Räumen die Betriebsparteien in einer Betriebsvereinbarung dem Arbeitgeber ein Leistungsbestimmungsrecht iSv. § 315 BGB bei der Festsetzung eines Faktors zur Berechnung eines Bonus für die Arbeitnehmer ein, kann der Betriebsrat im Wege seines Durchführungsanspruchs nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht vom Arbeitgeber verlangen, eine Ausübung der Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen zu treffen. § 315 Abs. 1 BGB gestaltet nur das individualrechtliche Schuldverhältnis der Arbeitsvertragsparteien.
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall gewährt Nr. V Ziff. 1 BV Bonus ein Leistungsbestimmungsrecht der Arbeitgeberin für den, zur Berechnung eines Bonus notwendigen – Faktor Geschäftszielerreichung, dessen Ausübung sich nach § 315 Abs. 1 BGB richtet. Die aus § 315 Abs. 1 BGB resultierende Verpflichtung zur Bestimmung dieses Faktors nach billigem Ermessen gestaltet allerdings nicht das betriebsverfassungsrechtliche Rechtsverhältnis zwischen den die BV Bonus abschließenden Betriebsparteien, sondern nur das – durch die unmittelbar und zwingend geltende BV Bonus begründete – Schuldverhältnis zwischen den einzelnen AT-Mitarbeitern und ihrem jeweiligen Vertragsarbeitgeber. Der Betriebsrat kann daher im Rahmen seines Durchführungsanspruchs nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG lediglich verlangen, dass die mit den Arbeitgeberinnen in Nr. V Ziff. 1 BV Bonus vereinbarte Festlegung des Faktors Geschäftszielerreichung vorgenommen wird. Er hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass diese Leistungsbestimmung den Vorgaben des § 315 Abs. 1 BGB entsprechend und damit nach billigem Ermessen ausgeübt wird. Ist die Leistungsbestimmung – wie vorliegend – erfolgt, kann die Frage, ob sie dem Maßstab der Billigkeit genügt, ausschließlich im Individualklageverfahren nach § 315 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BGB geklärt werden.
Die Beteiligten gehen zu Recht davon aus, dass Nr. V Ziff. 1 BV Bonus ein Leistungsbestimmungsrecht iSv. § 315 Abs. 1 BGB für den Faktor Geschäftszielerreichung begründet.
§ 315 Abs. 1 BGB setzt eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung voraus, wonach eine Partei durch einseitige Willenserklärung den Inhalt einer Vertragsleistung bestimmen kann. Dies erfordert, dass für die Bestimmung der Leistung ein Ermessensspielraum verbleibt1. Die Vorschrift findet nicht nur auf vertragliche Vereinbarungen Anwendung, sondern greift auch, wenn einer Vertragspartei durch normativ geltende Regelungen ein Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt wird2. Das Bestimmungsrecht muss sich auf die einer Vertragspartei zu gewährende Leistung beziehen. Damit sind alle Regelungen erfasst, bei denen die Art oder der Umfang der Leistung von einem der Vertragspartner festgelegt werden kann. Hierzu gehören auch Bestimmungen, bei denen einer Vertragspartei das Recht zusteht, einen sich auf die Höhe der Leistung auswirkenden Faktor festzusetzen3.
Vom Leistungsbestimmungsrecht iSv. § 315 Abs. 1 BGB ist die Leistungsbestimmung durch Dritte iSv. § 317 BGB zu unterscheiden. Zwar muss in beiden Fällen die Bestimmung nach billigem Ermessen getroffen werden (vgl. § 315 Abs. 1 und § 317 Abs. 1 BGB). Die Überprüfung der Leistungsbestimmung durch einen Dritten iSv. § 317 Abs. 1 BGB beschränkt sich jedoch auf offenbare Unbilligkeit (vgl. § 319 Abs. 1 BGB) und ist damit weniger streng. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass bei einer Leistungsbestimmung durch Dritte die Gefahr einer einseitigen Interessenwahrnehmung geringer ist4. Fehlt es hieran, weil eine der Vertragsparteien maßgebenden Einfluss auf den die Leistungsbestimmung vornehmenden Dritten hat5 oder dieser mit dem Arbeitgeber eng verbunden ist, greifen die Vorgaben des § 315 BGB6.
Ausgehend hiervon gewährt Nr. V Ziff. 1 BV Bonus ein Leistungsbestimmungsrecht iSv. § 315 Abs. 1 BGB.
