Das 13. Monatsgehalt im Arbeitsvertrag – und der zwischenzeitlich geänderte Tarifvertrag

Wenn ein tarifgebundener Arbeitgeber in einem Formulararbeitsvertag den bei ihm geltenden Tarifvertrag mit einer uneingeschränkten Bezugnahmeklausel in das Arbeitsverhältnis einbezieht, wird damit für die beteiligten Verkehrskreise erkennbar, dass das Arbeitsverhältnis umfassend nach den entsprechenden tariflichen Regelungen gestaltet werden soll. In solchen Fällen bedarf es für die Annahme, mit weiteren Regelungen des Arbeitsvertrags solle eine konstitutive Besser- oder Schlechterstellung gegenüber diesen tariflichen Regelungen vereinbart werden, besonderer Anhaltspunkte1.

Das 13. Monatsgehalt im Arbeitsvertrag – und der zwischenzeitlich geänderte Tarifvertrag

So auch in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall: Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass gerade Ziffer 5 des Arbeitsvertrags konstitutiv gelten sollte und insoweit tarifvertragliche Regelungen – seien sie günstiger oder ungünstiger – keine Anwendung finden sollten, sind nicht ersichtlich. Der Arbeitsvertrag ist in seiner Kürze logisch aufgebaut. Ziffer 3 regelt die Bezugnahme auf den Tarifvertrag und die daraus folgende Eingruppierung, Ziffer 4 informiert darüber, welche „Bezüge“ aus dieser Eingruppierung folgen und Ziffer 5 erläutert, wie diese gezahlt werden. Zwar mag die Formulierung in Ziffer 5 des Vertrags mit ihrem Verweis auf die 13-malige Zahlung missglückt sein, sie ist aber, zumal unter Berücksichtigung der beteiligten Verkehrskreise – nicht unverständlich. Die Information in Ziffer 5 des Arbeitsvertrages, die Bezüge würden „13mal“ gezahlt, war im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit Blick auf die (damals) in § 30 MTV Nr. 12 Boden vorgesehene Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld für die rechnerische Höhe der Jahresbezüge zutreffend, auch wenn diese Summe in zwölf Teilbeträgen überwiesen wurde. Auch nach der erkennbaren Interessenlage der Beteiligten sollten sich nach dem Arbeitsvertrag die Ansprüche auf Vergütung nach den tarifvertraglichen Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung richten, was zudem der jahrzehntelangen Vertragspraxis entsprach2.

Hiernach sind die vertraglichen Regelungen nicht mehrdeutig im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB. Bei Berücksichtigung der anerkannten Auslegungsmethoden bestehen im Entscheidungsfall keine erheblichen Zweifel3.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. März 2024 – 5 AZR 161/23

  1. vgl. BAG 28.06.2023 – 5 AZR 9/23, Rn. 28; 10.07.2013 – 10 AZR 898/11, Rn. 21, 23[]
  2. vgl. BAG 28.06.2023 – 5 AZR 9/23, Rn. 31 ff.[]
  3. vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall BAG 10.07.2013 – 10 AZR 898/11, Rn. 24[]