Raub – und die vorher eingesetzte Gewalt

Nach § 249 Abs. 1 StGB wird derjenige bestraft, der mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.

Raub – und die vorher eingesetzte Gewalt

Gewalt oder Drohung müssen dabei vom Täter als Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme eingesetzt werden1.

Zwar genügt es zur Erfüllung des Tatbestands, dass die zunächst zu anderen Zwecken begonnene Gewaltanwendung fortgesetzt wird, nachdem der Wegnahmevorsatz gefasst ist. Dies gilt jedoch nur, wenn eine finale Verknüpfung zwischen Gewaltanwendung und Wegnahme besteht.

Folgt die Wegnahme der Anwendung von Gewalt zu anderen Zwecken nur zeitlich nach, ohne dass eine solche finale Verknüpfung besteht, so scheidet ein Schuldspruch wegen Raubes aus2.

Gemessen an diesen Maßstäben ist die erforderliche finale Verknüpfung zwischen Gewaltanwendung und Wegnahmehandlung im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nicht belegt. Zur Zeit der Anwendung der Gewalt handelte der Täter mit dem Ziel, sein Opfer für vorangegangenes Verhalten zu bestrafen und körperlich zu verletzen, nicht jedoch zu dem Zweck, ihm Wertgegenstände wegzunehmen. Auch eine konkludente Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des Geschädigten, die auch in einem schlüssigen Verhalten liegen kann, war nicht festgestellt. Erforderlich hierfür ist, dass der Täter die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in Aussicht stellt, sie also durch ein bestimmtes Verhalten genügend erkennbar macht3. Die bloße Ausnutzung der Wirkung der zuvor eingesetzten Gewalt für die Wegnahmehandlung, die das Landgericht festgestellt hat, genügt hierfür nicht.

Weiterlesen:
Jugendstrafe - und die Schwere der Schuld

Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Januar 2016 – 2 StR 202/15

  1. vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2013 – 2 StR 558/13, NStZ 2013, 648; Urteil vom 15.10.2003 – 2 StR 283/03, BGHSt 48, 365, 366[]
  2. BGH, Urteil vom 26.11.2013 – 3 StR 261/13, NStZ-RR 2014, 110; Urteil vom 22.09.1983 – 4 StR 376/83, BGHSt 32, 88, 92; Urteil vom 20.04.1995 – 4 StR 27/95, BGHSt 41, 123, 124[]
  3. BGH, Urteil vom 08.05.2013 – 2 StR 558/12, NStZ 2013, 648[]