Nach dem Zweiten Senat hat nun auch der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Rechtsfragen zur Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20.07.1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (MERL) zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt:
- Ist der Zweck der Massenentlassungsanzeige erfüllt und somit eine Sanktion entbehrlich, wenn die nationale Arbeitsagentur eine – objektiv fehlerhafte – Massenentlassungsanzeige nicht beanstandet und sich damit als ausreichend informiert betrachtet, um ihren Aufgaben innerhalb der Fristen des Art. 4 MERL nachkommen zu können?
Gilt dies jedenfalls dann, wenn die Erreichung des Zwecks von Art. 3 MERL durch eine nationale arbeitsförderungsrechtliche Vorschrift sichergestellt ist und/oder die nationale Arbeitsagentur eine Pflicht zur Amtsermittlung hat?- Sofern die erste Frage verneint wird: Kann der Zweck von Art. 3 MERL noch erfüllt werden, wenn eine fehlerhafte oder gänzlich fehlende Massenentlassungsanzeige nach Zugang der Kündigung korrigiert bzw. ergänzt oder nachgeholt werden kann?
- Wenn bei einer fehlerhaften oder fehlenden Massenentlassungsanzeige die Entlassungssperre nach Art. 4 Abs. 1 MERL die Sanktion für Fehler bei der Anzeige sein sollte, welcher Anwendungsbereich verbleibt dann insoweit noch für Art. 6 MERL?
Das Vorabentscheidungsersuchen, das die Auslegung von Art. 3, Art. 4 und Art. 6 MERL betrifft, erging im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens. Gegenstand der Vorlage sind Fragen zur Auslegung der MERL. Diese Auslegung ist Voraussetzung dafür, damit im nationalen Recht eine Sanktion für Fehler im Massenentlassungsverfahren nach Art. 3 f. MERL entwickelt werden kann. Dieser Teil des vor Massenentlassungen durchzuführenden Verfahrens wird im nationalen Recht und auch im Folgenden als „Anzeigeverfahren“ bezeichnet.
In dem beim Bundesarbeitsgericht anhängigen Revisionsverfahren hatte der Insolvenzverwalter die Massenentlassungsanzeige erstattet, bevor das Konsultationsverfahren beendet war. Zudem hat er der Anzeige weder eine abschließende Stellungnahme der Arbeitnehmervertretung beigefügt noch den Stand der Beratungen inhaltlich dargelegt. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt allein davon ab, ob die Kündigung wegen dieser Verstöße gegen die Pflicht zur Erstattung einer ordnungsgemäßen Massenentlassungsanzeige nichtig ist. Andere nach nationalem Recht mögliche Unwirksamkeitsgründe liegen nach der Überzeugung des Bundesarbeitsgerichts nicht vor.
Das nationale Recht sieht keine ausdrückliche Sanktion vor, wenn ein Arbeitgeber keine oder eine fehlerhafte Massenentlassungsanzeige erstattet hat. Bisher hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, dass die Rechtsfolge für solche Fehler § 134 BGB zu entnehmen ist, Kündigungen also nichtig sind. Das Arbeitsverhältnis besteht bis zu einer neuen, wirksamen Kündigung fort. Vor dieser Kündigung ist, sofern die Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG überschritten sind, ein neues Konsultations- und Anzeigeverfahren durchzuführen. In der Regel ist das Arbeitsentgelt bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter bzw. nachzuzahlen.
An dieser Rechtsprechung will der Sechste Senat nicht festhalten. Zwar ist die Nichtigkeit der Kündigung als Rechtsfolge von Fehlern im Anzeigeverfahren eine Sanktion, die dem Grundsatz des effet utile genügt. Sie verstößt jedoch gegen den von den Mitgliedstaaten bei der Festsetzung von Sanktionen auch im Anwendungsbereich der MERL zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz1. Sie ist erstens als Sanktion ungeeignet, weil sie auf der individualarbeitsvertraglichen Ebene ansetzt, obwohl die Arbeitsagentur im Anzeigeverfahren die Willensbildung des Arbeitgebers, die zur Kündigung geführt hat, weder beeinflussen kann noch soll. Sie ist zweitens auch nicht angemessen, weil sie entgegen der Konzeption der MERL2 in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit eingreift. Dem Arbeitgeber wird dauerhaft untersagt, die beabsichtigten Kündigungen zum gewünschten Zeitpunkt umzusetzen, obwohl das gerade nicht das Ziel der ihn im Anzeigeverfahren treffenden Pflichten ist. Damit werden Fehler im Anzeigeverfahren strenger bestraft als andere Fehler im deutschen Kündigungsschutzrecht3.
