D&O-Versicherung – und die Haftung der Führungskräfte

Eine vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung kann einer Begrenzung der Arbeitnehmerhaftung entgegenstehen.

D&O-Versicherung – und die Haftung der Führungskräfte

So haftet ein leitender Angestellter in dem hier vom Landesarbeitsgericht Köln entschiedenen Fall für grob fahrlässig veranlasste Überweisungen in Millionenhöhe in vollem Umfang; auch seine fristlose Kündigung hatte vor dem Landesarbeitsgericht Bestand. Knapp 60 Überweisungen innerhalb von 25 Tagen, ein Gesamtvolumen von mehr als 50 Millionen Euro und keine persönliche Rückversicherung beim Vorgesetzten: Das Landesarbeitsgericht Köln hat die fristlose Kündigung eines leitenden Angestellten bestätigt und der Schadensersatzklage seines Arbeitgebers stattgegeben. Für die Ablehnung einer Haftungserleichterung war der vom Arbeitgeber finanzierte Versicherungsschutz entscheidend.

Der Arbeitnehmer war als Head of Global Treasury für die strategische und operative Verwaltung der finanziellen Ressourcen des Unternehmens verantwortlich. Bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses hatte der Arbeitgeber für ihn eine Directors-and-Officers-Versicherung abgeschlossen. Die Deckungssumme betrug bis zu 150 Millionen US-Dollar. Eine solche D&O-Versicherung soll Führungskräfte vor den finanziellen Folgen beruflicher Fehlentscheidungen schützen. Die Täter spiegelten dem Angestellten vor, sein Vorgesetzter plane die Gründung einer neuen Gesellschaft in Asien. Ihm selbst stellten sie die Position des Finanzvorstands dieser Gesellschaft in Aussicht. Bei der ersten Kontaktaufnahme nutzten sie sogenanntes Caller-ID-Spoofing: Der Anruf erschien unter der im dienstlichen Telefonverzeichnis hinterlegten Rufnummer seines Vorgesetzten. Weitere Zahlungsanweisungen erhielt der Angestellte über einen Messenger-Dienst an seine private Mobilfunknummer. In der Folge veranlasste er innerhalb von 25 Tagen knapp 60 Überweisungen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 50 Millionen Euro. Eine persönliche Rückversicherung bei seinem tatsächlichen Vorgesetzten nahm er zu keinem Zeitpunkt vor. Nach Aufdeckung der Vorgänge kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos und verlangte Schadensersatz in Höhe der veranlassten Überweisungen.

Das Landesarbeitsgericht Köln bewertete das Verhalten des Angestellten als grob fahrlässig. Auf dieser Grundlage hielt es sowohl die fristlose Kündigung als auch die Schadensersatzforderung des Arbeitgebers für gerechtfertigt.

Eine Begrenzung der Ersatzpflicht nach den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung lehnte das Landesarbeitsgericht Köln ab. Ausschlaggebend war die vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung. Diese schütze den Angestellten ähnlich wie eine gesetzliche Haftpflichtversicherung. Deshalb bestehe kein Anlass, aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes von einer vollen Haftung abzuweichen.

Der Versicherungsschutz begründete damit nicht erst die Verantwortlichkeit für die veranlassten Zahlungen. Er war vielmehr entscheidend für die Frage, ob die Haftung trotz des grob fahrlässigen Verhaltens zugunsten des Arbeitnehmers einzuschränken war. Eine solche Einschränkung verneinte das Landesarbeitsgericht Köln im entschiedenen Fall.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine arbeitgeberfinanzierte D&O-Versicherung auch für den Umfang der persönlichen Haftung einer Führungskraft Bedeutung haben kann. Für die betriebliche Praxis unterstreicht der Fall zugleich den Stellenwert verbindlicher Freigabeverfahren und einer unabhängigen Rückbestätigung ungewöhnlicher Zahlungsanweisungen über verlässlich bekannte Kontaktwege. Eine scheinbar vertraute Rufnummer allein bietet dafür keine Gewähr. Bei der Bewertung des Versicherungsschutzes sind jedoch Haftung und Versicherungsleistung auseinanderzuhalten: Aus der Pressemitteilung ergibt sich nicht, ob und in welchem Umfang der Versicherer für den konkreten Schaden einstehen muss. Die Entscheidung lässt sich daher nicht ohne Weiteres dahin verallgemeinern, dass jede D&O-Versicherung stets zur unbeschränkten Arbeitnehmerhaftung führt.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 31. Juli 2026 – 8 SLa 603/25

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