Maßgebend für die vom Wachpolizisten begehrte Vergütung sind aufgrund der vertraglichen Bezugnahmeklausel sowohl der TV-L als auch der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder).

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich gem. § 2 Abs. 3 des Arbeitsvertrags nach dem vom Land Berlin mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di geschlossenen Tarifvertrag zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Angleichungs-TV Land Berlin) vom 14.10.2010. Dieser hat den in § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrags genannten Anwendungs-TV Land Berlin ersetzt.
Nach § 2 Angleichungs-TV Land Berlin finden die zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der Gewerkschaft ver.di vereinbarten Tarifverträge in der jeweiligen Fassung Anwendung, soweit der jeweilige Arbeitnehmer von dem jeweiligen Geltungsbereich erfasst wird. Das sind vorliegend der TV-L und der TVÜ-Länder. Beide Tarifverträge sind zwischen der TdL und ver.di vereinbart worden. Der TV-L und der TVÜ-Länder sind im Land Berlin am 1.11.2010 in Kraft getreten (§ 17 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 Angleichungs-TV Land Berlin). Ferner ist der Wachpolizist Angestellter iSv. § 1 TVÜ-Länder und Beschäftigter iSv. § 1 TV-L.
Damit ist § 17 Abs. 1 TVÜ-Länder anwendbar, der zunächst die Weitergeltung von §§ 22, 23 BAT/BAT-O einschließlich der Anlage 1a bis zum 31.12 2011 anordnete. Diese Bestimmungen sind für die Eingruppierung weiterhin maßgebend. Die ursprünglich nur als vorübergehend angesehene Überleitung der Angestellten entsprechend der Anlage 2 zum TVÜ-Länder im Sinne einer formalen Zuordnung der bisherigen Vergütungsgruppen des BAT/BAT-O zu den neuen Entgeltgruppen des TVÜ-Länder ist mit Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TV-L am 1.01.2012 als grundsätzlich dauerhaft bestimmt worden (§ 29a Abs. 2 TVÜ-Länder). Eine Überprüfung und ggf. Neufeststellung der mit der Überleitung erfolgten Eingruppierungen sollte danach für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit nicht mehr stattfinden1.
Die danach für die begehrte Eingruppierung des Wachpolizisten in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale bestimmen sich nach der Anlage 1a zum BAT/BAT-O. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg2 hat die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. VIb Fallgr. 2 der Anlage 1a zum BAT/BAT-O zu Unrecht bejaht. Es hat deshalb rechtsfehlerhaft angenommen, es sei gem. Teil A der Anlage 2 zum TVÜ-Länder zu einer Überleitung in die Entgeltgruppe 6 TV-L gekommen.
Es fehlt schon an den für die Bestimmung des vom Landesarbeitsgericht angenommenen einheitlichen Arbeitsvorgangs erforderlichen tatsächlichen Feststellungen.
§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 BAT/BAT-O ist der Wachpolizist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Hiernach ist Bezugsobjekt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang. Deshalb sind für die zutreffende Eingruppierung gem. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT/BAT-O zunächst die Arbeitsvorgänge zu bestimmen. Für deren Bestimmung ist das Arbeitsergebnis maßgebend. Jeder danach bestimmte einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden3.
Das Landesarbeitsgericht ist davon „ausgegangen“, die Tätigkeit des Wachpolizisten als Wachpolizist im Objektschutz stelle „einen einheitlichen“ Arbeitsvorgang dar. Nähere Feststellungen zum Inhalt der vom Wachpolizisten auszuübenden Tätigkeiten hat es nicht getroffen. Ohne diese lässt sich aber nicht beurteilen, ob die Bestimmung des Arbeitsvorgangs den tariflichen Vorgaben entspricht und ob für die auszuübende Tätigkeit „gründliche Fachkenntnisse“ sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht4 sowie „vielseitige Fachkenntnisse“ und „selbständige Leistungen“ erforderlich sind.
