Drohungen gegen einen Vorgesetzten

Kündigt ein Arbeitnehmer einer Kollegin gegenüber glaubhaft an, er beabsichtige seinen Vorgesetzten aus dem Fenster zu schmeißen und er sei kurz vorm Amoklauf, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Drohungen gegen einen Vorgesetzten

In dem hier vom Arbeitsgericht Siegburg entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer bei der beklagten Stadt seit über 13 Jahren in der Buchhaltung beschäftigt. Der Arbeitnehmer äußerte gegenüber seiner Kollegin nach einer Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten über diesen: „Diesen kleinen Wicht schmeiße ich aus dem Fenster. Ich lasse mir das nicht länger gefallen. Ich bin kurz vorm Amoklauf. Ich sage dir, bald passiert was. Der lebt gefährlich, sehr gefährlich.“ Der Arbeitnehmer erhielt am 28.12.2020 deswegen eine fristlose und hilfsweise fristgerechte Kündigung zum 30.06.2021.

Hiergegen erhob er Kündigungsschutzklage, die das Arbeitsgericht Siegburg nun abwies:

Die fristlose Kündigung hielt das Arbeitsgericht nach Vernehmung der Kollegin als Zeugin für gerechtfertigt. Der wichtige Kündigungsgrund lag nach Auffassung des Arbeitsgericht darin, dass der Arbeitnehmer in ernstzunehmender Art und Weise gegenüber seiner Kollegin Äußerungen getätigt habe, die sowohl die Ankündigung für eine Gefahr von Leib und Leben des Vorgesetzten als auch die Ankündigung eines Amoklaufs beinhaltet hätten. Der Arbeitnehmer habe die Drohung nach Überzeugung des Gerichts absolut ernst gemeint. Eine vorherige Abmahnung sei in diesem Fall entbehrlich. Eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei dem Arbeitgeber nicht zuzumuten.

Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 4. November 2021 – 5 Ca 254/21

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