Die BV Bonus legt in ihrer Nr. VI fest, wie sich für die grundsätzlich bonusberechtigten Arbeitnehmer im AT-Bereich, die eine individuelle Zielvereinbarung geschlossen haben7, der individuelle Bonus berechnet. Aufgrund dieser Berechnungsformel bildet der „Faktor Geschäftszielerreichung (BPF)“ – neben dem „Faktor Individuelle Leistungen (IPF)“ – einen Wert, der die Höhe des dem Arbeitnehmer zu gewährenden Bonus unmittelbar beeinflusst. Sowohl der Erreichungsgrad des Geschäftsziels als auch der damit einhergehende Berechnungsfaktor – mithin der „Faktor Geschäftszielerreichung (BPF)“ – werden nach Nr. V Ziff. 1 Satz 1 BV Bonus durch „das Unternehmen resp. den zuständigen Geschäftsbereich“ festgesetzt. Damit gewährt die Norm ein sich unmittelbar auf die Höhe des Bonus auswirkendes Recht zur Leistungsbestimmung.
Hierbei handelt es sich auch um ein solches iSv. § 315 Abs. 1 BGB. Ob die Leistungsbestimmung von den Arbeitgeberinnen oder der Konzernobergesellschaft zu treffen ist, kann dahinstehen. Selbst im letzteren Fall läge keine Bestimmung der Leistung durch Dritte iSv. § 317 Abs. 1 BGB vor. Weder die T Ltd. noch die im Konzern gebildeten Geschäftsbereiche8 verfügen – bezogen auf die Arbeitgeberinnen – über die von der Norm vorausgesetzte Unparteilichkeit9.
Danach ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte die Leistungsbestimmung nach Nr. V Ziff. 1 Satz 1 BV Bonus entsprechend der Auslegungsregel, („im Zweifel“) in § 315 Abs. 1 BGB10 zwar am Maßstab der Billigkeit auszurichten. Anders als der Betriebsrat meint, hat dies aber nicht zur Folge, dass ihm als vertragschließender Partei der BV Bonus nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ein hierauf gerichteter Durchführungsanspruch zustünde. Die Vorgaben des § 315 Abs. 1 BGB gestalten lediglich das – durch die unmittelbar und zwingend geltenden Bestimmungen der BV Bonus vermittelte – individualrechtliche Schuldverhältnis zwischen den jeweiligen Arbeitsvertragsparteien, nicht aber das durch die normativen Regelungen der BV Bonus ausgestaltete kollektivrechtliche Schuldverhältnis der Beteiligten. Aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.01.200311 folgt nichts Gegenteiliges. Sie verhält sich nicht abschließend zur Anwendung des § 315 BGB bei normativ durch die Betriebsparteien begründeten Verpflichtungen.
Bereits der Wortlaut des § 315 Abs. 1 BGB lässt auf ein solche, nur das individuelle Vertragsverhältnis betreffende Wirkungsweise der Norm schließen. Die Regelung stellt darauf ab, dass die Leistungsbestimmung durch einen der „Vertragschließenden“ erfolgt. Ergibt sich das Leistungsbestimmungsrecht – wie vorliegend – aus den Regelungen einer nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG unmittelbar und zwingend geltenden Betriebsvereinbarung, richtet sich das Gebot des § 315 Abs. 1 BGB, die Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen zu treffen, daher nicht an den Arbeitgeber in seiner Funktion als Vertragspartei der Betriebsvereinbarung, sondern in seiner Rolle als Arbeitsvertragspartei. Dies spricht dafür, dass § 315 Abs. 1 BGB die Verpflichtung, eine am Maßstab der Billigkeit ausgerichtete Leistungsbestimmung vorzunehmen, nur im Verhältnis zur anderen (Arbeits-)Vertragspartei begründen will.
Die Vorgaben in § 315 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BGB unterstützen ein solches Verständnis. Danach erfolgt die Leistungsbestimmung durch Erklärung „gegenüber dem anderen Teil“; sie ist „für den anderen Teil“ nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Der hierdurch stets angesprochene „andere Teil“ ist die jeweilige Vertragspartei, der – je nach Leistungsbestimmung durch Schuldner oder Gläubiger – entweder ein Anspruch auf die zu konkretisierende Leistung zusteht oder sie zu erbringen hat. Dies verdeutlicht, dass die Norm auf das individualvertragliche Schuldverhältnis und nicht auf das Rechtsverhältnis derjenigen Parteien abzielt, die – wie vorliegend die Betriebsparteien – die normative Grundlage für eine Leistungsbestimmung geschaffen haben.
Das bestätigt auch der Regelungszusammenhang.