Die pauschale Feststellung, der Wachpolizist sei als Polizeiangestellter im Objektschutz als sog. Springer zum Schutz ausländischer Botschaften sowie in mobilen Objektschutzstreifen eingesetzt gewesen, ist als Grundlage für eine Tätigkeitsbewertung nicht geeignet.
Die notwendigen Feststellungen zu der vom Wachpolizisten auszuübenden Tätigkeit lassen sich auch nicht aus den weiteren Erwägungen des Landesarbeitsgerichts gewinnen. Insoweit hat es sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe des – umfangreichen – streitigen Vorbringens der Parteien beschränkt. Da das Landesarbeitsgericht von einer näheren Bezugnahme auf die Feststellungen des Arbeitsgerichts abgesehen hat, waren auch – mögliche – weiter gehende Feststellungen zur auszuübenden Tätigkeit im erstinstanzlichen Urteil ohne Erkenntniswert5.
Der schlichte Verweis auf die Muster-BAK 1984 vermag die erforderlichen Feststellungen ebenso wenig zu ersetzen. Als Grundlage für eine Tätigkeitsbeschreibung käme sie allenfalls dann in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit, ggf. einschließlich der Zeitanteile von Teiltätigkeiten, ausreichend wiedergäbe6. Das ist hier nicht der Fall. Die Muster-BAK 1984 stellt lediglich eine generelle Vorgabe für die Tätigkeit von Polizeiangestellten im Objektschutz dar, sie bezieht sich hingegen nicht auf die konkrete; vom Wachpolizisten auszuübende Tätigkeit7. Schon aus ihrem Wortlaut ergibt sich, dass sich die Aufgaben „je nach den für das Objekt geltenden Anordnungen“ unterscheiden8.
Das Landesarbeitsgericht hat, wie es selbst klargestellt hat, zudem übersehen, dass der Wachpolizist die nach § 8 Abs. 1 TVÜ-Länder für eine Überleitung in die Entgeltgruppe 6 TV-L erforderliche Bewährungszeit nicht erfüllt hat.
Das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. VIb Fallgr. 2 der Anlage 1a zum BAT/BAT-O sieht eine Bewährungszeit von neun Jahren vor. Die Bewährungszeit muss bei Beschäftigten, die aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O in die Entgeltgruppe 6 TV-L übergeleitet werden, gem. § 8 Abs. 1 TVÜ-Länder bis zum Überleitungszeitpunkt, dh. im Streitfall bis zum 31.10.2010 (§ 17 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 Angleichungs-TV Land Berlin) zumindest zur Hälfte erfüllt sein. Das war bei dem Wachpolizisten, dessen Beschäftigungsverhältnis erst am 1.12 2009 begonnen hat, nicht der Fall.
Eine Überleitung in die Entgeltgruppe 6 TV-L kommt auch nicht auf Grundlage der VergGr. VIb Fallgr. 1b der Anlage 1a zum BAT/BAT-O in Betracht, weil der Wachpolizist die erforderliche sechsjährige Bewährungszeit in der VergGr. VII Fallgr. 1a BAT/BAT-O zum Stichtag weder ganz noch zur Hälfte (§ 8 Abs. 1 TVÜ-Länder iVm. § 17 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 Angleichungs-TV Land Berlin) erreicht hat.
Voraussetzung für eine Überleitung in die Entgeltgruppe 6 TV-L wäre daher gewesen, dass die Tätigkeit des Wachpolizisten nicht nur gründliche, sondern auch vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen (VergGr. VIb Fallgr. 1a der Anlage 1a zum BAT/BAT-O) erfordert. Die Erfüllung der tariflichen Anforderung „vielseitige Fachkenntnisse“ hat das Landesarbeitsgericht jedoch selbst verneint.
Schließlich hat das Landesarbeitsgericht ungeachtet der unzureichenden Feststellung der vom Wachpolizisten auszuübenden Tätigkeit das tarifliche Erfordernis der „gründlichen Fachkenntnisse“ zu Unrecht bejaht.
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt, soweit es sich um die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ handelt, lediglich einer eingeschränkten Überprüfung. Es kann in der Revisionsinstanz nur dahingehend überprüft werden, ob es den Rechtsbegriff als solchen nicht verkannt und ihn bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat sowie darauf, ob es in sich widerspruchsfrei ist9.
