Eine Verletzung des Antragsgrundsatzes nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegt nicht nur vor, wenn einer Partei ohne ihren Antrag etwas zugesprochen wird, sondern auch, wenn ihr ein nicht zur Entscheidung gestellter Anspruch aberkannt wird1.
§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO gilt auch im Beschlussverfahren; Besonderheiten des Verfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 ArbGG stehen seiner Anwendung nicht entgegen. Ein Verstoß der Vorinstanzen gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist von Amts wegen zu beachten2.
Danach hat das Landesarbeitsgericht gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen, indem es über den Hilfsantrag entschieden und diesen abgewiesen hat, obwohl die vom Kläger formulierten innerprozessualen Bedingungen nicht eingetreten waren.
Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts war daher vom Bundesarbeitsgericht – ohne dass es eines förmlichen Entscheidungsausspruchs bedurfte, zu berichtigen3. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist insoweit gegenstandslos, als der Hilfsantrag abgewiesen worden ist.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. November 2021 – 7 ABR 18/20
- BAG 22.07.2021 – 2 AZR 6/21, Rn. 42 mwN[↩]
- BAG 26.01.2016 – 1 ABR 13/14, Rn. 29, BAGE 154, 64[↩]
- vgl. zum Revisionsverfahren BAG 22.07.2021 – 2 AZR 6/21, Rn. 47; 25.03.2021 – 6 AZR 41/20, Rn.20[↩]
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