Die Jahressonderzahlung der Landesbediensteten – und die Berücksichtigung vorangegangener Arbeitsverhältnisse

Nach § 20 Abs. 1 TV-L haben Beschäftigte, die am 1.12. in einem Arbeitsverhältnis stehen, dem Grund nach Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.Für deren Bemessung können  nur Zeiten des anspruchsbegründenden Arbeitsverhältnisses herangezogen werden. Zeiten einer früheren Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber sind grundsätzlich unerheblich. 

Die Jahressonderzahlung der Landesbediensteten – und die Berücksichtigung vorangegangener Arbeitsverhältnisse

Die Höhe der Jahressonderzahlung errechnet sich nach § 20 Abs. 2 Satz 1 TV-L aus dem Bemessungssatz, der mit der Bemessungsgrundlage multipliziert wird1. Bemessungsgrundlage und Bemessungssatz werden in § 20 Abs. 3 TV-L bestimmt.

§ 20 Abs. 3 Satz 1 TV-L sieht vor, dass als Bemessungsgrundlage für die Höhe der Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 2 TV-L grundsätzlich auf das in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlte monatliche Entgelt abzustellen ist. Es kommt nicht auf das tatsächlich gezahlte, sondern auf das für die Referenzmonate tatsächlich zustehende Entgelt an2. § 20 Abs. 3 Satz 2 TV-L bestimmt, dass sich der Bemessungssatz nach der Entgeltgruppe richtet, in die der Arbeitnehmer am 1.09.fällt. Davon abweichend regelt § 20 Abs. 3 Satz 3 TV-L für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.08.begonnen hat, dass der erste volle Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnisses bestand, als Bemessungszeitraum heranzuziehen ist. Für den Bemessungssatz ist in diesem Fall die Entgeltgruppe des Einstellungstags maßgeblich.

Um die Bemessungsgrundlage iSv. § 20 Abs. 3 Satz 1 TV-L zu ermitteln, können als Bemessungszeitraum nur Zeiten des anspruchsbegründenden Arbeitsverhältnisses herangezogen werden. Zeiten einer früheren Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber sind grundsätzlich unerheblich. Das ergibt die Auslegung von § 20 Abs. 3 TV-L, die das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler vorgenommen hat.

Der Wortlaut der Tarifnorm führt zu keinem eindeutigen Ergebnis.

Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 TV-L ist als Bemessungsgrundlage für die Höhe der Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 2 TV-L grundsätzlich das in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlte monatliche Entgelt heranzuziehen. Dem Wortlaut des § 20 Abs. 3 Satz 1 TV-L ist nicht zu entnehmen, ob auf das Entgelt aus dem am 1.12. bestehenden und nach § 20 Abs. 1 TV-L anspruchsbegründenden Arbeitsverhältnis abzustellen ist oder ob auch das Entgelt aus einem weiteren, bereits beendeten Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen ist. Hätten die Tarifvertragsparteien nur Ansprüche aus dem am 1.12. bestehenden Arbeitsverhältnis berücksichtigen und Ansprüche aus früheren Arbeitsverhältnissen zu demselben Arbeitgeber ausschließen wollen, hätte es nahegelegen, dies in der Tarifnorm klarzustellen, zB durch den Zusatz „aus dem Arbeitsverhältnis nach Abs. 1“3. Das lässt den Schluss zu, dass es bei mehreren innerhalb eines Kalenderjahres bestehenden Arbeitsverhältnissen nicht darauf ankommt, aus welchem der Arbeitsverhältnisse der Entgeltanspruch stammt. Diese Folgerung ist jedoch nicht zwingend. In Betracht kommt ebenso, dass sich der Entgeltbegriff des § 20 Abs. 3 Satz 1 TV-L auch ohne einschränkenden Zusatz nur auf das Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis nach § 20 Abs. 1 TV-L bezieht.

Auch die Protokollerklärung zu § 20 Abs. 3 TV-L führt nicht dazu, dass von einer eindeutigen Regelung auszugehen ist.

Dem Wortlaut der Protokollerklärung lässt sich nicht entnehmen, in welchem Arbeitsverhältnis oder in welchen Arbeitsverhältnissen das Entgelt bezogen worden sein muss. Nach Satz 1 der Protokollerklärung werden bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten Entgelts die gezahlten Vergütungen der drei Monate addiert und durch drei geteilt. Dies gilt auch, wenn sich der Beschäftigungsumfang ändert. Sofern im Bemessungszeitraum nicht alle Kalendertage mit Entgelt belegt sind, werden die gezahlten Vergütungen der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30, 67 multipliziert (Satz 2 der Protokollerklärung).

