Die unzureichende Revisionsbegründung

Ist eine Revision mangels ausreichender Begründung unzulässig, so ist sie nach § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO zu verwerfen. Die Verwerfungsentscheidung des Bundesarbeitsgerichts kann gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 ArbGG ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss ergehen.

Die unzureichende Revisionsbegründung

Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO).

Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Revisionsführer muss darlegen, warum er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält.

Allein die Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung ebenso wenig wie die Wiedergabe des bisherigen Vorbringens. Es reicht auch nicht aus, wenn der Revisionsführer die tatsächlichen und/oder rechtlichen Würdigungen des Berufungsgerichts lediglich mit formelhaften Wendungen rügt.

Hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung beide Erwägungen angreifen. Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig1.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 26. August 2025 – 6 AZR 86/25

  1. st. Rspr., zB BAG 4.07.2024 – 6 AZR 200/23, Rn. 11 mwN; 21.12.2022 – 7 AZR 489/21, Rn. 44; 3.07.2019 – 4 AZR 456/18, Rn. 13 mwN; 25.06.2019 – 3 AZR 456/17, Rn. 24; 30.01.2019 – 5 AZR 442/17, Rn.20 mwN, BAGE 165, 132[]