Endet die Amtszeit eines ehrenamtlichen Richters nach der Verkündung eines Urteils (hier: des Landesarbeitsgerichts), an dem er noch mitgewirkt hat, und vor dem Zeitpunkt, zu dem das vollständige mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehene Urteil vom Vorsitzenden zur Geschäftsstelle gegeben wurde, ist er an der Unterschrift des vollständigen Urteils verhindert (§ 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Fehlt daher seine Unterschrift, ist dies kein Grund für eine Nichtigkeitsklage, auch wenn das vollständige Urteil nicht innerhalb der Vier-Wochen-Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zur Geschäftsstelle gelangt ist und zu diesem Zeitpunkt die Amtszeit des ehrenamtlichen Richters noch nicht abgelaufen war.

Ein Nichtigkeitsgrund liegt in einem solchen Fall nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts München nicht vor, da das erkennende Gericht im Ausgangsverfahren und bei seinem Urteil vorschriftsmäßig besetzt war (§ 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der ehrenamtliche Richter, der gemäß geschäftsplanmäßiger Zuständigkeit an der Verhandlung teilgenommen hat, hat das dort beratene und verkündete Urteil mit unterzeichnet. Damit wurde das Urteil in der vorgeschriebenen Besetzung mit einem (berufsamtlichen) Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber gem. §§ 35 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 525, 309 ZPO gefällt.
Die erkennende Kammer des Landesarbeitsgerichts war auch bei der Unterzeichnung der Urteilsgründe ordnungsgemäß besetzt. Grundsätzlich ist das Urteil eines Landesarbeitsgerichts nebst Tatbestand und Entschei-dungsgründen von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben (§ 69 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt (§ 66 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 525, 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Zum Zeitpunkt der Erstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe des Urteils vom 03.12.2002 war der ehrenamtliche Richter, dessen Amtszeit am 28.02.2003 abgelaufen war, an der Unterzeichnung des vollständigen Urteils verhindert. Der Vorsitzende hat daher zutreffend und gesetzeskonform gem. § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO unter zutreffender Angabe des Verhinderungsgrundes dessen Verhinderung unterschriftlich vermerkt.
Eine Verhinderung des Richters an der Unterschriftsleistung ist anzunehmen, wenn zwingende tatsächliche oder rechtliche Gründe der Unterzeichnung des Urteils entgegenstehen. Es stellt einen Verhinderungsgrund rechtlicher Art dar, wenn der Richter nicht mehr im aktiven Richterdienst tätig ist, also aus dem Richterdienst entlassen oder in den Ruhestand versetzt worden ist, weil die Unterschrift unter einem Urteil als eine richterliche Amtshandlung nur von einer mit entsprechender öffentlicher Gewalt ausgestatteten Person vorgenommen werden darf1. Der Ablauf der Berufungsfrist für den ehrenamtlichen Richter nach § 20 Abs. 1 Satz 1 ArbGG steht insoweit dem Eintritt in den Ruhestand eines Berufsrichters gleich (vgl. GK-ArbGG-Vossen, aaO m. w. N.). Die vom Kläger hierzu bemühte Rechtsprechung kann seinen abweichenden Rechtsstandpunkt nicht begründen. Sie betrifft sämtlich andersarti-ge mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare Sachkonstellationen. Dies gilt auch und insbesondere für das Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. November 20062, das nur davon ausgeht, dass im Regelfall der Vorsitz in einem Spruchkörper nicht länger als sechs Monate vertretungsweise durch das vom Präsidium bestimmte Mitglied des Spruchkörpers im Sinne des § 21 f Abs. 2 Satz 1 GVG geführt werden kann und daher bei einer Fristüberschreitung kein Verhinderungsfall vorliegt.
Das Bundessozialgericht hat in der vorgenannten Entscheidung ausdrücklich – und allein – darauf abgestellt, dass ein Richter, der dem Gericht nicht mehr angehört, nicht i. S. d. § 21 f Abs. 2 Satz 1 GVG verhindert sei. An keiner Stelle ist zugleich der Bezug zu § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO hergestellt.
§ 315 ZPO trifft von seinem eindeutigen Wortlaut allein den Sachverhalt, dass ein Richter zwar an einer Entscheidung mitgewirkt hat, indem er ein Urteil gem. § 309 ZPO (mit-)gefällt hat, dann aber nachgehend an der Unterschriftsleistung verhindert ist. Der Eintritt in den Ruhestand3, dem gleichgestellt ist der Ablauf der Berufungsfrist für den ehrenamtlichen Richter nach § 20 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, stellt geradezu den klassischen Verhinderungsfall dar, der in der täglichen Praxis der Arbeitsgerichtsbarkeit mit einem entsprechenden Vermerk gem. § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO dokumentiert wird4.
