Berufungsurteile – und der Prüfungsumfang des Bundesarbeitsgerichts

Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist.

Berufungsurteile – und der Prüfungsumfang des Bundesarbeitsgerichts

Die Vorschrift des § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist zwar einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die erst während des Revisionsverfahrens oder nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eingetreten sind, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen1.

Tatsachen, die bereits vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz entstanden sind und von einer Partei erst während des Revisionsverfahrens vorgetragen werden, können vom Revisionsgericht jedoch nicht berücksichtigt werden2.

Das Bundesarbeitsgericht musste im hier entschiedenen Fall nicht darüber befinden, ob neues Vorbringen bereits zuvor bestehender Tatsachen in der Revision dann Berücksichtigung finden kann, wenn es unstreitig oder seine Richtigkeit offenkundig ist3. Die Parteien haben in der Revisionsinstanz die neu vorgetragene Geltung des Rahmentarifvertrags für ihr Arbeitsverhältnis nicht unstreitig gestellt.

Das insoweit neue Vorbringen ist jedoch nach Rückverweisung vom Berufungsgericht zu berücksichtigen, wenn die Parteien nach dessen Rechtsauffassung keinen Anlass hatten, bestimmte Tatsachen vorzutragen, auf die es aber nach der Rechtsansicht des Revisionsgerichts ankommt4. Zu dem ergänzenden Vorbringen ist den Parteien durch die Zurückverweisung der Sache Gelegenheit zu geben5.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Oktober 2019 – 2 AZR 168/18

  1. vgl. BAG 24.01.2006 – 3 AZR 484/04, Rn. 24; BGH 23.09.2014 – VI ZR 358/13, Rn. 21, BGHZ 202, 242[]
  2. vgl. BGH 14.08.2019 – IV ZR 279/17, Rn. 34; 2.03.2017 – I ZR 273/14, Rn. 44; zu einer Revisionsbegründung, die ausschließlich auf neue Tatsachen gestützt wird, die nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstanden sind BAG 16.04.2015 – 6 AZR 352/14, Rn. 15 f.[]
  3. vgl. zuletzt BAG 7.12 2016 – 4 AZR 112/14, Rn. 32; 15.04.2014 – 3 AZR 51/12, Rn. 51; für das Rechtsbeschwerdeverfahren vgl. BAG 26.04.2005 – 1 ABR 1/04, zu B I 1 b der Gründe, BAGE 114, 272[]
  4. vgl. BAG 29.01.2014 – 6 AZR 345/12, Rn. 66, BAGE 147, 172[]
  5. GMP/Müller-Glöge 9. Aufl. § 74 Rn. 121[]