Die während eines Beschlussverfahrens endende Amtszeit des Betriebsrats – und die fehlende Funktionsnachfolge

Endet die Amtszeit eines Betriebsrats während eines Beschlussverfahrens, verliert er seine Beteiligten- und damit seine Rechtsmittelbefugnis, sofern kein neu gewählter Betriebsrat als Funktionsnachfolger an seine Stelle tritt. Ein bereits zuvor gewählter unternehmenseinheitlicher Betriebsrat wird jedenfalls dann nicht Funktionsnachfolger eines Filialbetriebsrats, wenn beide Gremien in dem Verfahren entgegengesetzte Rechtspositionen vertreten.

Die während eines Beschlussverfahrens endende Amtszeit des Betriebsrats – und die fehlende Funktionsnachfolge

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall betreibt die Arbeitgeberin bundesweit mehr als 500 Filialen; in der Filiale S wurde im März 2022 ein einköpfiger Betriebsrat gewählt. Auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2023 entstand zugleich ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat, dessen Wahl noch Gegenstand eines Anfechtungsverfahrens ist. Der Filialbetriebsrat beantragte daraufhin die gerichtliche Feststellung, dass die Filiale S weiterhin eine betriebsratsfähige Organisationseinheit sei, da er die Betriebsvereinbarung für unwirksam hielt.

Im Verlauf des ersten Rechtszugs fasste das Ersatzmitglied A des antragstellenden Filialbetriebsrats während der urlaubsbedingten Abwesenheit des Betriebsratsmitglieds S den Beschluss, die „Feststellungsklage betriebsratsfähige Einheit Filiale S, Aktenzeichen 2 BV 5/24 vollumfänglich zu beenden“ und den anwaltlichen Vertretern des Antragstellers „das Mandat zu entziehen“. Daraufhin stellte das Arbeitsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 04.09.2024 nach § 81 Abs. 2 Satz 2 ArbGG ein. In der dem Einstellungsbeschluss angefügten Rechtsmittelbelehrung ist ausgeführt, dass die Beteiligten innerhalb eines Monats ab Zustellung Beschwerde einlegen könnten, die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung begründen müssten und die Beschwerde von einem Rechtsanwalt oder sonst zur Vertretung vor dem Landesarbeitsgericht Berechtigten unterschrieben sein müsse. Am 11.09.2024 fasste Herr S für den Filialbetriebsrat den Beschluss, das vorliegende Verfahren fortzuführen und die Vertretung durch die bisherigen Verfahrensbevollmächtigten beizubehalten. Mit Schriftsatz vom 08.10.2024, beim Landesarbeitsgericht am selben Tage eingegangen, legten diese gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Beschwerde ein, die vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg erfolglos blieb1. Im Rechtsbeschwerdeverfahren machten die Arbeitgeberin und der unternehmenseinheitliche Betriebsrat schließlich geltend, das Verfahren habe sich wegen des Ablaufs der Amtszeit des Filialbetriebsrats und des Ausbleibens einer Neuwahl erledigt. Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde des Filialbetriebsrats als unzulässig verworfen:

Die Rechtsbeschwerde des Filialbetriebsrats ist unzulässig. Das gilt – ungeachtet etwaiger weiterer Gesichtspunkte – schon deshalb, weil der beteiligte Filialbetriebsrat aufgrund des Ablaufs seiner Amtszeit im Verlauf des Rechtsbeschwerdeverfahrens seine Rechtsmittelbefugnis verloren hat.

Die Rechtsmittelbefugnis im Beschlussverfahren folgt der Beteiligungsbefugnis. Daher ist rechtsbeschwerdebefugt nur derjenige, der nach § 83 Abs. 3 ArbGG am Verfahren beteiligt ist.

