Das Schwenken eines scharfen Filetiermessers

Wer mit einem äußerst scharfen Filetiermesser hantiert, muss besonders sorgfältig agieren, um Verletzungen von Kollegen auszuschließen. Nicht jeder Fehlgebrauch rechtfertigt aber eine Kündigung ohne vorherige einschlägige Abmahnung. 

Das Schwenken eines scharfen Filetiermessers

In dem hier vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschiedenen Fall ist der 29-jährige Arbeitnehmer bei der Arbeitgeberin, die mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt, seit Juni 2019 als Industriemechaniker beschäftigt. Am 1. Juni 2022 arbeitete er mit einer Mitarbeiterin und einem Mitarbeiter an einem Probierstand. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Arbeitnehmer der Mitarbeiterin ein Filetiermesser mit einer Klingenlänge von 20 cm mit einem Abstand von 10 bis 20 cm an den Hals hielt und damit deren Leib und Leben bedrohte. Die Arbeitgeberin kündigte dem Arbeitnehmer daraufhin mit Kündigung vom 14. Juli 2022 fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31. Oktober 2022.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Arbeitsgericht Lübeck gab der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers statt1. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein sah dies nun ebenso und wies die Berufung der Arbeitgeberin als unbegründet zurück; sowohl die außerordentliche als auch die ordentliche Kündigung seien unwirksam:

Es fehle, so das Landesarbeitsgericht, an einem hinreichenden Kündigungsgrund. Zwar kommt eine ernstliche Drohung des Arbeitnehmers mit Gefahren für Leib oder Leben u.a. von Arbeitskollegen als „an sich“ als wichtiger Grund für eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung in Betracht. Dies setzt aber voraus, dass der Arbeitnehmer mit dem Willen handelt, dass der Kollege die Drohung zur Kenntnis nimmt und als ernst gemeint auffasst.

Selbst den Vortrag der Arbeitgeberin als zutreffend unterstellt kann jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts auf einen bedingten Vorsatz beim Arbeitnehmer geschlossen werden. Vielmehr ist es auch möglich, dass der Arbeitnehmer das Messer schlicht in der rechten Hand haltend sich mit dem Oberkörper zur Mitarbeiterin gedreht hat und bei dieser Drehbewegung dessen rechte Hand mit dem Messer nahe an deren Hals gelangt ist.

Die Kündigungen können aber auch nicht darauf gestützt werden, dass der Arbeitnehmer allein durch das Hantieren mit dem Messer Leib und Leben der Mitarbeiterin objektiv und fahrlässig gefährdet hat. Der unsachgemäße Umgang mit einem Messer stellt zwar eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar. Diese hätte nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz den Ausspruch einer fristlosen oder fristgerechten Kündigung nur gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer zuvor wegen einer ähnlichen Pflichtverletzung abgemahnt worden wäre. Insbesondere steht auch nach dem Vortrag der Arbeitgeberin nicht zur Überzeugung des Landesarbeitsgerichts fest, dass der Arbeitnehmer das Messer bewusst und aktiv an den Hals der Mitarbeiterin gehalten hat.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 16. Januar 2024 – 5 Sa 5/23

  1. ArbG Lübeck – 3 Ca 1157/22[]

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