Verspricht ein Arbeitgeber Leistungen der betrieblichen Altersversorgung jedoch im Wege der Gesamtzusage, so will er diese nach einheitlichen Regeln, dh. als System erbringen.

Da die Geltung der Regelungen auf einen längeren unbestimmten Zeitraum angelegt ist, sind diese von vornherein auch für den Begünstigten erkennbar einem möglichen künftigen Änderungsbedarf ausgesetzt. Ein solches System darf nicht erstarren. Deshalb sagt der Arbeitgeber mit einer Gesamtzusage im Regelfall nur eine Versorgung nach den jeweils bei ihm geltenden Versorgungsregeln zu.
Soll sich die Versorgung dagegen ausschließlich nach dem bei Erteilung der Gesamtzusage geltenden Versorgungsbedingungen richten, muss der Arbeitgeber dies in der Gesamtzusage deutlich zum Ausdruck bringen. Mit der Zusage einer Versorgung nach den jeweils beim Arbeitgeber geltenden Versorgungsregeln wird auch die Möglichkeit für eine Ablösung auf kollektivvertraglicher Grundlage eröffnet1.
Eine durch Gesamtzusage begründete betriebliche Altersversorgung ist demnach in der Regel für Abänderungen betriebsvereinbarungsoffen.
Dies gilt auch dann, wenn eine Gesamtzusage durch Bezugnahme gewissermaßen deklaratorisch bestätigend nochmals in den Arbeitsvertrag aufgenommen wird.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Februar 2017 – 4 Sa 34/16
- BAG 10.03.2015 – 3 AZR 56/14[↩]