Satz 1 Halbs. 2 der Protokollerklärung führt ebenfalls zu keinem eindeutigen Ergebnis. Die Regelung, dass die im ersten Halbsatz genannte Berechnungsweise auch dann gilt, wenn sich der Beschäftigungsumfang geändert hat, kann sich auf ein beendetes und neu begründetes Arbeitsverhältnis beziehen. Sie kann aber auch in einem bestehenden Arbeitsverhältnis angewandt werden, in dem die Parteien vereinbart haben, den Umfang der Arbeitszeit zu ändern.

Ein eindeutiger Wortlaut ergibt sich entgegen der Ansicht der Arbeitnehmerin auch dann nicht, wenn auf § 20 Abs. 4 TV-L zurückgegriffen wird. Die Bestimmung betrifft mit der Kürzungsmöglichkeit schon einen anderen Sachverhalt. Zudem stellt Absatz 4 im Unterschied zu den Absätzen 2 und 3 nicht auf das Arbeitsverhältnis, sondern auf einen Anspruch der Beschäftigten auf Entgelt oder Entgeltersatzleistungen pro Kalendermonat ab4.

Die Auslegung, dass für den Bemessungszeitraum iSv. § 20 Abs. 3 Satz 1 TV-L nur auf das anspruchsbegründende Arbeitsverhältnis abzustellen ist, ergibt sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung.

Die Tarifvertragsparteien haben den Anspruch auf die Jahressonderzahlung in § 20 Abs. 1 TV-L mit einer Stichtagsregelung gestaltet. Sie macht deutlich, dass das zum genannten Termin bestehende Arbeitsverhältnis im Zentrum des Anspruchs steht.

Nach § 20 Abs. 1 TV-L haben Beschäftigte Anspruch auf eine Jahressonderzahlung, wenn sie am 1.12. in einem Arbeitsverhältnis stehen. Dabei ist es für die Erfüllung dieser (einzigen) Tatbestandsvoraussetzung unerheblich, ob bereits vorher ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, ob das am 1.12. bestehende Arbeitsverhältnis befristet oder unbefristet ist, ob es gegebenenfalls noch im Dezember des Jahres endet oder schon gekündigt ist. Besteht das Arbeitsverhältnis am Stichtag, entsteht grundsätzlich ein Anspruch auf eine volle Jahressonderzahlung. Erst § 20 Abs. 4 TV-L ermöglicht, den Anspruch in den Fällen zu reduzieren, in denen ein Beschäftigter in einem Kalendermonat des Jahres keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TV-L hatte5.

Damit haben die Tarifvertragsparteien den Anspruch auf eine Jahressonderzahlung auf das am Stichtag des 1.12. bestehende Arbeitsverhältnis ausgerichtet. Sie wollen nicht berücksichtigt wissen, wie sich das anspruchsbegründende Arbeitsverhältnis der Parteien weiterentwickelt. Ebenso wenig kommt es ihnen darauf an, ob dem anspruchsbegründenden Arbeitsverhältnis eine weitere vertragliche Beziehung der Parteien vorausging. Dieser Umstand spricht dafür, dass grundsätzlich nur das anspruchsbegründende Arbeitsverhältnis prägend für die Jahressonderzahlung sein soll.

Dieses Bestreben kommt in den Tarifnormen zum Ausdruck, die regeln, wie die Höhe der Jahressonderzahlung zu ermitteln ist. Die für die Berechnung der Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 2 TV-L maßgebliche Bemessungsgrundlage ergibt sich aus § 20 Abs. 3 TV-L.

Für den Regelfall bestimmt § 20 Abs. 3 Satz 1 TV-L, dass als Bemessungsgrundlage die durchschnittliche Vergütung aus den Kalendermonaten Juli, August und September heranzuziehen ist. § 20 Abs. 3 Satz 2 TV-L legt fest, dass die am 1.09.geltende Entgeltgruppe als Bemessungssatz für die Berechnung maßgeblich ist. Diese Bestimmungen erfassen mit Blick auf § 20 Abs. 3 Satz 3 TV-L allerdings nur Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1.09.begonnen hat.

