Betriebsrente – mit gespaltener Rentenformel

Eine Gesamtzusage mit gespaltener Rentenformel, in der über eine mögliche Anhebung der Höchstgrenze des oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Versorgungsteils „zu gegebener Zeit“ zu entscheiden ist, enthält den Vorbehalt eines Rechts zur einseitigen Leistungsbestimmung, die gemäß § 315 Abs. 1 BGB im Zweifel nach billigem Ermessen zu treffen ist.

Betriebsrente – mit gespaltener Rentenformel

Die Arbeitgeberin hat über eine Anhebung der Höchstgrenze nach billigem Ermessen gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB zu entscheiden. Eine als Gesamtzusage bestehende Versorgungsordnung unterliegt den Auslegungsgrundsätzen Allgemeiner Geschäftsbedingungen1.

Nach dem Wortlaut der Klausel haben sich die Arbeitgeberin bzw. ihre Rechtsvorgängerin eine Entscheidung über eine mögliche Anhebung der Höchstgrenze „zu gegebener Zeit“ vorbehalten. Darin liegt der Vorbehalt eines Rechts zur einseitigen Bestimmung eines Teils der Leistung2. Die Leistung ist damit gemäß § 315 Abs. 1 BGB im Zweifel nach billigem Ermessen zu treffen. Soweit eine Anhebung der Höchstgrenze „zu gegebener Zeit“ vorbehalten ist, ist der Zeitpunkt der Anhebung Teil der vorbehaltenen Entscheidung nach billigem Ermessen.

Systematisch folgt diese Klausel (hier: Nr. VII Ziff. 1 Satz 2 VO) unmittelbar auf die in Satz 1 der Bestimmung enthaltene gespaltene Rentenformel, die das Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die Bemessung der Altersrente doppelt so stark gewichtet wie dasjenige unterhalb. Das berücksichtigungsfähige Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze begrenzt Satz 1 zwar auf einen Höchstbetrag. Satz 2 der Bestimmung macht aber das Problembewusstsein deutlich, dass ein statischer Höchstbetrag angesichts der zu erwartenden jährlichen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung dazu führen würde, dass der privilegiert zu berücksichtigende Einkommensanteil fortlaufend geringer werden würde. Durch die Formulierung „zu gegebener Zeit“ sollte erkennbar nicht nur die Möglichkeit vorbehalten bleiben, die Höchstgrenze nach freiem Ermessen anzuheben. Ein Verweis auf eine jederzeit mögliche Verbesserung der Zusage nach freiem Ermessen hätte einer solchen Einschränkung nicht bedurft.

Dieses Verständnis der Vorbehaltsklausel entspricht dem Sinn und Zweck einer Versorgungszusage mit gespaltener Rentenformel. Für den Empfänger der Zusage soll diese erkennbar dazu dienen, sein Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze privilegiert für die Höhe seiner Betriebsrente zu berücksichtigen. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn eine Anhebung der sich auf das privilegiert zu berücksichtigende Einkommen beziehenden Höchstgrenze im freien Ermessen des Zusagenden läge und damit selbst dann abgelehnt werden könnte, wenn die Beitragsbemessungsgrenze den Höchstbetrag erreicht hat. Ist die Zusage lange vor dem zu erwartenden Versorgungsfall erteilt worden, würde der besondere Gehalt der auf das Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze bezogenen Zusage absehbar gänzlich entwertet werden können. Einen Vorbehalt der Anhebung der vorgesehenen Höchstgrenze „zu gegebener Zeit“ kann der Empfänger einer solchen Zusage daher nur so verstehen, dass über den Teil der gespaltenen Rentenformel, der sich besonders auf die Höhe seines Anspruchs auswirkt, nach billigem Ermessen entschieden wird, damit dieser Zusageteil auch im Versorgungsfall noch einen substantiellen Bestandteil seiner Versorgung ausmacht. Er darf annehmen, dass der Vorbehalt gerade dazu dienen soll auszuschließen, dass die gespaltene Rentenformel entwertet oder ausgehöhlt werden kann, wenn die Beitragsbemessungsgrenze das ruhegeldfähige Einkommen erreicht oder in dessen Nähe rückt. Zwar erhöht sich mit der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze auch der auf das Einkommen darunter bezogene Versorgungsteil. Allerdings wird auch das Entgelt des Zusageempfängers weiter anwachsen, sodass infolge der Höchstgrenze ein zunehmender Teil des Einkommens nicht mehr als versorgungsfähig und auch nicht mehr in der ursprünglichen Höhe mit dem Faktor 1, 0 in die Berechnung der Betriebsrente einfließt.

