Gemäß § 373 ZPO hat die Partei, die die Vernehmung eines Zeugen beantragen will, den Zeugen zu benennen und die Tatsachen zu bezeichnen, über die dieser vernommen werden soll.
Dagegen verlangt das Gesetz nicht, dass der Beweisführer sich auch darüber äußert, welche Anhaltspunkte er für die Richtigkeit der in das Wissen des Zeugen gestellten Behauptung habe1.
Dafür, dass der Gehörsverstoß für die Entscheidung erheblich ist, genügt es, dass das Landesarbeitsgericht insoweit bei Vernehmung des von der Beklagten benannten Zeugen möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. März 2024 – 2 AZN 785/23
- BAG 6.04.2022 – 5 AZN 700/21, Rn. 3[↩]











