Berufungsbegründung in Arbeitsgerichtsverfahren

Zweck des § 520 ZPO ist es, die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und den Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorzubereiten.

Berufungsbegründung in Arbeitsgerichtsverfahren

Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht1.

Sie muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will2. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es aber nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen3.

Werden mehrere selbständige prozessuale Ansprüche zu- oder aberkannt, so muss das Rechtsmittel grundsätzlich hinsichtlich jedes Anspruchs, über den zu Lasten des Rechtsmittelführers entschieden worden ist, begründet werden. Eine eigenständige Begründung der Berufung ist jedoch entbehrlich, wenn mit der Begründung der Berufung über den einen Streitgegenstand zugleich dargelegt ist, dass die Entscheidung über den anderen unrichtig ist4. Das ist etwa der Fall, wenn die Begründetheit des einen Anspruchs denknotwendig von der des anderen abhängt5, so dass mit der Begründung des Rechtsmittels über den einen Streitgegenstand gleichzeitig auch dargelegt ist, worin die Entscheidung über den anderen Streitgegenstand unrichtig sein soll6.

Danach war die Berufung im hier vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschiedenen Fall zulässig: Der Kläger hat sich sowohl mit den Ausführungen des Arbeitsgerichts zu den tarifvertraglichen Grundlagen wie auch hinsichtlich eines Anspruchs aus Gleichbehandlung auseinandergesetzt. Unerheblich ist, dass der Kläger im Wesentlichen seine bereits erstinstanzlich vorgebrachten Argumente wiederholt; darin liegt kein unzulässiger Verweis auf das Vorbringen erster Instanz. Sinn der Berufung ist es gerade, dem Berufungskläger die Überprüfung der Rechtsansicht der ersten Instanz zu ermöglichen. Aus dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz ist das verfassungsrechtliche Gebot abzuleiten, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weiter gehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist7. Der Kläger musste dabei zudem nicht mehr zur Begründung aufwenden, als dies das Arbeitsgericht getan hat.

Landesarbeitsgericht Baden -Württemberg, Urteil vom 1. Oktober 2020 – 17 Sa 7/20

  1. vgl. etwa BAG 24.10.2017 – 1 AZR 166/16, Rn. 11[]
  2. vgl. BAG 24.10.2019 – 8 AZR 528/18, Rn. 17, AP BGB § 288 Nr. 8; 14.05.2019 – 3 AZR 274/18, Rn. 18[]
  3. vgl. BAG 23.11.2017 – 8 AZR 458/16, Rn. 14, AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 53; 26.04.2017 – 10 AZR 275/16, Rn. 13; 17.02.2016 – 2 AZR 613/14, Rn. 13, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 168[]
  4. vgl. BAG 24.10.2019 – 8 AZR 528/18, Rn. 18, AP BGB § 288 Nr. 8; 30.01.2019 – 5 AZR 450/17, Rn.20, BAGE 165, 168; 20.02.2018 – 1 AZR 531/15, Rn. 13[]
  5. vgl. BAG 16.04.1997 – 4 AZR 653/95[]
  6. BAG 24.10.2019 – 8 AZR 528/18 – aaO mwN[]
  7. vgl. BGH 7.06.2018 – I ZB 57/17, Rn. 10 mwN, NJW 2018, 2894; LAG Baden-Württemberg 6.05.2020 – 4 Sa 51/19, Rn. 29, NZA-RR 2020, 489[]

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