Zudem wäre die Inanspruchnahme eines freien Ermessens beim Vorbehalt einer einseitigen Leistungsbestimmung eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 315 Abs. 1 BGB. Mangels korrigierender gerichtlicher Kontrolle würde sie eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellen und wäre deshalb unwirksam. Gemäß § 306 Abs. 2 BGB träte dann an die Stelle der unwirksamen Klausel wiederum die Regelung des § 315 BGB3.

Entgegen der Annahme der Arbeitgeberin muss keine „Sonderzusage“ an einen einzelnen Arbeitnehmer erteilt werden, um den Vorbehalt in Nr. VII Ziff. 1 Satz 2 VO als Vorbehalt einer nach billigem Ermessen zu treffenden Leistungsbestimmung zu verstehen. Eine individuell bezweckte Besserstellung gegenüber der allgemein im Betrieb geltenden Versorgungsordnung kann zwar ein für ein solches Verständnis sprechender Umstand sein4. Der Arbeitnehmer als außertariflicher Arbeitnehmer konnte den Vorbehalt einer Anhebung der Höchstgrenze aber in Anbetracht der Zusage einer gespaltenen Rentenformel in der VO für außertarifliche Beschäftigte – auch goldene Versorgungsordnung genannt – ebenfalls nicht anders verstehen.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich nicht im Sinne von § 561 ZPO aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig. Es sind bislang keine Umstände festgestellt, aufgrund derer es billigem Ermessen im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB entspräche, dass die Höchstgrenze nach Nr. VII Ziff. 1 Satz 1 VO seit 2004 bis zum Renteneintritt des Arbeitnehmers nicht mehr angehoben werden musste. Weder bedeutet „zu gegebener Zeit“ gemäß Nr. VII Ziff. 1 Satz 2 VO eine Anhebung könne warten bis die Beitragsbemessungsgrenze die Höchstgrenze erreicht hat, noch rechtfertigen die bisherigen Feststellungen die Annahme, die Berücksichtigung von im Fall des Arbeitnehmers noch jährlich 4.400, 00 Euro Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze sei für die Wahrung billigen Ermessens ausreichend.

Dieses Verständnis der Vorbehaltsklausel entspricht dem Sinn und Zweck einer Versorgungszusage mit gespaltener Rentenformel. Für den Empfänger der Zusage soll diese erkennbar dazu dienen, sein Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze privilegiert für die Höhe seiner Betriebsrente zu berücksichtigen. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn eine Anhebung der sich auf das privilegiert zu berücksichtigende Einkommen beziehenden Höchstgrenze im freien Ermessen des Zusagenden läge und damit selbst dann abgelehnt werden könnte, wenn die Beitragsbemessungsgrenze den Höchstbetrag erreicht hat. Ist die Zusage lange vor dem zu erwartenden Versorgungsfall erteilt worden, würde der besondere Gehalt der auf das Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze bezogenen Zusage absehbar gänzlich entwertet werden können. Einen Vorbehalt der Anhebung der vorgesehenen Höchstgrenze „zu gegebener Zeit“ kann der Empfänger einer solchen Zusage daher nur so verstehen, dass über den Teil der gespaltenen Rentenformel, der sich besonders auf die Höhe seines Anspruchs auswirkt, nach billigem Ermessen entschieden wird, damit dieser Zusageteil auch im Versorgungsfall noch einen substantiellen Bestandteil seiner Versorgung ausmacht. Er darf annehmen, dass der Vorbehalt gerade dazu dienen soll auszuschließen, dass die gespaltene Rentenformel entwertet oder ausgehöhlt werden kann, wenn die Beitragsbemessungsgrenze das ruhegeldfähige Einkommen erreicht oder in dessen Nähe rückt. Zwar erhöht sich mit der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze auch der auf das Einkommen darunter bezogene Versorgungsteil. Allerdings wird auch das Entgelt des Zusageempfängers weiter anwachsen, sodass infolge der Höchstgrenze ein zunehmender Teil des Einkommens nicht mehr als versorgungsfähig und auch nicht mehr in der ursprünglichen Höhe mit dem Faktor 1, 0 in die Berechnung der Betriebsrente einfließt.