Nach nationalem Recht kann der Sechste Senat diese Rechtsprechungsänderung nur vornehmen, wenn sich dem der Zweite Senat, der ebenfalls angenommen hat, Fehler bei der Anzeige oder deren unterlassene Erstattung hätten die Nichtigkeit der Kündigung zur Folge, anschließt. Das dafür maßgebliche Verfahren nach § 45 ArbGG hat der Sechste Senat mit seiner Anfrage vom 14.12.20234 eingeleitet. Der Zweite Senat hat als angefragter Bundesarbeitsgericht daraufhin dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 01.02.20245 Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung der MERL im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorgelegt.
Der Sechste Senat hält eine Vorlage an den Unionsgerichtshof zur Beantwortung der vorgelegten Rechtsfragen trotz des Vorlagebeschlusses des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts zu der Rechtsfolge von Fehlern im Massenentlassungsanzeigeverfahren für erforderlich.
Eine Vorlage an den Unionsgerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV ist nach dessen ständiger Rechtsprechung nur möglich, wenn beim vorlegenden Gericht ein Rechtsstreit anhängig ist und es im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden hat, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt. Die Vorlageberechtigung ist sowohl anhand struktureller als auch anhand funktioneller Kriterien zu prüfen6. Entscheidend ist dabei die spezifische Natur der Aufgaben in dem ausgeübten konkreten normativen Kontext der Einrichtung, in dem sie sich zur Vorlage an den Unionsgerichtshof veranlasst sieht. Ein und dieselbe Einrichtung kann daher je nachdem, ob sie im konkreten Kontext gerichtliche oder andere Funktionen, insbesondere administrativer Art, ausübt, als „Gericht“ iSv. Art. 267 AEUV qualifiziert werden oder nicht7. So hat der Unionsgerichtshof die Eigenschaft als „Gericht“ beispielsweise abgelehnt im Fall eines Amtsgerichts, soweit es mit der Bestellung eines Nachlassliquidators befasst war, weil sich dabei nicht zwei Personen kontradiktorisch gegenüberstanden8. Auch im Fall einer Rechtsanwaltskammer hat der Unionsgerichtshof die Vorlageberechtigung verneint, weil diese lediglich mit einem Antrag, der auf eine Erklärung zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen einem Rechtsanwalt und Gerichten eines anderen Mitgliedstaats gerichtet war, befasst war9.
Vor diesem Hintergrund bestehen beim vorlegenden Senat Bedenken, ob der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts in dem Verfahren nach § 45 Abs. 3 ArbGG die Eigenschaft als „Gericht“ iSv. Art. 267 Abs. 2 AEUV besitzt und damit vorlageberechtigt an den Unionsgerichtshof ist.
