Ein Arbeitnehmer kann mit der allgemeinen Feststellungsklage das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geltend machen1.
Der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird (§ 256 Abs. 1 ZPO).
Der erforderliche Gegenwartsbezug wird nicht dadurch infrage gestellt, dass der Kläger als Beginn des Arbeitsverhältnisses ein bestimmtes Datum in der Vergangenheit festgestellt wissen will, wenn er mit einem weiteren Klageantrag die Erfüllung von Vergütungsansprüchen verlangt und damit einen gegenwärtigen rechtlichen Vorteil erstrebt, den er aus einem bereits in der Vergangenheit bestehenden Arbeitsverhältnis mit der Beklagten herleitet2.
Der Antrag genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die essentialia negotii des Arbeitsvertrags3 der Klagebegründung entnommen werden können, die bei der Antragsauslegung heranzuziehen ist4.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. November 2024 – 9 AZR 205/23