Zudem wäre die Inanspruchnahme eines freien Ermessens beim Vorbehalt einer einseitigen Leistungsbestimmung eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 315 Abs. 1 BGB. Mangels korrigierender gerichtlicher Kontrolle würde sie eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellen und wäre deshalb unwirksam. Gemäß § 306 Abs. 2 BGB träte dann an die Stelle der unwirksamen Klausel wiederum die Regelung des § 315 BGB3.

Entgegen der Annahme der Arbeitgeberin muss keine „Sonderzusage“ an einen einzelnen Arbeitnehmer erteilt werden, um den Vorbehalt in Nr. VII Ziff. 1 Satz 2 VO als Vorbehalt einer nach billigem Ermessen zu treffenden Leistungsbestimmung zu verstehen. Eine individuell bezweckte Besserstellung gegenüber der allgemein im Betrieb geltenden Versorgungsordnung kann zwar ein für ein solches Verständnis sprechender Umstand sein4. Der Arbeitnehmer als außertariflicher Arbeitnehmer konnte den Vorbehalt einer Anhebung der Höchstgrenze aber in Anbetracht der Zusage einer gespaltenen Rentenformel in der VO für außertarifliche Beschäftigte – auch goldene Versorgungsordnung genannt – ebenfalls nicht anders verstehen.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich nicht im Sinne von § 561 ZPO aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig. Es sind bislang keine Umstände festgestellt, aufgrund derer es billigem Ermessen im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB entspräche, dass die Höchstgrenze nach Nr. VII Ziff. 1 Satz 1 VO seit 2004 bis zum Renteneintritt des Arbeitnehmers nicht mehr angehoben werden musste. Weder bedeutet „zu gegebener Zeit“ gemäß Nr. VII Ziff. 1 Satz 2 VO eine Anhebung könne warten bis die Beitragsbemessungsgrenze die Höchstgrenze erreicht hat, noch rechtfertigen die bisherigen Feststellungen die Annahme, die Berücksichtigung von im Fall des Arbeitnehmers noch jährlich 4.400, 00 € Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze sei für die Wahrung billigen Ermessens ausreichend.

er Arbeitnehmer hat seinen Anspruch nicht verwirkt. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte für ein entsprechendes Umstandsmoment. Da die Arbeitgeberin die Leistung nicht bestimmt hat, ist der davon abhängige Anspruch auch nicht verjährt5.

Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich Anspruch auf Zinsen für seine Hauptforderungen. Nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB schuldet die Arbeitgeberin Verzugszinsen, die dem Arbeitnehmer nach § 187 Abs. 1 BGB ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit – dem ersten des Folgemonats der geschuldeten monatlichen Leistung, zustehen. Die Arbeitgeberin hat in ihrer Gesamtzusage gemäß Nr. XIV Ziff. 1 Buchst. a VO einen Fälligkeitszeitpunkt für die laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung festgelegt – nämlich das Ende eines Monats, der auch im Fall einer Leistungsbestimmung der Höchstgrenze durch das Gericht nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB gelten dürfte6.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.102.2025 – 3 AZR 35/25

  1. vgl. dazu BAG 25.01.2023 – 10 AZR 109/22, Rn. 21 mwN[]
  2. vgl. BAG 23.02.2021 – 1 ABR 12/20, Rn. 38, BAGE 174, 103[]
  3. für die Gewährung eines Bonus vgl. BAG 15.11.2023 – 10 AZR 288/22, Rn. 24[][]
  4. vgl. BAG 1.07.1976 – 3 AZR 443/75[][]
  5. vgl. HK-BGB/Fries 12. Aufl. § 315 Rn. 11[]
  6. vgl. BAG 21.02.2024 – 10 AZR 345/22, Rn. 69[]