Der Rechtsstreit um die Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds – und der Streitgegenstand

Nach dem im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt.

Der Rechtsstreit um die Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds – und der Streitgegenstand

Der Streitgegenstand erfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen; vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger dem Gericht unterbreitet hat, um sein Rechtsschutzbegehren zu stützen.

Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen1.

Bei den Ansprüchen eines (freigestellten) Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung – im Sinn deren Erhöhung – aus § 37 Abs. 4 BetrVG (Mindestentgeltgarantie) und aus § 78 Satz 2 BetrVG in Verbindung mit § 611a Abs. 2 BGB (hypothetische Karriere bzw. fiktiver Beförderungsanspruch) handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände (Anspruchshäufung und keine Anspruchskonkurrenz).

Die – ggf. einheitliche – Rechtsfolge (Zahlung der Vergütung in einer bestimmten Höhe) leitet sich aus verschiedenen Lebenssachverhalten ab.

  • Während die Erhöhung der Vergütung eines Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG unter dem Gesichtspunkt der betriebsüblichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer geboten ist,
  • knüpft § 78 Satz 2 BetrVG in Verbindung mit § 611a Abs. 2 BGB daran an, dass dem Betriebsratsmitglied eine berufliche Entwicklung zu gewährleisten ist, die derjenigen entspricht, die es ohne Amtstätigkeit durchlaufen hätte. 

Es bedarf unterschiedlichen Sachvortrags und unterschiedlicher Feststellungen2.

Das differenzierte Streitgegenstandsverständnis hat das Bundesarbeitsgericht erstmals namentlich in seiner Entscheidung vom 23.11.20223 behandelt. Es liegt im Übrigen auch den kodifizierten Modifikationen von § 37 Abs. 4, § 78 BetrVG mit dem am 25.07.2024 in Kraft getretenen Zweiten Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes4 zugrunde. Ausweislich deren Begründung erfasst der Mindestentgeltanspruch des § 37 Abs. 4 BetrVG nach seiner Konzeption keine hypothetischen Verläufe beruflichen Aufstiegs („hypothetische Karriere“/“fiktiver Beförderungsanspruch“)5.

Im vorliegenden Fall hat das Betriebsratsmitglied die  erstrebten Zahlungen auf § 37 Abs. 4 BetrVG sowie auf § 78 Satz 2 BetrVG in Verbindung mit § 611a Abs. 2 BGB gestützt:

Zum einen liegt in dem Sachverhalt, den er in Bezug auf die Vergütungsdifferenzen zwischen Entgeltstufe 17 bzw. – ab März 2023 – Entgeltstufe 18 und Entgeltstufe 20 vorgetragen hat, die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG. Unter Heranziehung der Klagebegründung ergibt sich, dass es ihm der Sache nach darum geht, (vor allem) aus dem letzten Schreiben der Beklagten zur Mitteilung über die neue Höhe seiner Vergütung einen Anspruch abzuleiten. In diesem Schreiben wird die Erhöhung der Vergütung – wie im Übrigen auch in den vorangegangenen Mitteilungen – ausdrücklich mit § 37 Abs. 4 BetrVG (durch Nennung der Norm bzw. durch Wiedergabe ihres Inhalts) begründet. Seine rechtliche Einschätzung, die Parteien hätten insoweit eine Vereinbarung geschlossen, ändert den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt nicht.

Daneben hat sich das Betriebsratsmitglied auf seine hypothetische Karriereentwicklung im Hinblick auf die ihm angebotene Stelle als Fertigungskoordinator im Bereich Wagenfertigstellung berufen und damit auf einen anderen Lebenssachverhalt – sowie der Sache nach auf einen Anspruch aus § 78 Satz 2 BetrVG in Verbindung mit § 611a Abs. 2 BGB – abgehoben.

Er hat für die von ihm geltend gemachten Streitgegenstände – Anspruch aus § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG einerseits und aus § 78 Satz 2 BetrVG in Verbindung mit § 611a Abs. 2 BGB andererseits – die erforderliche Rangfolge festgelegt und damit den Klagegrund hinreichend bestimmt. Er hat diese bereits in der Klageschrift vorgegeben, indem er sich vorrangig auf die Schreiben über die Vergütungserhöhungen berufen hat. Auf seine hypothetische Karriereentwicklung hat der Kläger demgegenüber nur nachrangig, mithin hilfsweise abgestellt. Das Verständnis dieser Rangfolge hat er Kläger auf Nachfrage des Bundesarbeitsgerichts in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt.

Vorrangig ist der Anspruch nach § 37 Abs. 4 BetrVG zu prüfen. Solange dieser Anspruch nicht zur Entscheidung reif ist, steht zugleich nicht fest, ob der nachrangig gefasste Anspruch nach § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB überhaupt zur Entscheidung anfällt, da eine Entscheidung über einen Hilfsantrag nur erfolgen kann, wenn der Hauptantrag abgewiesen oder anderweitig erledigt ist (BAG 20. Februar 2025 – 6 AZR 111/24 – Rn. 22). 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. März 2025 – 7 AZR 46/24

  1. BAG 20.02.2025 – 6 AZR 111/24, Rn. 17 mwN[]
  2. vgl. ausf. BAG 22.01.2020 – 7 AZR 222/19, Rn.20 ff. einerseits und Rn. 27 ff. andererseits[]
  3. BAG 23.11.2022 – 7 AZR 122/22, Rn. 23[]
  4. BGBl. I Nr. 248[]
  5. BT-Drs.20/9469 S. 10[]

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