Verfahrensbeteiligt ist eine Person oder Stelle, die durch die zu erwartende Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen wird. In einem Beschlussverfahren kann nach § 83 Abs. 3 ArbGG nur eine Person, Vereinigung oder Stelle zu hören sein, die nach § 10 ArbGG partei- und damit beteiligtenfähig ist. Einem nicht (mehr) existenten Gremium kommen keine kollektivrechtlichen Rechtspositionen (mehr) zu. Die Beteiligtenfähigkeit ist vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens – auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz – von Amts wegen zu prüfen und zu berücksichtigen. Fehlt die Rechtsmittelbefugnis, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen2.

Ist das Amt eines an einem Beschlussverfahren beteiligten Betriebsrats erloschen, ohne dass ein neuer Betriebsrat funktionsnachfolgend gewählt wurde, endet damit dessen Beteiligtenfähigkeit3 und ggf. auch dessen Antragsbefugnis4. Ein unstreitiger Verlust der Beteiligtenfähigkeit einer Stelle führt grundsätzlich zur Unzulässigkeit eines von ihr eingelegten Rechtsmittels. Ist die Beteiligtenfähigkeit hingegen streitig, wird sie hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsmittels unterstellt. Das gilt auch in einem Verfahren, dessen Gegenstand nicht – oder nicht unmittelbar – die Existenz der rechtsmittelführenden Stelle ist5.

Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der beteiligte Filialbetriebsrat im Verlauf des Rechtsbeschwerdeverfahrens seine Rechtsbeschwerdebefugnis verloren. Er kann von den verfahrensgegenständlichen Anträgen nicht mehr betroffen sein. Die Amtszeit des im Rahmen der turnusmäßigen Betriebsratswahlen am 17.03.2022 gewählten Filialbetriebsrat hat nach § 21 Satz 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 BetrVG spätestens am 31.05.2026 geendet. Darüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit, der es erfordern würde, die Beteiligtenstellung des Betriebsrats weiter zu unterstellen, um eine Sachentscheidung zu ermöglichen. Da in der Filiale S kein neuer Betriebsrat gewählt wurde, kann ein solcher auch nicht als Funktionsnachfolger seines Vorgängers in dessen Beteiligtenstellung eingetreten sein.

Der unternehmenseinheitliche Betriebsrat ist nicht als Funktionsnachfolger des Betriebsrats der Filiale S nunmehr als Rechtsbeschwerdeführer am Verfahren beteiligt.

Endet das Amt eines Betriebsrats und ist ein neuer Betriebsrat gewählt worden, wird der neu gewählte Betriebsrat Funktionsnachfolger seines Vorgängers und tritt in dessen Beteiligtenstellung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ein6. Wenn also im Laufe eines Beschlussverfahrens die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der verfahrensgegenständlichen Rechte auf ein anderes betriebsverfassungsrechtliches Gremium übergeht, wird dieses Beteiligter des anhängigen Beschlussverfahrens7. Dies gilt sowohl im Fall der gesetzlichen als auch bei einer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG gewillkürten Betriebsverfassungsstruktur. Die nach Abschluss, Änderung oder Ende eines solchen Tarifvertrags neu gewählten Betriebsräte treten jeweils die Funktionsnachfolge der Betriebsräte an, die diese Einheiten zuvor repräsentiert haben. Voraussetzung für eine Funktionsnachfolge ist allerdings, dass die vor und nach der Änderung von den Betriebsräten jeweils repräsentierten organisatorischen Einheiten zuverlässig voneinander abgegrenzt werden können8.

Nach diesen Grundsätzen ist der unternehmenseinheitliche Betriebsrat nicht im Wege der Funktionsnachfolge in die Beteiligtenstellung des bisherigen rechtsbeschwerdeführenden Betriebsrats eingetreten.

