Nach § 6 Abs. 2 des Tarifvertrag Nr. 160 „Zeitwertkonto“ der Deutschen Post AG1 vom 05.10.2011 idF des Tarifvertrags Nr. 228 vom 31.01.2022 hat die Auszahlung des Wertguthabens an den Arbeitnehmer unabhängig von der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich nach seinem Ausscheiden zu erfolgen, sofern das Guthaben weder durch bezahlte Freistellung abgegolten noch auf einen anderen Arbeitgeber bzw. die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen werden kann.
Andere Sachverhaltskonstellationen, die den Arbeitgeber verpflichten würden, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugunsten des Arbeitnehmers von einer sofortigen Abwicklung des Zeitwertkontos abzusehen, sieht die Tarifnorm nicht vor.
Das folgt für das Bundesarbeitsgericht bereits aus dem unmissverständlichen Wortlaut der Tarifnorm.
Dieser erfasst mit der Wendung „bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses insbes. aufgrund von“ generalisierend sämtliche Beendigungsmöglichkeiten. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ („insbes.“) belegt, dass die nachfolgende Aufzählung lediglich beispielhaft gemeint ist2 und nicht nur die aufgeführten Anlässe, sondern auch die – wie beim Arbeitnehmer – gerichtlich rechtskräftig festgestellte Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine solche Beendigung im Sinne der Regelung ist.
Des Weiteren sieht die Tarifnorm bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eindeutig nur drei Optionen vor, das Zeitwertkonto abzuwickeln, ohne das Guthaben an den Arbeitnehmer selbst auszuzahlen, nämlich die bezahlte Freistellung und die Übertragung des Guthabens auf einen anderen Arbeitgeber bzw. die Deutsche Rentenversicherung Bund. Anders als bei der die Beendigungsart betreffenden Regelung haben die Tarifvertragsparteien hier keine Formulierung verwendet, die auf eine lediglich beispielhafte und damit nicht abgeschlossene Aufzählung hinweist. Damit haben sie klargestellt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Abwicklung des Zeitwertkontos ohne Auszahlung in Geld abschließend gemeint sind und in allen anderen Fällen das Guthaben nach Ausscheiden des Arbeitnehmers an diesen auszukehren ist.
Dieses bereits im Wortlaut angelegte Verständnis wird durch den Sinn und Zweck der Tarifnorm bestätigt3. Der Regelung liegt – wie schon die Wendung „unverzüglich“ zeigt – der Gedanke zugrunde, dass in den Fällen, in denen das Wertguthaben nicht mehr für eine bezahlte Freistellung oder eine der vorgesehenen Übertragungen verwendet werden kann, eine zügige Abwicklung erfolgen soll, um für die Arbeitsvertragsparteien – auch vor dem Hintergrund der Insolvenzsicherungspflichten der Arbeitgebeirn nach § 8 TV ZWK – schnell Sicherheit über das rechtliche Schicksal des Zeitwertkontos zu schaffen. Zugleich wird dem Arbeitnehmer dadurch auch außerhalb einer existenzbedrohenden Notlage iSv. § 7 TV ZWK, der eine Vereinbarung über eine Auszahlung im laufenden Arbeitsverhältnis zulässt, eine anderweitige Verwendung des Geldes ermöglicht, was bei Fortbestand des Zeitwertkontos über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus im Tarifvertrag nicht vorgesehen ist. Mit diesem Sinn und Zweck wäre die Annahme, die Auszahlung des Guthabens sei auf gegebenenfalls Jahre nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis zu verschieben, nicht vereinbar.
Das Bundesarbeitsgericht hatte wegen der im Verlauf des Berufungsverfahrens rechtskräftig festgestellten Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers zum 31.03.2021 nicht mehr über die zwischen den Parteien streitige Frage zu entscheiden, ob die in § 6 Abs. 2 TV ZWK beispielhaft aufgeführte Erwerbsminderung das Arbeitsverhältnis auch dann wirksam aufzulösen vermag, wenn eine ihretwegen gezahlte volle Erwerbsminderungsrente lediglich auf Zeit gewährt wird.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. August 2024 – 6 AZR 191/23