Für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis mit Wirkung nach dem 31.08.begründet wurde, enthält § 20 Abs. 3 Satz 3 TV-L eine Sonderregelung. In diesem Fall wird als Bemessungsgrundlage der erste volle Kalendermonat herangezogen, während dessen das Arbeitsverhältnis besteht. Für den Bemessungssatz ist die Entgeltgruppe des Einstellungstags maßgeblich.

Mit § 20 Abs. 3 Satz 3 TV-L tragen die Tarifvertragsparteien den Besonderheiten der Fälle Rechnung, in denen das anspruchsbegründende Arbeitsverhältnis erst später beginnt und damit der regelmäßige Referenzzeitraum nicht herangezogen werden kann oder typischerweise ungeeignet ist. Dies erfasst zum einen wirkliche Neueinstellungen, bei denen kein hinreichend langer Referenzzeitraum besteht und im Übrigen anzunehmen ist, dass sich die bei der Einstellung vorgenommene Eingruppierung innerhalb des (kurzen) Zeitraums bis zum 1.12. des Jahres nicht ändern wird. Zum anderen haben die Tarifvertragsparteien erkennbar in den Blick genommen, dass der Referenzzeitraum auch im Fall eines neu begründeten Arbeitsverhältnisses mit einem bereits zuvor im Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten häufig nicht geeignet ist, das anspruchsbegründende Arbeitsverhältnis in der Höhe der Sonderzahlung zutreffend abzubilden. So treten in solchen Fällen immer wieder Veränderungen der Eingruppierung und/oder des Umfangs der Arbeitszeit auf. Hierin liegt auch der Unterschied zu der bloßen Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses, die zB nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG gerade voraussetzt, dass der sonstige Vertragsinhalt unverändert bleibt. Gibt es keine Änderungen des Vertragsinhalts, ist der veränderte Bezugsrahmen im Übrigen unschädlich, weil sich die Höhe der Jahressonderzahlung dann gegenüber der Regelbemessungsgrundlage nicht ändert6.

Als repräsentativen Ersatzbemessungszeitraum haben die Tarifvertragsparteien den ersten vollen Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses festgelegt. Es liegt dabei nahe, dass § 20 Abs. 3 Satz 3 TV-L mit dem Begriff des Arbeitsverhältnisses das Arbeitsverhältnis meint, das nach § 20 Abs. 1 TV-L den Anspruch auf die Jahressonderzahlung begründet. Anhaltspunkte für eine andere Annahme ergeben sich aus der Systematik der Norm jedenfalls nicht7.

Vielmehr kommt durch die Regelung zum Ausdruck, dass der erste volle Kalendermonat nach dem 31.08.der alleinige Bemessungszeitraum ist. An der Formulierung im Singular „des Arbeitsverhältnisses“ wird deutlich, dass nur ein Arbeitsverhältnis maßgeblich sein soll. Weitere Zeiten in dem Kalenderjahr, die der Arbeitnehmer in einem anderen, zeitlich vorausgehenden und bereits beendeten Arbeitsverhältnis zurückgelegt hat, sind unerheblich8. In der Gesamtschau mit der Stichtagsregelung in § 20 Abs. 1 TV-L liegt es fern, bei dem in § 20 Abs. 3 Satz 3 TV-L genannten Arbeitsverhältnis von einem anderen als dem anspruchsbegründenden Arbeitsverhältnis auszugehen. Daran wird der mit § 20 Abs. 3 Satz 3 TV-L verfolgte Zweck deutlich, das aktuelle, iSv. § 20 Abs. 1 TV-L anspruchsbegründende Arbeitsverhältnis abzubilden, wenn es darum geht, die Höhe der Jahressonderzahlung zu bestimmen.

Stellt die Ausnahmeregelung des § 20 Abs. 3 Satz 3 TV-L für den Bemessungszeitraum allein auf das anspruchsbegründende Arbeitsverhältnis ab, ist davon auszugehen, dass auch in dem in § 20 Abs. 3 Satz 1 und 2 TV-L normierten Regelfall allein das anspruchsbegründende, am 1.12. bestehende Arbeitsverhältnis maßgeblich sein soll. Es liegt fern anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien nur in dem in Satz 3 des Absatzes 3 geregelten Sonderfall allein auf das Arbeitsverhältnis abgestellt haben, das den Anspruch auf die Jahressonderzahlung begründet, sonst aber auch Zeiten und Entgelt aus einem anderen Arbeitsverhältnis berücksichtigen wollten.

