Die Nettolohnklage

Die Gerichte für Arbeitssachen können jedoch nicht mit Bindung für die Steuerbehörden und Finanzgerichte sowie die Krankenkassen festlegen, ob ein Betrag abgabenpflichtig ist oder nicht. Deshalb ist in eine Entscheidungsformel das Wort „netto“ nur dann aufzunehmen, wenn der Arbeitgeber aus arbeitsrechtlichen Gründen gehalten ist, alle etwaigen Abgaben zu tragen, die auf eine von ihm geschuldete Geldleistung zu entrichten sind1.

Die Nettolohnklage

Es ist anerkannt, dass eine Nettoklage erhoben werden kann, wenn die Parteien eine Nettoentgeltvereinbarung getroffen haben2. Eine Nettoentgeltvereinbarung ist eine Abrede des Inhalts, dass der Arbeitgeber im Innenverhältnis zum Arbeitnehmer alle auf das Arbeitsentgelt entfallenden Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung trägt. Nettoentgeltvereinbarungen sind die Ausnahme und müssen deshalb einen entsprechenden Willen klar erkennen lassen. Der Arbeitnehmer ist im Hinblick auf die Nettoentgeltvereinbarung darlegungs- und gegebenenfalls beweispflichtig3.

Ohne Nettoentgeltvereinbarung hat das Bundesarbeitsgericht die Verurteilung zu einer Nettozahlung teilweise auch dann für möglich gehalten, wenn sichergestellt ist, dass die begehrten Zuschläge steuer- und sozialversicherungsfrei nach § 3b Abs. 1 Nr. 3 EStG bzw. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) sind4. Eine auf eine Entgeltnachzahlung gerichtete Nettoklage ist auch dann als schlüssig angesehen worden, wenn die für den Tag des Zuflusses maßgeblichen elektronischen Steuerabzugsmerkmale iSv. § 39e EStG (ELStAM) dargelegt worden waren5.

In diesem Rechtsstreit ist eine Verurteilung zu einer Nettozahlung nach den Grundsätzen der zitierten Urteile des Bundesarbeitsgerichts nicht möglich. In der gegebenen Fallgestaltung müsste eine offene steuerrechtliche Fragestellung geklärt werden.

Nach § 3b Abs. 1 Nr. 3 EStG sind Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag steuerfrei, die neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie 125 % des Grundlohns nicht übersteigen. Nicht abschließend geklärt ist, ob der Ostersonntag und der Pfingstsonntag „gesetzliche“ Feiertage iSv. § 3b Abs. 1 Nr. 3 EStG sind. Nach § 3b Abs. 2 Satz 4 EStG werden die gesetzlichen Feiertage durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt. Die Steuerverwaltung behandelt den Ostersonntag und den Pfingstsonntag als Feiertage im steuerrechtlichen Sinn, obwohl sie nach den Feiertagsgesetzen der Länder nicht zu den Feiertagen gehören. In der Literatur wird die Handhabung der Steuerverwaltung teilweise befürwortet oder jedenfalls für vertretbar gehalten6. Die Finanzgerichtsbarkeit hat diese Frage bisher nicht ausdrücklich geklärt.

Von derselben offenen steuerrechtlichen Frage hängt ab, ob auf Zuschläge für Arbeit am Ostersonntag und Pfingstsonntag Sozialversicherungsabgaben zu entrichten sind. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV werden dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt iSv. § 14 SGB IV laufende Zulagen und Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen nicht zugerechnet, soweit sie lohnsteuerfrei sind. Dies gilt nicht für Sonntags, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25, 00 Euro für jede Stunde beträgt.

Die Klage ist nicht unbegründet, soweit der Kläger eine Verurteilung zu einer Nettozahlung beantragt hat. Vielmehr kann der Zahlungsanspruch ohne den Zusatz „netto“ zugesprochen werden.

Dem steht nicht die Entscheidung des Fünften Xenats des Bundesarbeitsgerichts entgegen, dass die von ihm entschiedene Nettoklage unbegründet war und die begehrte Differenzvergütung auch nicht als Bruttovergütung zugesprochen werden konnte. Dort hatte sich die Klägerin auf eine Nettoentgeltvereinbarung berufen. Die Bruttoentgeltabrede und die Nettoentgeltvereinbarung betreffen verschiedene Klagegründe und demnach unterschiedliche Streitgegenstände7.

Der Kläger dieses Rechtsstreits beruft sich dagegen nicht auf eine Nettoentgeltvereinbarung, die einen anderen Streitgegenstand darstellte als eine Bruttoentgeltvereinbarung. Er geht ersichtlich davon aus, dass er aufgrund der geltenden Rechtslage einen Teil des Zuschlags steuer- und sozialversicherungsabgabenfrei verlangen kann. Der auf Zahlung gerichtete Klageantrag ist dahin auszulegen, dass der Kläger keine Klärung der Frage erstrebt, ob und in welcher Höhe die Feiertagszuschläge abgabenfrei verlangt werden können. Dafür spricht, dass im Verlauf des Rechtsstreits nicht weiter thematisiert worden ist, ob die Feiertagszuschläge ohne Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen zu zahlen sind.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Februar 2021 – 10 AZR 236/19

  1. BAG 15.11.2005 – 9 AZR 626/04, Rn. 45; 26.05.1998 – 3 AZR 96/97, zu II der Gründe[]
  2. vgl. BAG 23.09.2020 – 5 AZR 251/19, Rn. 10; MünchKomm-BGB/Spinner 8. Aufl. § 611a Rn. 749[]
  3. BAG 23.09.2020 – 5 AZR 251/19, Rn. 11[]
  4. vgl. BAG 4.08.2016 – 6 AZR 129/15, Rn. 41[]
  5. vgl. BAG 23.09.2020 – 5 AZR 251/19, Rn. 22; 26.02.2003 – 5 AZR 223/02, zu III der Gründe, BAGE 105, 181[]
  6. Bordewin/Brandt/Stache EStG Stand August 2019 § 3b Rn. 30; Herrmann/Heuer/Raupach/Bergkemper EStG/BAGtG Stand November 2018 EStG § 3b Rn. 37[]
  7. BAG 23.09.2020 – 5 AZR 251/19, Rn. 23[]

Bildnachweis: