§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG legt keine zwingende Kündigungsfrist fest, die vom Auszubildenden nicht überschritten werden darf. Deshalb darf der Auszubildende bei einer Berufswechselkündigung das Ausbildungsverhältnis zu dem von ihm beabsichtigten Zeitpunkt der Aufgabe der Berufsausbildung auch mit einer längeren als der gesetzlich normierten Frist von vier Wochen kündigen.
Ein Berufsausbildungsverhältnis kann vorzeitig gekündigt werden. § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG steht dem nicht entgegen. § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG legt keine zwingende Kündigungsfrist fest, die vom Auszubildenden nicht überschritten werden darf. Eine solche Rechtsfigur ist dem Ausbildungsrecht in seiner aktuellen Ausgestaltung fremd. Die vierwöchige Kündigungsfrist des § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG ist zwar gemäß § 25 BBiG unabdingbar, darf also nicht durch Vereinbarungen zwischen den Parteien des Ausbildungsverhältnisses zulasten des Auszubildenden verlängert werden. Diese Frist ist aber als Höchstkündigungsfrist nur einseitig zwingend. Deshalb darf der Auszubildende bei einer Berufswechselkündigung das Ausbildungsverhältnis zu dem von ihm beabsichtigten Zeitpunkt der Aufgabe der Berufsausbildung auch mit einer längeren als der gesetzlich normierten Frist von vier Wochen kündigen. Von dieser ihm rechtlich eröffneten Möglichkeit zu einer vorzeitigen Kündigung hat der Auszubildende Gebrauch gemacht.
Im arbeitsrechtlichen Schrifttum ist die Frage, ob § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG eine zweiseitig zwingende Kündigungsfrist enthält, bis zur Veröffentlichung der Entscheidung des Berufungsgerichts im vorliegenden Rechtsstreit – soweit ersichtlich – nicht erörtert worden. Die Entscheidung der Vorinstanz hat zwischenzeitlich im Schrifttum Zustimmung gefunden1.
Der Kündigende muss mit der Kündigung grundsätzlich nicht bis zum letzten Tag vor dem Beginn der von ihm einzuhaltenden Kündigungsfrist warten, um das Rechtsverhältnis zu dem von ihm beabsichtigten Zeitpunkt zu beenden. Er kann auch mit einer längeren Frist und damit vorzeitig kündigen. Allerdings muss er deutlich machen, dass die Kündigung endgültig erklärt sein soll. Die Kündigung darf nicht unter dem Vorbehalt stehen, dass der Kündigende erst noch entscheiden will, ob und zu welchem Termin sie wirksam sein soll2. Das Recht zur vorzeitigen Kündigung ist nur durch § 162 BGB begrenzt. Es darf insbesondere nicht zu dem Zweck ausgeübt werden, einen später eintretenden Bestandsschutz zu vereiteln3.
Das Recht zur vorzeitigen Kündigung hängt nicht davon ab, dass der Gesetzgeber in einer Kündigungsregelung deutlich macht, dass die Kündigung „spätestens“ zu einem bestimmten Termin erfolgen muss, wie es zum Beispiel in § 621 Nr. 2 und Nr. 3 BGB für Dienstverhältnisse oder in § 573c Abs. 1 Satz 1, § 576 Abs. 1 und § 580a Abs. 1 BGB für Mietverhältnisse geschehen ist4. Dieses Recht folgt unabhängig von einer solchen Klarstellung bereits daraus, dass der Kündigende grundsätzlich frei entscheiden kann, ob und wann er von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht5. Damit bestimmt letztlich allein der Kündigungsberechtigte, zu welchem Termin das Rechtsverhältnis endet. Deshalb ist entgegen der Annahme der Ausbilderin unerheblich, dass § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG nur die Einhaltung einer Frist verlangt, ohne einen Kündigungstermin festzulegen. Das Erklären einer vorzeitigen Kündigung ist im Ergebnis nichts anderes als der Verzicht auf eine ordentliche Kündigung zu einem früheren Datum6.
Der Gesetzgeber ist bei der vom Auszubildenden bei einer Berufsaufgabekündigung nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG einzuhaltenden Kündigungsfrist von diesem allgemeinen Grundsatz nicht abgewichen. Dafür, dass er festlegen wollte, dass der Auszubildende nicht länger als vier Wochen vor dem von ihm beabsichtigten Zeitpunkt der Aufgabe der Berufsausbildung kündigen darf, also „punktgenau“ zu diesem Zeitpunkt kündigen muss, wie die Revision annimmt, gibt es keinerlei Anhaltspunkte.