Auch diesem eingeschränkten Überprüfungsmaßstab hält das Berufungsurteil nicht stand.
Das Landesarbeitsgericht hat seiner Prüfung zwar den zutreffenden Begriff der „gründlichen Fachkenntnisse“ zugrunde gelegt. Danach setzen „gründliche Fachkenntnisse“ unter Berücksichtigung der Klammerdefinition zur VergGr. VII Fallgr. 1b der Anlage 1a zum BAT/BAT-O nähere Kenntnisse von ua. Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen des fraglichen Aufgabenkreises voraus. Die Fachkenntnisse müssen sich jedoch nicht notwendig auf Rechtsvorschriften beziehen, wie sich bereits aus dem Zusatz „usw.“ zu der Klammerdefinition zur VergGr. VII Fallgr. 1b der Anlage 1a zum BAT/BAT-O ergibt. Es sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen10. Das Tätigkeitsmerkmal erfordert danach erweiterte Fachkenntnisse sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht11.
Das Landesarbeitsgericht hat diesen Rechtsbegriff bei der Subsumtion jedoch nicht beibehalten. Es hat unter Hinweis auf die vom Wachpolizisten bei Ausübung der ihm übertragenen Tätigkeit als Wachpolizist im Objektschutz zu berücksichtigenden zahlreichen Rechtsnormen und weiteren Vorschriften angenommen, dieser benötige „Fachkenntnisse von nicht unerheblichem Ausmaß“. Dieser Gesichtspunkt betrifft aber nur das quantitative Element des Rechtsbegriffs. Das überdies erforderliche qualitative Element hat das Landesarbeitsgericht im Rahmen seiner Subsumtion nicht geprüft. Es nimmt insoweit lediglich pauschal an, für die dem Wachpolizisten übertragenen Tätigkeiten seien Fachkenntnisse nicht nur oberflächlicher Art erforderlich. Diese Behauptung wird jedoch nicht von seinen tatsächlichen Feststellungen getragen. Ihnen kann nicht entnommen werden, ob der Wachpolizist für seine Tätigkeit mehr als nur einen allgemeinen Überblick und groben Einblick in die genannten Vorschriften benötigt.
Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung der Berufungsentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ob der Wachpolizist eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 oder der Entgeltgruppe 8 TV-L verlangen kann, kann das Bundesarbeitsgericht aufgrund der bisher vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landesarbeitsgericht die erforderlichen Feststellungen zu treffen und bei der auf dieser Grundlage vorzunehmenden erneuten rechtlichen Würdigung folgende Erwägungen zu berücksichtigen haben:
Für die zutreffende Eingruppierung sind auf der Grundlage der noch zu treffenden Feststellungen zunächst die Arbeitsvorgänge oder ggf. ein einheitlicher Arbeitsvorgang gem. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT/BAT-O nach den Maßstäben der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts12 erneut zu bestimmen.
Bei der Beurteilung, ob die dem Wachpolizisten übertragene Tätigkeit „gründliche Fachkenntnisse“ erfordert, wird das Landesarbeitsgericht sowohl das quantitative als auch das qualitative Maß der benötigten Fachkenntnisse zu bewerten haben.
Dabei ist das Landesarbeitsgericht im Ansatz zu Recht davon ausgegangen, dass sich die zu berücksichtigenden Fachkenntnisse nicht auf Rechtsvorschriften beziehen müssen13, sondern dass zu ihnen auch alle sonstigen Fachkenntnisse zählen, die der Wachpolizist zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt. Dazu gehört insbesondere auch die Kenntnis der einschlägigen Dienstanweisungen und des jeweiligen Objektschutzbefehls sowie entsprechendes Erfahrungswissen oder Wissen der Allgemeinbildung14.
Ob die benötigten Fachkenntnisse auch den qualitativen Anforderungen des Tarifmerkmals genügen, hängt in erster Linie von den noch zu treffenden Feststellungen ab.