Der Zweck der Sonderregelung in § 20 Abs. 3 Satz 3 TV-L liegt darin, einen repräsentativen Ersatzbemessungszeitraum zu bestimmen, wenn der grundsätzlich maßgebliche Zeitraum von Juli bis September ungeeignet ist, um das Arbeitsverhältnis bei der Berechnung der Jahressonderzahlung abzubilden. Zudem wird ein Ersatztermin festgelegt, um den Bemessungssatz zu ermitteln. Ein weiterer mit dieser Sonderregelung verfolgter Zweck ist nicht erkennbar.

Besteht der Zweck der Sonderregelung darin, einen repräsentativen Ersatzbemessungszeitraum zu bestimmen und knüpft die Bestimmung dafür an das anspruchsbegründende Arbeitsverhältnis an, ist davon auszugehen, dass auch im Regelfall das anspruchsbegründende Arbeitsverhältnis maßgeblich sein soll. Um die Bemessungsgrundlage im Regelfall des § 20 Abs. 3 Satz 1 und 2 TV-L zu ermitteln, können daher nur Zeiten des am 1.12. bestehenden Arbeitsverhältnisses berücksichtigt werden.

In allen Fällen gehen nur die Dauer und das Entgelt des anspruchsbegründenden Arbeitsverhältnisses in die Berechnung ein. Dadurch wird gewährleistet, dass sich sowohl für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1.09.beginnt, als auch für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis mit Wirkung nach dem 31.08.begründet wird, die jeweils aktuellen Vereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien in der Jahressonderzahlung widerspiegeln. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass jeweils ein repräsentativer Bemessungszeitraum von mindestens einem Monat zugrunde zu legen ist. Damit wird der in § 20 Abs. 3 Satz 3 TV-L deutlich zum Ausdruck kommende Zweck auch im Regelfall des § 20 Abs. 3 Satz 1 und 2 TV-L erreicht. Einheitlich geht es bei § 20 Abs. 3 TV-L darum, das anspruchsbegründende Arbeitsverhältnis bei der Höhe der Jahressonderzahlung durch einen repräsentativen Zeitraum abzubilden9.

Im Streitfall ist daher für den Bemessungszeitraum des § 20 Abs. 3 Satz 1 TV-L nur die Zeit ab dem 31.08.2015 bis zum 30.09.2015 von Bedeutung. Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 TV-L bestimmt sich der Bemessungssatz nach der Entgeltgruppe am 1. September. Die Arbeitnehmerin war am 1.09.in die Entgeltgruppe 10 der Entgeltordnung (Anlage A) zum TV-L eingruppiert. Damit steht ihr für das Kalenderjahr 2015 eine Jahressonderzahlung iHv. 64 % der Bemessungsgrundlage zu.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Juli 2021 – 10 AZR 485/20

  1. Donath in Sponer/Steinherr TV-L Stand Juni 2021 § 20 Rn.19[]
  2. vgl. BAG 16.11.2011 – 10 AZR 549/10, Rn. 10; Fieberg in Fürst GKÖD Band IV Stand Juni 2021 E § 20 Rn. 28[]
  3. vgl. BAG 12.12.2012 – 10 AZR 922/11, Rn. 11, BAGE 144, 117[]
  4. BAG 22.03.2017 – 10 AZR 623/15, Rn.20 mwN, BAGE 158, 340[]
  5. BAG 22.03.2017 – 10 AZR 623/15, Rn. 17 mwN, BAGE 158, 340; Fieberg in Fürst GKÖD Band IV Stand Juni 2021 E § 20 Rn.19 ff.; Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand Mai 2021 Teil B 1 § 20 Rn. 9 ff.[]
  6. BAG 22.03.2017 – 10 AZR 623/15, Rn. 23 mwN, BAGE 158, 340[]
  7. BAG 22.03.2017 – 10 AZR 623/15, Rn.19, 23, BAGE 158, 340[]
  8. vgl. BAG 22.03.2017 – 10 AZR 623/15, Rn. 14 ff., BAGE 158, 340[]
  9. vgl. BAG 22.03.2017 – 10 AZR 623/15, Rn. 22 f., BAGE 158, 340[]

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