Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellt ein von einer Gewerkschaft geführter rechtswidriger Streik eine Verletzung des durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des unmittelbar bestreikten Arbeitgebers dar. Er führt zu einem Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers, wenn die Organe der Gewerkschaft ein Verschulden trifft1. Dies gilt jedoch nicht für nur mittelbar betroffene, arbeitskampfunbeteiligte dritte Unternehmen.
Streikmaßnahmen sind mit der nach § 823 Abs. 1 BGB erforderlichen spezifischen Betriebsbezogenheit eines Eingriffs in den Gewerbebetrieb des Kampfgegners verbunden. Dessen unmittelbare Kampfbetroffenheit folgt aus dem gewerkschaftlichen Streikaufruf. In diesem drückt sich die objektive Stoßrichtung der Kampfmaßnahme aus.
Demgegenüber stellt der Streik oder der Aufruf hierzu regelmäßig keinen unmittelbaren, betriebsbezogenen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines drittbetroffenen, kampfunbeteiligten Unternehmens dar2.
Beachtlich ist allein der Streikbeschluss der kampfführenden Gewerkschaft. Auf dessen Bewertung durch Externe oder Drittbetroffene kommt es dabei nicht an. Anderes kann allenfalls gelten, wenn das dem Kampfgegner übermittelte Kampfziel nur in dem Sinn vorgeschoben ist, dass tatsächlich ein mit diesem verbundener Dritter in Anspruch genommen werden soll. Zu einer solchen Annahme gereicht nicht die Betroffenheit des Dritten vom Streik3.Aus dem Umstand einer (beabsichtigten) Störung der Flugsicherungsdienste lässt sich aber nicht „per se“ ein unmittelbarer Eingriff in die Gewerbebetriebe der von der Erbringung dieser Leistung abhängigen Fluggesellschaften herleiten4. Auch im vorliegenden Fall kann nichts anderes festgestellt werden, als dass mittels der beabsichtigten Arbeitsniederlegung der im Tower tätigen Mitarbeiter (Fluglotsen) auf die DFS eingewirkt werden sollte, um den Druck auf die Flughafengesellschaft als Arbeitgeberin . zu verstärken und den gegen deren Unternehmen geführten Hauptarbeitskampf zu beeinflussen.
Schließlich verfängt die unter Verweis auf frühere BAG-Entscheidungen5 vertiefte Argumentation nicht, die durchgeführten und die angekündigte Streikaktionen stellten eine Betriebsblockade dar und seien deshalb als unmittelbarer Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der betroffenen Fluggesellschaften zu werten. Ungeachtet dessen, dass die durchgeführten – und schon gar nicht die beabsichtigte – Kampfmaßnahmen keine über die (beabsichtigte) kollektive Arbeitsniederlegung hinausgehende und eine Betriebsblockade typischerweise charakterisierende äußerliche physische Absperrung eines Betriebs betrafen, waren sie nicht auf die Verhinderung eines von mehreren Unternehmen arbeitsteilig verfassten Produkts gerichtet. Die Drittunternehmen sowie die Arbeitgeberin (Flughafengesellschaft) und die DFS erbringen kein „Produkt“ der Passagierbeförderung auf dem Luftweg in bewusst betriebsgemeinsam-arbeitsteilig verfasster Weise, auf deren Verhinderung die Aktionen der Gewerkschaft zielten. Die in den zitierten Entscheidungen zur Wertung herangezogene „arbeitsteilige Produkterbringung“ liegt auch nicht in jeder „Produkterbringung in Abhängigkeit von der Leistung anderer“. Aus den (Mitteilungen zu) Streikankündigungen der Gewerkschaft folgt nur eine objektiv-planvolle Verhinderung der allein von der Arbeitgeberin erbrachten Dienstleistung „Vorfeldkontrolle, Vorfeldaufsicht und Verkehrszentrale“ und der allein von der DFS zu erbringenden Flugsicherungsdienstleistung. Die hierdurch bedingten Betriebsablaufstörungen bei den klagenden Fluggesellschaften waren schlichte Folge des (absehbaren) Leistungsausfalls.
Etwaige Ansprüche der drittbetroffenen Unternehmen aus § 826 BGB waren nicht Gegenstand des hier vom Bundesarbeitsgerichts entschiedenen Verfahrens.
Die drittbetroffenen Unternehmen haben vorliegend auch keinen (abgetretenen) vertraglichen Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter aus dem zwischen der Gewerkschaft und ua. der bestreikten Arbeitgeberin geschlossenen Tarifvertrag. Sie waren nicht in den Schutzbereich dieses Tarifwerks einbezogen.
Auch an einem Vertrag nicht unmittelbar beteiligte Personen können grundsätzlich in dessen Schutzbereich miteinbezogen werden. Ein solcher Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist dadurch gekennzeichnet, dass der Anspruch auf die geschuldete Hauptleistung allein dem Vertragspartner zusteht, der Dritte jedoch in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten einbezogen ist, dass er bei deren Verletzung vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkungen eines Vertrags setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrags und die erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den Dritten seine Einbeziehung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erfordern und eine Vertragspartei, für den Vertragsgegner erkennbar, redlicherweise damit rechnen kann, dass die ihr geschuldete Obhut und Fürsorge in gleichem Maß auch dem Dritten entgegengebracht wird. Das Institut des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter beruht auf einer maßgeblich durch das Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geprägten ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB)6. Danach wird ein Dritter nur dann in die aus einem Vertrag folgenden Sorgfalts- und Schutzpflichten einbezogen, wenn er mit der Hauptleistung nach dem Inhalt des Vertrags bestimmungsgemäß in Berührung kommen soll, ein besonderes Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist7.