Aus der „vor die Klammer gezogenen“ Formulierung, das Berufsausbildungsverhältnis könne nach Ablauf der Probezeit „nur“ aus den anschließend in § 22 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BBiG genannten Gründen gekündigt werden, ergibt sich nicht, dass die Kündigung nach Nr. 2 „nur“ mit einer vierwöchigen Kündigungsfrist erklärt werden kann. Das Landesarbeitsgericht hat überzeugend herausgearbeitet, dass sich das Wort „nur“ lediglich auf die abschließend aufgeführten Kündigungsmöglichkeiten für das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit bezieht, nicht aber auch auf die in § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG angeführte vierwöchige Kündigungsfrist. Entsprechend diesem Wortlautverständnis wird im Schrifttum angenommen, nach der Probezeit könne das Berufsausbildungsverhältnis, von der Berufsaufgabekündigung abgesehen, von beiden Seiten nur aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden7.
Soweit das Bundesarbeitsgericht angenommen hat, die Kündigungsregelungen im Berufsbildungsgesetz seien zwingend8, bezieht sich das ausschließlich auf die Unabdingbarkeit der Bestimmungen dieses Gesetzes, die gemäß § 25 BBiG nicht durch Vereinbarungen zwischen dem Auszubildenden und dem Ausbildenden zuungunsten des Auszubildenden abgeändert werden können. Dadurch wird lediglich eine vertragliche Vereinbarung untersagt, die vom Auszubildenden verlangt, bei der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses eine längere Kündigungsfrist als die gesetzliche Vier-Wochen-Frist einzuhalten9. § 25 BBiG steht der Kündigung durch den Auszubildenden mit einer von ihm freiwillig gewählten längeren Kündigungsfrist als der gesetzlichen Frist nicht entgegen.
Auch aus Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte des § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG ergibt sich nicht, dass die in dieser Bestimmung normierte vierwöchige Kündigungsfrist zweiseitig zwingend ist; und vom Auszubildenden „punktgenau“ gewahrt werden muss. Im Gegenteil folgt daraus, dass die Kündigungsfrist in § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG als nur einseitig zwingende Höchstkündigungsfrist ausgestaltet ist, dass sie vom Auszubildenden als Kündigungsberechtigtem grundsätzlich überschritten werden darf. Dieser darf deshalb vorzeitig unter Verlängerung dieser Frist kündigen.
Höchstkündigungsfristen sollen dem Kündigungsberechtigten die Möglichkeit sichern, sich unter Wahrung dieser Frist vom Rechtsverhältnis lösen zu können. Regelmäßig soll dadurch seine übermäßig lange Bindung an das Rechtsverhältnis verhindert werden10. Höchstkündigungsfristen finden sich zum Beispiel in § 544 BGB für Mietverträge, die über mehr als 30 Jahre geschlossen sind11. Im Arbeitsrecht ist die Frist des § 624 Satz 2 BGB, mit der der für mehr als fünf Jahre Verpflichtete nach Ablauf von fünf Jahren kündigen kann, eine Höchstkündigungsfrist12. Gleiches gilt für die Frist in § 113 Satz 2 InsO, die die gesetzlich und vertraglich geltenden Kündigungsfristen für beide Arbeitsvertragsparteien durchbricht und verkürzt13.
Höchstkündigungsfristen liegen regelmäßig im Interesse des Kündigenden und sind darum nur einseitig zwingend. Das Kündigungsrecht darf also nicht durch die Vereinbarung längerer Kündigungsfristen beschränkt werden14. Auch bei Höchstkündigungsfristen entscheidet aber allein der Kündigungsberechtigte, ob und wann er von dem zu seinem Schutz eingeräumten Kündigungsrecht Gebrauch machen will. Darum kann er bei solchen Fristen darauf verzichten, die ordentliche Kündigung zu einem früheren Termin zu erklären. Er kann deshalb auch vorzeitig kündigen15.
§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG ist eine einseitig zwingende Höchstkündigungsfrist. Unerheblich ist dabei, dass die Frist für die Berufswechselkündigung ursprünglich nur zwei Wochen betragen sollte16. Diese Bestimmung durchbricht auch in ihrer Gesetz gewordenen Ausgestaltung im Interesse des Auszubildenden den Grundsatz, dass nach Ablauf der Probezeit keine ordentliche Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses mehr möglich ist. Mit Rücksicht auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Berufswahl soll der Auszubildende nicht gezwungen werden, eine einmal begonnene Ausbildung zu beenden, obwohl er sich für einen anderen Beruf oder Lebensweg entschieden hat17. Er soll sich darum unter Einhaltung der nunmehr in § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG normierten Frist von vier Wochen vorzeitig aus diesem Rechtsverhältnis lösen können. Das bedingt die Einordnung dieser Frist als einseitig zwingende Höchstkündigungsfrist18.
