Der Anspruch auf die Mindestvergütung der Ausbildung nach § 27 Abs. 4 Satz 1 PsychThG tritt als gesetzlicher Anspruch eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch. Dabei bildet die gesetzliche Mindestvergütung, auf die nach § 27 Abs. 4 Satz 1 PsychThG jeder Auszubildende während einer in Vollzeit absolvierten praktischen Tätigkeit Anspruch hat, eine Art Sockel, der in jedem höheren Entgeltanspruch enthalten ist.
Nach § 27 Abs. 1 PsychThG wird eine Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten, die der Auszubildende vor dem 1.09.2020 begonnen hat, nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31.08.2020 geltenden Fassung abgeschlossen. In diesem Fall erhält der Auszubildende von dem Träger der Einrichtung, in der er die praktische Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 PsychTh-APrV aF absolviert, für die Dauer der praktischen Tätigkeit eine monatliche Vergütung in Höhe von mindestens 1.000, 00 Euro, sofern die praktische Tätigkeit in Vollzeitform abgeleistet wird (§ 27 Abs. 4 Satz 1 PsychThG). (Vergleichbares gilt nach § 27 Abs. 4 Satz 1 PsychThG für nach dem 31.08.2020 begonnene Ausbildungen.) Wird die praktische Tätigkeit in Teilzeitform abgeleistet, reduziert sich die Vergütung entsprechend (§ 27 Abs. 4 Satz 2 PsychThG).
Das Bundesarbeitsgericht brauchte bisher nicht zu entscheiden, ab welcher konkreten Wochenstundenzahl eine solche Ausbildung vorliegt, denn zumindest in den Fällen, in denen ein Psychologe den praktischen Teil seiner klinischen Ausbildung, 1.200 Praxisstunden (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 PsychTh-APrV aF), in der kürzest vorgesehenen Zeit, nämlich innerhalb eines Jahres (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16.06.19981, idF vom 15.08.20192, PsychThG aF), absolviert, liegt eine Ausbildung in Vollzeitform vor. Dies ergibt die Auslegung des § 27 Abs. 4 Satz 1 PsychThG3.
Der Wortlaut der Vorschrift („praktische Tätigkeit in Vollzeitform“) ist für die Beantwortung der Frage, wo die zeitliche Grenze zwischen einer Ausbildung in Vollzeitform und einer Ausbildung in Teilzeitform anzusetzen ist, unergiebig. Die Verwendung des Begriffes „Vollzeitform“ anstelle des in arbeitsrechtlichen Vorschriften üblichen Begriffs der „Vollzeit“ gibt allerdings einen Hinweis darauf, dass bei der Bestimmung des Ausbildungsumfangs den spezifischen Umständen, unter denen ein Psychologe den praktischen Teil seiner Ausbildung ableistet, Rechnung zu tragen ist.
Der systematische Zusammenhang, in den die Bestimmung des § 27 Abs. 4 Satz 1 PsychThG eingebettet ist, gibt das Auslegungsergebnis, zu dem das Landesarbeitsgericht gelangt ist, zwingend vor.
§ 8 Abs. 1 Satz 1 PsychThG aF ermächtigt das Bundesministerium für Gesundheit, die Mindestanforderungen an die Ausbildung in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten unter den dort genannten Voraussetzungen zu regeln. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 PsychThG aF ist in den Verordnungen vorzuschreiben, dass die praktische Tätigkeit für die Dauer von „mindestens einem Jahr“ in Abschnitten von mindestens drei Monaten an einer psychiatrischen klinischen Einrichtung durchgeführt wird. Die auf dieser Grundlage vom Bundesministerium für Gesundheit erlassene PsychTh-APrV aF verlangt für den praktischen Teil der Ausbildung unter anderem, dass der Auszubildende „mindestens 1.200 Stunden“ an einer psychiatrischen klinischen Einrichtung ableistet (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 PsychTh-APrV aF).
Eine Ausbildung in Vollzeitzeitform liegt damit zumindest in den Fällen vor, in denen ein Psychologe 1.200 Ausbildungsstunden in der kürzest möglichen Zeit absolviert. Ginge man vom Gegenteil aus, wäre es einem Psychologen nicht möglich, den praktischen Teil seiner Ausbildung in Vollzeitform zu absolvieren, obwohl er die gesetzlichen Anforderungen an den Ausbildungsumfang erfüllt. Für eine solche Annahme findet sich in dem für die Ausbildung von Psychotherapeuten maßgebenden Regelwerk kein Hinweis.
Arrondierend hinzu tritt die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 1 PsychThG aF, auf die das Landesarbeitsgericht maßgeblich abgestellt hat. Danach dauert die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten in Vollzeitform mindestens drei Jahre. Setzt man die in § 1 Abs. 3 PsychTh-APrV aF bestimmte Mindestanzahl an Ausbildungsstunden (4.200 Stunden) zu der Mindestdauer der Ausbildung von drei Jahren unter Abzug des gesetzlichen Mindesturlaubs von 20 Arbeitstagen in der Fünf-Tage-Woche4 ins Verhältnis, ergibt sich eine Arbeitszeit von 29, 17 Stunden in der Woche (4.200 Stunden geteilt durch 144 Wochen).
Der Umstand, dass die PsychTh-APrV aF seit dem 1.09.2020 nicht mehr gilt, ändert hieran nichts.
Die Bestimmungen der PsychTh-APrV aF sind mit Wirkung zum 1.09.2020 von den Bestimmungen der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 04.03.20205 abgelöst worden (§ 85 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 PsychThApprO).
