Das Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichts ist nicht aufzuheben, weil die Entscheidungsformel nicht vollständig mit den Entscheidungsgründen übereinstimmt. Die Unrichtigkeit im Entscheidungsausspruch hat das Bundesarbeitsgericht von Amts wegen nach § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen.
Nach § 319 Abs. 1 ZPO
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