderungen in § 83 Abs. 1a, §§ 87, 89 und § 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG vorgenommen. Es fehlt an Hinweisen für die weitergehende Annahme, er habe sich damit bewusst auf diese beschränkt, zumal sich die angeführten Gesetzesänderungen für das Beschlussverfahren nicht mit dem Beschwerderecht der §§ 567 ff. ZPO nF befassen.

Ebenso sprechen die zeitlich nach dem ZPO-RG erfolgten Änderungen nicht deshalb gegen ein Redaktionsversehen, weil der Gesetzgeber es bisher unterlassen hat, § 90 Abs. 3 ArbGG aufzuheben10. Eine solche Wertung wäre geboten, sofern sich der Gesetzgeber mit der Regelung und deren Auswirkungen für das Beschwerderecht im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens befasst hätte. Das ist nicht der Fall. Gegenteiliges folgt auch nicht aus dem Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie11 oder dem Gesetz zur Tarifeinheit12. Durch das erstgenannte Gesetz wurde für das neue besondere Beschlussverfahren des § 98 ArbGG zwar in dessen Abs. 3 Satz 1 ua. die Vorschrift des § 90 Abs. 3 ArbGG für entsprechend anwendbar erklärt. Damit sollten aber lediglich die allgemeinen Vorschriften des Beschlussverfahrens auch in dem Verfahren nach § 98 ArbGG gelten, soweit nicht Besonderheiten des Streitgegenstands Rechnung zu tragen war13. Gleiches gilt für das weitere besondere Beschlussverfahren des § 99 ArbGG, das durch das Tarifeinheitsgesetz in das ArbGG eingefügt wurde. Auch dort soll durch die Verweisung in § 99 Abs. 2 ArbGG lediglich die entsprechende Geltung der „allgemeinen Vorschriften des Beschlussverfahrens“ angeordnet werden14.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. März 2017 – 1 AZB 55/16

  1. ZPO-RG, BGBl. I S. 1887[]
  2. BT-Drs. 14/4722 S. 68 ff.[]
  3. BT-Drs. 14/4722 S. 139[]
  4. BAG 28.02.2003 – 1 AZB 53/02, zu B I 1 b der Gründe, BAGE 105, 195[][]
  5. BT-Drs. 14/4722 S. 138[]
  6. vgl. BAG 21.06.2006 – 3 AZB 65/05, Rn. 9; GMP/Müller-Glöge 8. Aufl. § 78 Rn. 38 mwN[]
  7. so GK-ArbGG/Ahrendt Stand Dezember 2016 § 90 Rn. 21; GWBG/Greiner ArbGG 8. Aufl. § 90 Rn. 10; B. Kaiser DB 2002, 324, 325; ErfK/Koch 17. Aufl. § 90 ArbGG Rn. 1; BeckOK ArbR/Roloff Stand 1.12 2016 ArbGG § 90 Rn. 5; aA Schwab/Weth/Busemann 4. Aufl. ArbGG § 90 Rn. 28a; Görg in Natter/Gross ArbGG 2. Aufl. § 90 Rn. 4; wohl auch NK-GA/Breinlinger § 90 ArbGG Rn. 7; GMP/Matthes/Schlewing 8. Aufl. § 90 Rn. 13 mwN; offengelassen in BAG 28.02.2003 – 1 AZB 53/02, zu B I 1 b der Gründe, BAGE 105, 195; BVerwG 8.03.2010 – 6 PB 47/09, Rn. 11 ff.[]
  8. BT-Drs. 14/4722 S. 116[]
  9. so zur Einführung der Rechtsbeschwerde BT-Drs. 14/4722 S. 116[]
  10. aA Schwab/Weth/Busemann 4. Aufl. ArbGG § 90 Rn. 28a; Görg in Natter/Gross ArbGG 2. Aufl. § 90 Rn. 4[]
  11. vom 11.08.2014, BGBl. I S. 1348[]
  12. vom 03.07.2015, BGBl. I S. 1130[]
  13. BT-Drs. 18/1558 S. 45[]
  14. BT-Drs. 18/4062 S. 16[]