Die zu früh erhobene Befristungskontrollklage

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG1.

Die zu früh erhobene Befristungskontrollklage

Die Befristung gilt daher auch im Falle einer vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit erhobenen Befristungskontrollklage nicht nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam.

Für einen Befristungskontrollantrag nach § 17 Satz 1 TzBfG bedarf es keines besonderen Feststellungsinteresses2.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. März 2017 – 7 AZR 369/15

  1. BAG 28.09.2016 – 7 AZR 549/14, Rn. 9; 2.06.2010 – 7 AZR 136/09, Rn. 13, BAGE 134, 339[]
  2. BAG 26.10.2016 – 7 AZR 135/15, Rn. 10; 24.06.2015 – 7 AZR 541/13, Rn. 18[]