Das gilt schon deshalb, weil der Wegfall der Beteiligtenfähigkeit des rechtsbeschwerdeführenden Betriebsrats im vorliegenden Verfahren nicht Folge der Neuwahl eines Gremiums nach Abschluss, Änderung oder Ablauf eines Tarifvertrags bzw. einer Betriebsvereinbarung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG ist. Der unternehmenseinheitliche Betriebsrat ist vielmehr bereits vor Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens am 19.07.2023 aufgrundlage der BV 2023 gewählt worden, woraufhin erst Streit über die Wirksamkeit seiner Wahl sowie die vorliegende Auseinandersetzung über die zutreffende betriebsverfassungsrechtliche Organisationsstruktur entstand. Da die Beteiligtenfähigkeit jedenfalls mittelbar mit der im vorliegenden Verfahren zu entscheidenden Frage zusammenhängt, ob am Filialstandort S eine betriebsratsfähige Organisationseinheit besteht, waren – ungeachtet der infolge des Abschlusses der BV 2023 erfolgten Wahl des unternehmenseinheitlichen Betriebsrats – die jeweiligen Gremien als bestehend zu behandeln und damit beteiligtenfähig9. Der Wegfall der Beteiligtenfähigkeit des verfahrenseinleitenden und rechtsbeschwerdeführenden Betriebsrats im Rechtsbeschwerdeverfahren ist sodann unabhängig von einem Übergang von gesetzlichen zu gewillkürten Betriebsverfassungsstrukturen nach § 3 BetrVG bzw. von der Rückkehr zu den gesetzlichen Strukturen eingetreten. Damit ist vorliegend jedenfalls in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Rechte die Zuständigkeit gerade nicht auf den unternehmenseinheitlichen Betriebsrat. übergegangen. Selbst wenn – wovon wegen § 13 Abs. 1 und 3 BetrVG mangels anderweitiger Angaben auszugehen ist – auch die Amtszeit des unternehmenseinheitlichen Betriebsrats aufgrund der turnusmäßig durchzuführenden Betriebsratswahlen im Jahr 2026 abgelaufen und für den nach der BV 2023 gewillkürten Organisationsbereich ein neuer unternehmenseinheitlicher Betriebsrat gewählt worden sein sollte, wäre dieser im vorliegenden Beschlussverfahren allein Funktionsnachfolger des unternehmenseinheitlichen Betriebsrats, nicht aber des Filialbetriebsrats