In schuldrechtliche Verpflichtungen von Tarifvertragsparteien sind andere Dritte regelmäßig nicht einbezogen. Dies gilt nicht nur für die einem Tarifvertrag ohne besondere Vereinbarung regelmäßig immanente relative Friedenspflicht8, sondern auch für eine ausdrücklich vereinbarte – hier nach dem TV Apron Control erweiterte relative – Friedenspflicht. Eine solche Erweiterung der Haftung für die jeweilige Tarifvertragspartei ist für diese wegen der fehlenden Erkennbarkeit und Vorhersehbarkeit der wirtschaftlichen Folgen regelmäßig nicht zumutbar. Für eine gegenteilige Auslegung der schuldrechtlichen Vereinbarungen müssen besondere Anhaltspunkte bestehen.
Gemessen hieran scheidet im vorliegenden Fall eine vertragliche Einstandspflicht der Gewerkschaft gegenüber den drittbetroffenen Unternehmen aus.
Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Luftfahrtunternehmen in die Friedenspflicht nach § 12 Abs. 2 TV Apron Control einbezogen sind. Auf eine solche Einbeziehung Dritter kann insbesondere nicht aus den wirtschaftlichen Verflechtungen ihrer Leistungen mit denen der Arbeitgeberin (Flughafenbetreiberin) sowie der funktionalen Abhängigkeit der Fluggesellschaften vom Flughafenbetreiber geschlossen werden. Bereits wegen der erforderlichen Abgrenzung zum deliktischen Haftungsbereich darf die für die Annahme eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter erforderliche Leistungsnähe nicht nur faktisch gegeben sein9. Entsprechend lehnt auch der Bundesgerichtshof selbst Hinweise auf konzernmäßige enge Verflechtungen zur Begründung der Leistungsnähe als „von vornherein nicht geeignet“ ab10.
Ein Drittschutz ist in der Friedenspflicht nach dem TV Apron Control weiterhin nicht deshalb angelegt, weil sie objektiv auch den Interessen der Nutzer des von der bestreikten Arbeitgeberin betriebenen Flughafens, darunter jenen der Fluggesellschaften, dient. Es kommt vielmehr darauf an, ob es – hier nicht ersichtliche – konkrete Anhaltspunkte für einen subjektiven Willen dafür gibt, dass die Tarifvertragsparteien die schuldrechtliche Verpflichtung nach § 12 Abs. 2 TV Apron Control (auch) mit Blick auf Dritte vereinbart haben. Insofern überzeugt das Argument der Revisionsführer nicht, die Friedenspflicht aus Tarifverträgen für Mitarbeiter der Bereiche Vorfeldkontrolle, Vorfeldaufsicht und Verkehrszentrale eines Flughafens wäre ohne Einbeziehung der Fluggesellschaften „weitgehend bedeutungslos, da dem Flughafenbetreiber infolge eines Streiks dieser Mitarbeiter erst dann ein Schaden entsteht, wenn die Fluggesellschaften ihre Leistungen nicht erbringen können“. Dies ist letztlich immer der Fall, wenn es um Tarifverträge in einem Bereich geht, in dem der Gegenstand unternehmerischer Betätigung „abnehmerbezogen“ ist.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Juli 2016 – 1 AZR 160/14
- vgl. zuletzt BAG 19.06.2012 – 1 AZR 775/10, Rn. 49 ff., BAGE 142, 98[↩]
- vgl. BAG 25.08.2015 – 1 AZR 754/13, Rn. 38, BAGE 152, 240 und – 1 AZR 875/13, Rn. 26, BAGE 152, 260[↩]
- Bayreuther RdA 2016, 181, 182[↩]
- ausf. BAG 25.08.2015 – 1 AZR 754/13, Rn. 41 bis 45, BAGE 152, 240[↩]
- BAG 21.06.1988 – 1 AZR 653/86, BAGE 59, 48; 8.11.1988 – 1 AZR 417/86, BAGE 60, 101[↩]
- BGH 9.04.2015 – VII ZR 36/14, Rn. 25 mwN[↩]
- BAG 25.08.2015 – 1 AZR 875/13, Rn. 42 mwN, BAGE 152, 260[↩]
- vgl. hierzu BAG 25.08.2015 – 1 AZR 875/13, Rn. 43, BAGE 152, 260[↩]
- ausf. Staudinger/Klumpp (2015) § 328 Rn. 112 mwN aus der Rspr.[↩]
- zu einem Darlehensvertrag BGH 24.01.2006 – XI ZR 384/03, Rn. 56, BGHZ 166, 84; vgl. auch Kort NJW 2006, 1098 f.[↩]