Nach § 315 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BGB wird die Leistungsbestimmung, wenn sie nicht der Billigkeit entspricht, durch Urteil getroffen. Damit gewährt die Norm dem der Leistungsbestimmung Unterworfenen das Recht, die vorgenommene Bestimmung gerichtlich auf ihre Billigkeit überprüfen und durch Urteil neu treffen zu lassen12. Der gerichtlichen Entscheidung kommt gestaltende Wirkung zu. Mit der rechtskräftigen gerichtlichen Leistungsbestimmung wird der bis dahin „schwebende“ Anspruch auf die unbestimmte Leistung erstmals rechtsgestaltend konkretisiert13. § 315 Abs. 3 BGB weist die Berechtigung, die Unbilligkeit einer Leistungsbestimmung gerichtlich geltend zu machen, folgerichtig demjenigen zu, dessen schuldrechtliche Forderung oder Leistung durch die Bestimmung spezifiziert wird. Als Unterworfener der Leistungsbestimmung hat er im Fall ihrer Unbilligkeit einen Anspruch auf richterliche Ersatzleistungsbestimmung. Dies verdeutlicht, dass § 315 BGB nur das Rechtsverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger der zu bestimmenden Leistung ausgestaltet.
Auch der § 315 BGB zugrunde liegende Schutzgedanke belegt die Annahme, dass die Norm nicht zugunsten des Betriebsrats wirkt. Durch die gesetzlichen Vorgaben soll der Vertragspartner, der sich der Bestimmung des anderen unterworfen hat, gegen eine willkürliche Vertragsgestaltung geschützt werden14. Es handelt sich um eine zivilrechtliche Generalklausel, die als Übermaßverbot das „freie Spiel der Kräfte“ in der vertragsrechtlichen Praxis begrenzt15 und deshalb primär eine Schutzwirkung zugunsten der schwächeren Vertragspartei entfaltet16. In einer solchen Situation ist der Betriebsrat nicht. Er ist vielmehr derjenige, der gemeinsam mit dem Arbeitgeber durch den Abschluss von Betriebsvereinbarungen unmittelbar und zwingend in den Arbeitsverhältnissen geltende Regelungen schafft.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23. Februar 2021 – 1 ABR 12/20
- vgl. BGH 5.12.2012 – IV ZR 110/10, Rn. 21 mwN[↩]
- vgl. BAG 21.03.2018 – 5 AZR 2/17, Rn. 36; 31.07.2014 – 6 AZR 822/12, Rn. 12, BAGE 148, 381; 19.03.2014 – 10 AZR 622/13, Rn. 35, BAGE 147, 322[↩]
- vgl. BAG 19.03.2014 – 10 AZR 622/13 – aaO mwN[↩]
- vgl. auch BAG 10.12.2008 – 4 AZR 801/07, Rn. 61, BAGE 129, 1[↩]
- vgl. dazu auch BAG 10.12.2008 – 4 AZR 801/07, Rn. 61 ff., aaO[↩]
- vgl. etwa BAG 20.01.2004 – 9 AZR 393/03, BAGE 109, 193; 9.11.1999 – 3 AZR 432/98, zu B II 3 b cc (4) der Gründe, BAGE 92, 358; 22.01.1997 – 10 AZR 468/96; 2.02.1988 – 3 AZR 115/86, zu II 2 a der Gründe[↩]
- vgl. Nr. I Satz 1 und Satz 4 iVm. Nr. VI Satz 1 BV Bonus[↩]
- vgl. Nr. V Ziff. 1 Satz 1 BV Bonus[↩]
- vgl. BAG 9.11.1999 – 3 AZR 432/98, Rn. 81, BAGE 92, 358[↩]
- vgl. BAG 8.12.2015 – 3 AZR 141/14, Rn. 21 mwN[↩]
- BAG 21.01.2003 – 1 ABR 5/02[↩]
- vgl. BGH 13.06.2007 – VIII ZR 36/06, Rn. 18, BGHZ 172, 315[↩]
- BAG 24.10.2018 – 10 AZR 285/16, Rn. 110, BAGE 164, 82; vgl. auch BAG 17.08.2004 – 3 AZR 367/03, Rn. 41[↩]
- BGH 13.06.2007 – VIII ZR 36/06, Rn. 16, BGHZ 172, 315; in diesem Sinne auch BGH 29.10.1962 – II ZR 31/61, zu II der Gründe, BGHZ 38, 183[↩]
- vgl. BVerfG 7.02.1990 – 1 BvR 26/84, zu C I 3 der Gründe, BVerfGE 81, 242[↩]
- MünchKomm-BGB/Würdiger 8. Aufl. § 315 Rn. 6[↩]