Der unternehmenseinheitliche Betriebsrat ist nicht unabhängig von einem während des laufenden Beschlussverfahrens erfolgten Übergang von gesetzlichen zu gewillkürten Betriebsverfassungsstrukturen nach § 3 BetrVG bzw. der Rückkehr zu gesetzlichen Strukturen in die Beteiligtenstellung des rechtsbeschwerdeführenden Betriebsrats nachgerückt. Der Zweck der Funktionsnachfolge in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, der in der Vermeidung von Verfahrensunterbrechungen und -verzögerungen liegt, kann in der im Streitfall vorliegenden Situation, in der der antragstellende Betriebsrat und der weiter beteiligte unternehmenseinheitliche Betriebsrat zwangsläufig entgegengesetzte Rechtspositionen einnehmen, nicht erreicht werden. Ein Eintritt des unternehmenseinheitlichen Betriebsrats in die Beteiligtenstellung des rechtsbeschwerdeführenden und antragstellenden Betriebsrats könnte vielmehr keine Fortsetzung des Verfahrens in der Sache bewirken. Eine Funktionsnachfolge hätte im vorliegenden Verfahren zum einen zur Folge, dass die Rechtsbeschwerde (dann) des unternehmenseinheitlichen Betriebsrats unzulässig wäre, weil er – nachdem er vor dem Landesarbeitsgericht die Zurückweisung der Beschwerde des Filialbetriebsrats beantragt hat – durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert ist und mit seiner Rechtsbeschwerde nicht die Beseitigung einer Beschwer begehrte10. Zudem fehlte dem unternehmenseinheitlichen Betriebsrat. – würde er in die Verfahrensposition des antragstellenden Betriebsrats nachrücken – für die begehrte Feststellung, dass am Filialstandort S weiterhin eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, das auch bei einem auf § 18 Abs. 2 BetrVG gestützten Begehren nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere rechtliche Interesse. Dieses setzt voraus, dass sich durch die erstrebte Entscheidung nach § 18 Abs. 2 BetrVG für die Zukunft rechtsverbindlich die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage klären lässt, ob oder welche Organisationseinheiten eigenständige Betriebe darstellen. Auch bei einem Antrag nach § 18 Abs. 2 BetrVG muss die erstrebte Feststellung geeignet sein, eine Rechtsunsicherheit – konkret: Zweifel über das (Nicht-)Vorliegen der Betriebsratsfähigkeit einer Organisationseinheit, zu beseitigen11. Der unternehmenseinheitliche Betriebsrat behauptet gerade nicht, dass am Filialstandort S weiterhin eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, vielmehr nimmt er – ebenso wie die Arbeitgeberin – die Gegenposition ein. Zweifel über das (Nicht-)Vorliegen der Betriebsratsfähigkeit einer Organisationseinheit, die die erstrebte Feststellung erfordern würden, bestünden daher bei einer Funktionsnachfolge des unternehmenseinheitlichen Betriebsrats nicht mehr.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht, dass ein anhängiges Beschlussverfahren nicht über das Ende der Amtszeit des antragstellenden Betriebsrats hinaus allein deshalb fortgeführt werden kann, weil auf einer anderen Organisationsebene ein Betriebsrat besteht. Ohne Neuwahl eines funktionsgleichen Nachfolgegremiums kann der bisherige Betriebsrat seine Beteiligtenstellung verlieren, sodass sein Rechtsmittel ohne Sachprüfung als unzulässig verworfen wird. Betriebsräte und ihre Verfahrensbevollmächtigten sollten daher bei länger dauernden Verfahren den Ablauf der Amtszeit und eine rechtzeitige Neuwahl im Blick behalten. Eine Funktionsnachfolge setzt voraus, dass die Zuständigkeit für die streitigen Rechte tatsächlich auf das neue Gremium übergeht; sie scheidet regelmäßig aus, wenn das vermeintliche Nachfolgegremium in der Sache die gegenteilige Position vertritt.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 12. August 2026 – 3 ABB 3/25

  1. LAG Nürnberg 23.01.2025 – 2 TaBV 31/24[]
  2. BAG 25.10.2023 – 7 ABR 25/22, Rn. 14; 14.09.2022 – 7 ABR 17/21, Rn. 12 mwN, BAGE 179, 98[]
  3. BAG 1.06.2022 – 7 ABR 41/20, Rn. 22 mwN, BAGE 178, 172[]
  4. vgl. BAG 25.02.2020 – 1 ABR 40/18, Rn. 11[]
  5. BAG 25.10.2023 – 7 ABR 25/22, Rn. 15; 14.09.2022 – 7 ABR 17/21, Rn. 13 mwN, BAGE 179, 98[]
  6. ständige Rechtsprechung, vgl. BAG 1.06.2022 – 7 ABR 41/20, Rn. 13 mwN, BAGE 178, 172; 23.06.2010 – 7 ABR 3/09, Rn. 11 mwN, BAGE 135, 57[]
  7. BAG 22.08.2017 – 1 ABR 52/14, Rn. 13, BAGE 160, 41[]
  8. BAG 9.04.2019 – 1 ABR 25/17, Rn. 13; 22.08.2017 – 1 ABR 52/14, Rn. 13, aaO[]
  9. vgl. BAG 25.10.2023 – 7 ABR 25/22, Rn. 16 mwN[]
  10. zu dieser Voraussetzung BAG 4.03.2026 – 7 ABR 37/24, Rn. 12; 29.07.2020 – 7 ABR 27/19, Rn. 21, BAGE 172, 1[]
  11. BAG 27.11.2024 – 7 ABR 30/23, Rn.20 mwN, BAGE 184, 368[]