Die Löschung des Ausbildungsvertrags aus dem Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse durch die zuständige Industrie- und Handelskammer hat keine Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses.
Zwar ist gemäß § 35 Abs. 2 BBiG der eingetragene Vertrag zu löschen, wenn das Ausbildungsverhältnis vorzeitig aufgrund einer Berufsaufgabekündigung beendet wird1.
Diese Löschung wirkt sich jedoch auf die Wirksamkeit des Ausbildungsvertrags nicht aus2.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Februar 2018 – 6 AZR 50/17