Die Bedenken folgen daraus, dass der zu entscheidende Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen der Arbeitnehmerin und dem Insolvenzverwalter noch immer ausschließlich bei dem nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG anfragendas Bundesarbeitsgericht – hier dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts – anhängig ist10 und nicht bei dem Zweiten Senat. Die an Letzteren gerichtete Frage ist unabhängig vom konkreten Rechtsstreit über die Kündigung zu beantworten. Der konkrete normative Kontext, auf dessen Grundlage die Vorlageberechtigung des angefragten Zweiten Senats zu beurteilen ist, ist die Beantwortung der ihm gestellten abstrakten rechtsstreitübergreifenden Frage, ob er an einer bestimmten Rechtsauffassung festhält. Deshalb stehen sich bei der Anfrage nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG auch nicht zwei Parteien kontradiktorisch gegenüber. Die Parteien des beim Sechsten Senat anhängigen Rechtsstreits über die Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses werden in dem Verfahren nach § 45 Abs. 3 ArbGG vom Zweiten Senat weder gehört noch findet vor diesem eine öffentliche Verhandlung statt, in der die Parteien ihre Argumente zu der Frage, ob eine bestimmte Rechtsprechung aufgegeben wird, vorbringen können11. Zudem können die Parteien das Verfahren nach § 45 ArbGG nicht selbst initiieren12. Dies kann nur der für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständige Bundesarbeitsgericht, hier der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts. Es handelt sich beim Verfahren nach § 45 Abs. 3 ArbGG vielmehr um ein rein innergerichtliches Zwischen- bzw. Vorverfahren, dessen Durchführung Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anrufung des Großen Bundesarbeitsgerichts des Bundesarbeitsgerichts ist (§ 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG). Die Antwort des angefragten Bundesarbeitsgerichts würde dann nicht in einem Verfahren ergehen, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt. Es würde an der Regelung eines streitigen Sachverhalts mit materieller Rechtskraftwirkung gegenüber den Verfahrensbeteiligten fehlen (hierzu EuGH 16.02.2017 – C-503/15 – [Margarit Panicello] Rn. 34) und damit an der funktionellen Eigenschaft als Gericht. Dieser Einschätzung steht auch nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs Bestimmungen des nationalen Rechts, die zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Befassung übergeordneter Spruchkörper (zB Großer Senat des Bundesarbeitsgerichts) verlangen, die Befugnis des mit der Rechtssache befassten nationalen Gerichts zur Vorlage an den Unionsgerichtshof nicht einschränken können13. Gericht in diesem Sinne wäre nach Vorstehendem der anfragende Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts, nicht dessen Zweiter Bundesarbeitsgericht.
Der Zweite Senat kann jedoch ohne Auslegung der Art. 3, Art. 4 Abs. 1 bis Abs. 3 sowie Art. 6 MERL durch den Unionsgerichtshof die Anfrage des Sechsten Senats zu den Sanktionen für Fehler im Anzeigeverfahren nicht beantworten14. Darum sieht sich der Sechste Senat gehalten, seinerseits den Unionsgerichtshof anzurufen, damit unabhängig von Fragen der von Amts wegen zu prüfenden Zulässigkeit der Vorlage an den Unionsgerichtshof dieser die erforderliche Auslegung der MERL vornehmen kann. Anschließend können in dem von § 45 ArbGG vorgesehenen Verfahren die nach dem nationalen Recht eintretenden Folgen einer fehlerhaften Massenentlassungsanzeige für die Kündigung festgelegt werden.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23. Mai 2024 – 6 AZR 152/22 (A)
- vgl. EuGH 8.06.1994 – C-383/92 – [Kommission/Vereinigtes Königreich] Rn. 40[↩]
- EuGH 21.12.2016 – C-201/15 – [AGET Iraklis] Rn. 31[↩]
- BAG 14.12.2023 – 6 AZR 157/22 (B), Rn. 29, 33, 35 ff.[↩]
- BAG 14.12.2023 – 6 AZR 157/22 (B).[↩]
- BAG 01.02.2024 – 2 AS 22/23 (A), EuGH – C-134/24[↩]
- EuGH 7.05.2024 – C-115/22, Rn. 36 mwN[↩]
- EuGH 3.05.2022 – C-453/20 – [CityRail] Rn. 43 mwN[↩]
- EuGH 12.01.2010 – C-497/08 – [Amiraike Berlin] Rn. 17 ff.[↩]
- EuGH 18.06.1980 – C-138/80 – [Borker] Rn. 4[↩]
- vgl. zu diesem Erfordernis EuGH 22.01.2002 – C-447/00 – [Holto] Rn. 17[↩]
- zu diesem Aspekt EuGH 17.07.2014 – C-58/13 und – C-59/13 – [Torresi] Rn. 27[↩]
- vgl. hierzu EuGH 5.03.1986 – C-318/85 – [Greis Unterweger] Rn. 2, 4[↩]
- EuGH 5.04.2016 – C-689/13, Rn. 32 ff.[↩]
- BAG 1.02.2024 – 2 AS 22/23 (A), Rn. 7 f.[↩]