Da der Ablauf der Amtszeit des ehrenamtlichen Richters nicht nur zu einer kurzfristigen Verhinderung des Beisitzers, sondern zu einer dauerhaften Verhinderung führte, bestehen an der wirksamen Ersetzung der richterlichen Unterschrift durch den Verhinderungsvermerk des Vorsitzenden gem. § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch insoweit keine Bedenken5.
Maßgebend ist dabei der subjektive Kenntnisstand des Vorsitzenden6, ausgehend von dem Zeitpunkt, zu dem die Unterschriftsleistung des an der Entscheidung mitwirkenden Richters hätte vorgenommen werden können. Dies war vorliegend der Zeitpunkt, zu dem das vom Vorsitzenden gefertigte Urteil mit Tatbestand und Entscheidungsgründen in Reinschrift vorlag. Dies war vorliegend der 26.03.2003.
Dem steht auch nicht entgegen, dass das angegriffene Urteil nicht innerhalb der Vier-Wochen-Frist des § 69 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 60 Abs. 4 Satz 3 ArbGG der Geschäftsstelle in vollständig abgefasster Form übermittelt werden konnte. Die Vier-Wochen-Frist des § 69 Abs. 1 ArbGG ist jedoch wie die Drei-Wochen-Frist des § 60 Abs. 4 Satz 3 ArbGG eine reine Ordnungsvorschrift7 und berührt grundsätzlich weder die Wirksamkeit der Verkündung noch wird hierdurch das verkündete Urteil wirkungslos.
Da andererseits nur bei Überschreitung einer Fünf-Monats-Frist das Urteil als ohne Gründe versehen angesehen werden muss8, kann der bloße Verstoß gegen die Ord-nungsvorschrift, für die auch eine gesetzliche Ausnahme gem. § 60 Abs. 4 Satz 3, 2. Halbsatz ArbGG eröffnet ist, nicht für einen Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO herangezogen werden.
Dafür, dass der damalige Vorsitzende, in Kenntnis des Ablaufs der Amtszeit des ehrenamtlichen Richters am 28.02.2003, die Absetzung des Urteils bewusst verzögert hätte, liegt entgegen der unterschwelligen Andeutung des Klägers in der Kammerverhandlung weder ein konkreter Sachvortrag des insoweit beweispflichtigen Klägers vor noch ergibt sich ein anderweitiger Ansatz hierfür. Im Gegenteil: Diese theoretische Überlegung ist zum einen schon absolut fern liegend, wenn nicht gar absurd, weil durch die Mitunterzeichnung des abgesetzten Urteils durch den weiteren ehrenamtlichen Richter die zugestellte Urteilsfassung ohnehin mehrheitlich von der Kammer gebilligt und im Übrigen auch in keiner Weise erkennbar war, ob und mit welchen etwa künftig prognostizierten Formu-lierungen der ehrenamtliche Richter nicht einverstanden gewesen sein sollte, nachdem das Urteil, unterschrieben im entscheidenden Urteilstenor durch alle drei Richter, bereits gefällt war. Die diesbezüglichen Überlegungen des Klägers stellen daher bloße, nicht nachvollziehbare und sogar theoretisch sehr fern liegende Spekulationen dar. Im Übrigen war ihm auch aufgrund der von ihm auch schon zum damaligen Zeitpunkt vielfach geführten Verfahren bekannt, dass aufgrund der Arbeitsbelastung der Arbeitsgerichtsbarkeit in beiden Rechtszügen die Überschreitung der Ordnungsfristbestimmungen der §§ 69 Abs. 1 und 60 Abs. 4 ArbGG zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls nicht ungewöhnlich war.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Kläger durch eine unzutreffende Gleichsetzung zwischen gefälltem Urteil i. S. d. § 309 ZPO und der vollständigen Ausferti-gung des mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehenen schriftlichen Urteils eine Gleichbewertung vornimmt und dabei die Bestimmung des § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO negiert bzw. unzutreffend interpretiert.
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 2. Februar 2011 – 11 Sa 343/08
- vgl. MüKo-Musilak, ZPO, 3. Aufl., § 315 Rn. 6 m. w. N.; GK-ArbGG-Vossen, § 69 Rn. 5 a; BAG, 22.08.2007 – 4 AZN 1225/06[↩]
- BSG 29.11.2006 – 6 KA 34/06 B[↩]
- vgl. BVerwG 01.06.1990 – 2 CB 5/60, NJW 1991, 1192[↩]
- vgl. z. B. BAG, 28.10.2010 – 2 AZR 392/08[↩]
- vgl. BAG, 03.03.2010 – 4 AZB 23/09[↩]
- vgl. BAG, 03.03.2010, aaO[↩]
- vgl. BAG 15.04.2008, NZA 2008, 1020 f; Germelmann, ArbGG, 7. Aufl., § 60 Rn. 32; Däubler/Pfeifer, Arbeitsrecht, 2. Aufl., § 69 Rn. 14[↩]
- vgl. GemS-OGB, 27.04.1993, EzA ZPO § 551 Nr. 1; BAG 04.08.1993, NZA 1993, 1150[↩]