Befristungskontrollklage – institutioneller Rechtsmissbrauch und der erweiterte Prüfungsumfang der Arbeitsgerichte

Die Gerichte dürfen sich bei der Befristungskontrolle nicht auf die Prüfung des geltend gemachten Sachgrunds beschränken.

Befristungskontrollklage – institutioneller Rechtsmissbrauch und der erweiterte Prüfungsumfang der Arbeitsgerichte

Sie sind vielmehr aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, durch Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen1.

Diese zusätzliche Prüfung ist im deutschen Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) vorzunehmen2. Die Prüfung, ob der Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgegriffen hat, verlangt eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls3. Von besonderer Bedeutung sind – neben anderen Umständen – die Gesamtdauer der befristeten Verträge sowie die Anzahl der Vertragsverlängerungen4.

Die Gerichte dürfen sich bei der Befristungskontrolle nicht auf die Prüfung des geltend gemachten Sachgrunds beschränken. Sie sind vielmehr aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, durch Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen1. Diese zusätzliche Prüfung ist im deutschen Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) vorzunehmen2. Die Prüfung, ob der Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgegriffen hat, verlangt eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls3. Von besonderer Bedeutung sind – neben anderen Umständen – die Gesamtdauer der befristeten Verträge sowie die Anzahl der Vertragsverlängerungen4.

Danach bestand für das Bundesarbeitsgericht bei der hier überprüften Befristung, die in der achten Vertragsverlängerung vereinbart und mit der die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses – auch unter Einbeziehung der (offenbar schulferienbedingten) Unterbrechungszeiträume – auf vier Jahre und ca. achteinhalb Monate festgelegt wurde, kein Anlass zur Missbrauchskontrolle.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Februar 2018 – 7 AZR 696/16

  1. EuGH 26.01.2012 – C-586/10 – [Kücük] Rn. 40[][]
  2. grundlegend BAG 18.07.2012 – 7 AZR 443/09, Rn. 38, BAGE 142, 308 und – 7 AZR 783/10, Rn. 33[][]
  3. vgl. EuGH 26.01.2012 – C-586/10 – [Kücük] Rn. 40, 43, 51, 55; BAG 18.07.2012 – 7 AZR 443/09, Rn. 40, aaO[][]
  4. BAG 9.09.2015 – 7 AZR 148/14, Rn. 46, BAGE 152, 273[][]