Die Wahl zur Schwerbehindertenvertretung – und ihre Anfechtung

Nach § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX sind für die Wahlen der Vertrauensperson und des stellvertretenden Mitglieds die Vorschriften über die Wahlanfechtung bei der Wahl des Betriebsrats sinngemäß anzuwenden. Nach § 19 Abs. 1 BetrVG kann die Wahl beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

Die Wahl zur Schwerbehindertenvertretung – und ihre Anfechtung

Zur Anfechtung berechtigt sind nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG binnen einer Frist von zwei Wochen; vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.

Wahlberechtigte schwerbehinderte Beschäftigte im Sinne von § 177 Abs. 2 SGB IX sind anfechtungsberechtigt nach § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BetrVG1. Einer Anfechtungsberechtigung steht die Wahl des Anfechtenden zur Vertrauensperson sowie seine (vormalige) Mitgliedschaft im Wahlvorstand nicht entgegen. Auch die gewählte Schwerbehindertenvertretung oder Mitglieder des Wahlvorstands können als wahlberechtigte Beschäftigte die Anfechtung betreiben2.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23. Oktober 2024 – 7 ABR 36/23

  1. vgl. zu dieser Voraussetzung BAG 23.07.2014 – 7 ABR 61/12, Rn. 14[]
  2. vgl. für den Betriebsrat BAG 16.09.2020 – 7 ABR 30/19, Rn. 16 mwN[]