Amtsgericht/Arbeitsgericht Siegburg

Drohungen gegen einen Vorgesetzten

Kündigt ein Arbeitnehmer einer Kollegin gegenüber glaubhaft an, er beabsichtige seinen Vorgesetzten aus dem Fenster zu schmeißen und er sei kurz vorm Amoklauf, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen. In dem hier vom Arbeitsgericht Siegburg entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer bei der beklagten Stadt seit über 13 Jahren in der Buchhaltung

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Schmähkritik – und die verhaltensbedingte Kündigung

Droht der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mit einem empfindlichen Übel, um die Erfüllung eigener streitiger Forderungen zu erreichen, kann – je nach den Umständen des Einzelfalls – ein erheblicher, ggf. sogar die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigender Verstoß gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf dessen Interessen liegen. Eine auf ein solches

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Untreue

Räuberische Erpressung – und die konkludente Drohung

Die räuberische Erpressung erfordert ebenso wie der Raub einen finalen Zusammenhang zwischen dem Nötigungsmittel und der von dem Opfer vorzunehmenden vermögensschädigenden Handlung. Eine konkludente Drohung genügt; sie kann sich grundsätzlich auch daraus ergeben, dass der Täter dem Opfer durch sein Verhalten zu verstehen gibt, er werde zuvor zu anderen Zwecken

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Fußballstadion

Fußballspieler und die versuchte Erpressung

Fehlt es an einer Drohung, wie sie für eine Erpressung kennzeichnend ist, müssen die Angeklagten freigesprochen werden. Mit dieser Begründung hat das Landgericht Osnabrück im Fall von drei aktuellen bzw. ehemaligen Profi-Fußballspielern die versuchte Erpressung verneint und gleichzeitig die Entscheidung des Amtsgerichts Osnabrück bestätigt. Von der Staatsanwaltschaft Osnabrück wurde den

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Raub, Gewalt, Drohung – und der Finalzusammenhang

Nach ständiger Rechtsprechung muss zwischen der Drohung mit oder dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub eine finale Verknüpfung bestehen; Gewalt oder Drohung müssen das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein. An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn eine Nötigungshandlung nicht zum Zwecke der Wegnahme vorgenommen wird, sondern

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Erpressung – und keine eigenständige Nötigung

Eine Drohung ist die Ankündigung eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Sie kann auch konkludent erfolgen. Empfindlich ist ein angedrohtes Übel allerdings nur dann, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil so erheblich ist, dass seine Ankündigung den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens

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Raub – und die vorher eingesetzte Gewalt

Nach § 249 Abs. 1 StGB wird derjenige bestraft, der mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Gewalt oder Drohung müssen dabei

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Erpressung – und die nicht ernsthafte Drohung

Der Tatbestand der Erpressung im Sinne von § 255 StGB verlangt in objektiver Hinsicht eine die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung beeinträchtigende Drohung als Mittel zum Zweck der Zufügung eines Nachteils und der Erlangung der (beabsichtigten) Bereicherung, die dann anzunehmen ist, wenn der Bedrohte die Ausführung der Drohung für

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Außerordentliche Kündigung – wegen Drohung mit der Aufdeckung einer Steuerhinterziehung

Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet

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Münzen

Das Inkassoschreiben und die Drohung mit einer Datenübermittlung an die Schufa

Die Inaussichtstellung einer Datenübermittlung an die Schufa Holding AG kann unzulässig sein, wenn sie keinen gesetzlich vorgesehenen Zweck erfüllt, insbesondere weil der vermeintliche Schuldner die Forderung bereits bestritten hat. Der Hinweis auf die Möglichkeit einer solchen Datenübermittlung begründet trotz eines Zusatzes, dass eine Übermittlung nur bei einredefreien und unbestrittenen Forderungen

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