Nach § 559 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen.

Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch hinsichtlich der Anträge der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht.
Hiervon hat das Bundesarbeitsgericht Ausnahmen in den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO sowie dann zugelassen, wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Berufungsinstanz festgestellten oder von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Partei durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden [1].
Danach war in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Streitfall die Änderung der Klageanträge in der Revisionsinstanz zulässig. Durch die erstmals im Antrag aufgenommene Beschränkung hat die Klägerin ihre Anträge nur in der Höhe begrenzt. Hierin liegt bei unverändertem Sachverhalt und Klagegrund lediglich eine qualitative Beschränkung der Klageanträge iSd. § 264 Nr. 2 ZPO. Eine Entscheidung über die insoweit geänderten Klageanträge lässt sich auf die vom Landesarbeitsgericht festgestellten Tatsachen stützen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. November 2019 – 3 AZR 129/18
- vgl. BAG 25.06.2019 – 3 AZR 426/17, Rn. 47 mwN[↩]
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