Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG1.
Die Befristung gilt daher auch im Falle einer vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit erhobenen Befristungskontrollklage nicht nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam.
Für einen Befristungskontrollantrag nach § 17 Satz 1 TzBfG bedarf es keines besonderen Feststellungsinteresses2.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. März 2017 – 7 AZR 369/15









