Nach § 612a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht deshalb bei einer Maßnahme benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt1.
Das Benachteiligungsverbot soll den Arbeitnehmer in seiner Willensfreiheit bei der Entscheidung darüber schützen, ob ein Recht ausgeübt wird oder nicht2.
Die Norm erfasst einen Sonderfall der Sittenwidrigkeit3. Ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB liegt vor, wenn die zulässige Rechtsausübung der tragende Beweggrund, d.h. das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme ist. Es reicht nicht aus, dass die Rechtsausübung nur den äußeren Anlass für die Maßnahme bietet4.
Handelt der Arbeitgeber aufgrund eines Motivbündels, so ist auf das wesentliche Motiv abzustellen5. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann eine Maßnahme im Sinne von § 612a BGB sein6, dies gilt gleichermaßen für das „Vorziehen“ einer ohnehin schon beabsichtigten Kündigung.
Der klagende Arbeitnehmer trägt dabei die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 612a BGB und damit auch für den Kausalzusammenhang zwischen benachteiligender Maßnahme und zulässiger Rechtsausübung7. Er hat einen Sachverhalt vorzutragen, der auf einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Maßnahme des Arbeitgebers und einer vorangegangenen zulässigen Ausübung von Rechten hindeutet. Der Arbeitgeber muss sich nach § 138 Abs. 2 ZPO im Einzelnen zu diesem Vortrag erklären. Sind entscheidungserhebliche Behauptungen des Arbeitnehmers streitig, sind grundsätzlich die von ihm angebotenen Beweise zu erheben8.
Die nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewonnene Überzeugung oder Nichtüberzeugung des Gerichts für die Kausalität zwischen der zulässigen Rechtsausübung und der benachteiligenden Maßnahme kann revisionsrechtlich nur darauf überprüft werden, ob sie möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder andere Rechtssätze verstößt9.
Die Kündigung im bloßen zeitlichen Zusammenhang mit der Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch die Arbeitnehmerin begründet nicht die Annahme eines Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot, wie das im hier entschiedenen Fall das Landesarbeitsgericht Hamm in der Berufungsinstanz zutreffend erkannt hat10. Dabei kann im Ergebnis offenbleiben, ob das Fernbleiben von der Arbeit unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung überhaupt eine Rechtsausübung darstellt11. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat jedenfalls ohne Rechtsfehler angenommen, die Beklagte habe nicht iSv. § 612a BGB wegen einer möglicherweise darin liegenden Rechtsausübung der Arbeitnehmerin gekündigt. Denn eine Kündigung aus Anlass einer Krankmeldung ist nur dann eine unzulässige Maßregelung, wenn gerade das zulässige Fernbleiben von der Arbeit sanktioniert werden soll12. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze festgestellt, dass dies vorliegend nicht der Fall war. Damit kommt ein Verstoß gegen § 612a BGB nicht in Betracht. Die Arbeitnehmerin verkennt, dass das bloße zeitliche Zusammentreffen von Arbeitsunfähigkeit und Kündigung nichts über ein unzulässig maßregelndes Motiv für die Kündigung sagt, zumal Arbeitsunfähigkeit sogar ein Grund für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sein kann.
Unabhängig davon erweist sich die der Arbeitnehmerin ausgesprochene Kündigung auch mangels Kausalität zwischen „Rechtsausübung“ und „Maßnahme“ nicht wegen eines Verstoßes gegen § 612a BGB als nichtig. So war im vorliegenden Fall die Geltendmachung etwaiger Rechte jedenfalls nicht das wesentliche Motiv für den Ausspruch der Kündigung, sondern ein sich zwischen den Parteien entwickelnder Konflikt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. November 2021 – 2 AZR 229/21
- vgl. BAG 20.05.2021 – 2 AZR 560/20, Rn. 26[↩]
- BAG 14.02.2007 – 7 AZR 95/06, Rn. 21, BAGE 121, 247; 15.02.2005 – 9 AZR 116/04, zu B II 2 b ee (1) der Gründe, BAGE 113, 327[↩]
- BAG 21.09.2011 – 7 AZR 150/10, Rn. 31[↩]
- BAG 21.09.2011 – 7 AZR 150/10, Rn. 35; 17.03.2010 – 5 AZR 168/09, Rn. 28[↩]
- BAG 20.05.2021 – 2 AZR 560/20, Rn. 26[↩]
- BAG 16.02.1989 – 2 AZR 299/88, zu B III 3 a der Gründe, BAGE 61, 131; 2.04.1987 – 2 AZR 227/86, BAGE 55, 190[↩]
- BAG 16.10.2013 – 10 AZR 9/13, Rn. 38[↩]
- BAG 21.09.2011 – 7 AZR 150/10, Rn. 37[↩]
- BAG 18.10.2017 – 10 AZR 330/16, Rn. 42, BAGE 160, 296; ebenso zur Würdigung der vom Landesarbeitsgericht gewonnenen Überzeugung einer Kausalität zwischen einem nach § 1 AGG verpönten Merkmal und einem Nachteil BAG 23.07.2015 – 6 AZR 457/14, Rn. 29, BAGE 152, 134[↩]
- LAG Hamm 17.03.2021 – 6 Sa 602/20[↩]
- vgl. BAG 20.05.2021 – 2 AZR 560/20, Rn. 25[↩]
- BAG 20.05.2021- 2 AZR 560/20, Rn. 27[↩]