Der Gesetzgeber, der die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten im Jahr 2020 umfassend reformiert hat, hat für Auszubildende, die sich zu dem Zeitpunkt, zu dem die gesetzlichen Änderungen in Kraft traten, dh. am 1.09.2020 (Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes zur Reform der Psychotherapeutenausbildung vom 15.11.2019, BGBl. I S. 1604), in Ausbildung befanden, Übergangsregelungen geschaffen, zu denen insbesondere die Bestimmung des § 27 PsychThG gehört. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 PsychThG wird eine Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten, die vor dem 1.09.2020 begonnen wurde, nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31.08.2020 geltenden Fassung, dh. nach dem PsychThG aF, abgeschlossen. Für diesen Personenkreis gilt die Vergütungsregelung in § 27 Abs. 4 Satz 1 PsychThG. Auch diese Bestimmung nimmt auf solche „Alt-Ausbildungen“ Bezug („Wer sich nach dem 31.08.2020 in einer Ausbildung zum Beruf der Psychologischen Psychotherapeutin, des Psychologischen Psychotherapeuten … nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31.08.2020 geltenden Fassung befindet …“).
Über den Wortlaut des § 27 Abs. 4 Satz 1 PsychThG hinaus gelten für Auszubildende, die ihre Ausbildung vor der Ausbildungsreform begonnen haben, nicht nur die Bestimmungen des PsychThG aF, sondern auch die Verordnungen, die das Bundesministerium für Gesundheit auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 Satz 1 PsychThG aF erlassen hat, insbesondere die PsychTh-APrV aF. Das ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Norm selbst – bezüglich der Einrichtungen, in denen die praktische Ausbildung absolviert wird – auf Vorschriften der PsychTh-APrV aF Bezug nimmt. Folgerichtig hat auch das Bundesministerium für Gesundheit in seiner Antwort auf die Kleine Anfrage der FDP-Fraktion vom 24.07.20206, also zu einem Zeitpunkt, zu dem das PsychThG bereits verabschiedet war, auf die PsychTh-APrV aF rekurriert. Abgesehen davon sollen die Übergangsregelungen in § 27 Abs. 4 PsychThG sicherstellen, dass Auszubildende, die ihre Ausbildung vor der Reform begonnen, aber nicht beendet haben, ihre Ausbildung innerhalb der in § 27 PsychThG bestimmten zeitlichen Grenzen unter Fortgeltung des alten Rechts abschließen können. Hierzu gehören insbesondere die in der PsychTh-APrV aF formulierten Anforderungen an Inhalt und Umfang der praktischen Ausbildung.
Durch eine Ausbildungsvereinbarung oder einen Tarifvertrag kann der Vergütungsanspruch des auszubildenden Psychologen nicht eingeschränkt werden.
Der Anspruch auf die Mindestvergütung der Ausbildung nach § 27 Abs. 4 Satz 1 PsychThG tritt als gesetzlicher Anspruch eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch. Dabei bildet die gesetzliche Mindestvergütung, auf die nach § 27 Abs. 4 Satz 1 PsychThG jeder Auszubildende während einer in Vollzeit absolvierten praktischen Tätigkeit Anspruch hat, eine Art Sockel, der in jedem höheren Entgeltanspruch enthalten ist7. Soweit sich beide Vergütungsregelungen decken, besteht zwischen ihnen Anspruchskonkurrenz. Ist die vereinbarte Vergütung höher als die gesetzliche bestimmte Ausbildungsvergütung, verbleibt es bei der vereinbarten Vergütung. Liegt die vereinbarte Vergütung unterhalb der in § 27 Abs. 4 Satz 1 PsychThG bezeichneten Grenze, führt dies zu einem Differenzanspruch8. Seiner Rechtsnatur nach ist der Anspruch aus § 27 Abs. 4 Satz 1 PsychThG damit ein die vertragliche Vergütungsabrede korrigierender gesetzlicher Anspruch9.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. April 2025 – 9 AZR 122/24
- BGBl. I S. 1311[↩]
- BGBl. I S. 1307[↩]
- vgl. zu den für die Auslegung von Gesetzen maßgebenden Grundsätzen BAG 7.09.2021 – 9 AZR 571/20, Rn. 13, BAGE 175, 342[↩]
- zum Urlaubsanspruch von Auszubildenden und Praktikanten sh. Bayreuther/Kiel/Zimmermann/Kiel 3. Aufl. BUrlG § 2 Rn. 57; vgl. insoweit auch § 3 Abs. 3 der Ausbildungsvereinbarung der Parteien vom 25. Februar/15.03.2022: „… vergütete ausbildungsfreie Zeiten in Höhe von 20 Arbeitstagen“[↩]
- BGBl. I S. 448, zuletzt geändert durch Art. 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 16.10.2024 [BGBl. I Nr. 309], im Folgenden PsychThApprO[↩]
- BT-Drs.19/21270[↩]
- vgl. zum MiLoG BAG 30.01.2019 – 5 AZR 43/18, Rn. 18, BAGE 165, 205[↩]
- so zum Anspruch auf Mindestlohn nach dem MiLoG BAG 18.09.2018 – 9 AZR 162/18, Rn. 70, BAGE 163, 282 unter Bezugnahme auf BAG 25.05.2016 – 5 AZR 135/16, Rn. 22, BAGE 155, 202[↩]
- so zum MiLoG BAG 24.06.2021 – 5 AZR 505/20, Rn. 32, BAGE 175, 193[↩]
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- Verzweiflung: Gerd Altmann