Die Gegenansicht berücksichtigt bei ihrer Argumentation, § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG solle den Ausbildenden vor einer unnötig langen Vertragsbindung schützen, nicht, dass allein der Auszubildende bestimmt, ob und wann er seinen gewählten Berufswunsch ändert und deswegen das Ausbildungsverhältnis kündigt. Hätte der Auszubildende punktgenau vier Wochen vor dem beabsichtigten Abbruch des gewählten Berufswegs zum 29.02.2016 gekündigt, wäre der Ausbilderin dadurch kein geringerer Ausbildungsaufwand entstanden als durch die tatsächlich bereits mit Schreiben vom 04.01.2016 erklärte Kündigung. Umgekehrt kann es für den Ausbildenden von Vorteil sein, wenn er sich durch die frühere Kündigung rechtzeitig auf den Abbruch der Ausbildung einstellen kann. Insbesondere gibt ihm dies die Möglichkeit, sich rechtzeitig um den Abschluss eines neuen Ausbildungsverhältnisses mit einem anderen Auszubildenden zu bemühen19. Genau dieses Interesse der Ausbilderin war im Übrigen nach dem Widerspruchsschreiben vom 19.01.2016 der Grund für die vorzeitige Kündigung des Auszubildenden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Februar 2018 – 6 AZR 50/17
- Schulien in Baumstümmler/Schulien Berufsbildungsrecht Stand August 2017 § 22 BBiG Rn. 165; Herkert/Töltl BBiG Stand Mai 2017 § 22 Rn. 123[↩]
- RAG 20.05.1933 – RAG 46/33 – RAG 18, 166; 28.03.1931 – RAG 510/30 – RAG 11, 533; KR/Spilger 11. Aufl. § 622 BGB Rn. 158; ErfK/Müller-Glöge 18. Aufl. § 622 BGB Rn. 13; Staudinger/Preis (2016) BGB § 622 Rn. 26; APS/Linck 5. Aufl. BGB § 622 Rn. 47; Hueck/Nipperdey Lehrbuch des Arbeitsrechts 7. Aufl. Bd. I S. 554 Fn. 47, S. 565[↩]
- Schaub ArbR-Hdb/Linck 17. Aufl. § 126 Rn. 14; KR/Spilger aaO Rn. 159[↩]
- vgl. Molitor Die Kündigung 2. Aufl. [künftig Molitor] S. 161[↩]
- Molitor S. 160, 166[↩]
- Hueck/Nipperdey Lehrbuch des Arbeitsrechts 7. Aufl. Bd. I S. 565[↩]
- APS/Biebl 5. Aufl. BBiG § 22 Rn. 13; Leinemann/Taubert BBiG 2. Aufl. § 22 Rn. 28[↩]
- BAG 10.11.1989 – 2 AZR 26/88, zu II 2 a und c der Gründe[↩]
- vgl. Herkert/Töltl BBiG Stand Mai 2017 § 22 BBiG Rn. 123; Benecke in Benecke/Hergenröder BBiG § 22 Rn. 74[↩]
- Molitor S. 159, 166[↩]
- vgl. für die Vorgängerbestimmung in § 567 BGB idF vom 01.01.1964 Molitor S. 166[↩]
- BAG 22.10.2002 – 3 AZR 468/01, zu II 3 der Gründe[↩]
- BAG 27.02.2014 – 6 AZR 301/12, Rn. 10, BAGE 147, 267[↩]
- Molitor S. 164[↩]
- Molitor S. 160, 164, 166; vgl. für § 113 Satz 2 InsO BAG 27.02.2014 – 6 AZR 301/12, Rn. 16, BAGE 147, 267[↩]
- BT-Drs. V/1009 S. 7[↩]
- Leinemann/Taubert BBiG 2. Aufl. § 22 Rn. 121; KR/Weigand 11. Aufl. §§ 21 – 23 BBiG Rn. 83; Benecke in Benecke/Hergenröder BBiG § 22 Rn. 67[↩]
- vgl. zur Kündigungsfrist für den Übergang des Lehrlings zu einem anderen Gewerbe oder Beruf nach § 78 HGB in der bis 31.08.1969 geltenden Fassung und § 127e GewO in der bis September 1953 geltenden Fassung Molitor S. 177 f.[↩]
- vgl. für den umgekehrten Fall der Kündigung des Ausbildenden vor Beginn der Probezeit BAG 17.09.1987 – 2 AZR 654/86, zu II 2 b ee der Gründe, BAGE 57, 179[↩]