Unerheblich ist insoweit, dass nach der Muster-BAK 1984 vertiefte Rechtskenntnisse bzgl. einer Vielzahl von Normen gefordert werden. Selbst wenn die vom Wachpolizisten auszuübende Tätigkeit nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts der Muster-BAK 1984 entsprechen sollte, können die dort geregelten Anforderungen nicht mit tarifvertraglichen Vorgaben gleichgesetzt werden. Ob die tariflichen Erfordernisse erfüllt sind, ist eine Rechtsfrage. Die Antwort darauf kann von den Parteien des Rechtsstreits weder unstreitig gestellt noch kann sie ohne jegliche Subsumtion einer Stellenbeschreibung entnommen werden15.
Ein Indiz für die erforderliche Tiefe der Fachkenntnisse kann jedoch das vom Wachpolizisten angeführte Unterrichtsmaterial der Landespolizeischule für die Basisqualifizierung sein. Zwar handelt es sich bei dem Tätigkeitsmerkmal der gründlichen Fachkenntnisse um eine typische tätigkeitsbezogene Anforderung. Maßgebend sind danach grundsätzlich die für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen und nicht die subjektiv beim betreffenden Arbeitnehmer vorhandenen Fachkenntnisse. Dient eine Schulung jedoch gezielt der Qualifizierung für eine konkrete auszuübende Tätigkeit, können aus dem vorgegebenen Unterrichtsstoff unter Umständen Rückschlüsse auf die für die Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse gezogen werden16.
Für den Fall, dass das Landesarbeitsgericht danach das Erfordernis „gründlicher Fachkenntnisse“ bejahen sollte, wird es ferner zu prüfen haben, ob die dem Wachpolizisten übertragene Tätigkeit auch vielseitige Fachkenntnisse und ggf. selbständige Leistungen im Tarifsinne erfordert. Soweit das Landesarbeitsgericht bislang das Erfordernis vielseitiger Fachkenntnisse verneint hat, ist es von einem zutreffenden Rechtssatz ausgegangen17. Bei der erneuten Prüfung wird es den noch zu erbringenden – substantiierten – Vortrag des Wachpolizisten zur Erweiterung seines erforderlichen Fachwissens insbesondere mit Blick auf die Menge der anzuwendenden Bestimmungen und auf die Verschiedenartigkeit seiner Aufgaben zu würdigen haben. Entgegen dessen Auffassung ergibt sich das Erfordernis vielseitiger Fachkenntnisse und selbständiger Leistungen jedoch nicht schon aus den von ihm vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Schreiben des beklagten Landes vom 22.01.2002. Ob die tariflichen Erfordernisse erfüllt sind, ist, wie dargelegt, eine Rechtsfrage, deren Beantwortung sich nicht ohne Subsumtion aus Beschreibungen oder Anweisungen jeglicher Art ergeben kann.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Februar 2019 – 4 AZR 562/17
- sh. Protokollerklärung zu § 29a Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder; vgl. zum Ganzen BAG 13.12 2017 – 4 AZR 576/16, Rn.19 mwN, BAGE 161, 170[↩]
- LAG Berlin-Brandenburg 14.06.2017 – 20 Sa 640/16[↩]
- st. Rspr., zuletzt BAG 16.05.2018 – 4 AZR 274/16, Rn. 14; 28.02.2018 – 4 AZR 816/16, Rn. 24 mwN, BAGE 162, 81[↩]
- vgl. hierzu BAG 16.05.2018 – 4 AZR 274/16, Rn. 16; 22.11.2017 – 4 AZR 629/16, Rn. 40 ff.[↩]
- sh. auch BAG 16.05.2018 – 4 AZR 274/16, Rn. 18[↩]
- vgl. BAG 24.08.2016 – 4 AZR 251/15, Rn. 30; grdl. 13.11.2013 – 4 AZR 53/12, Rn. 18 mwN[↩]
- vgl. BAG 22.11.2017 – 4 AZR 629/16, Rn. 36[↩]
- vgl. BAG 16.05.2018 – 4 AZR 274/16, Rn. 17[↩]
- st. Rspr., vgl. nur BAG 22.02.2017 – 4 AZR 514/16, Rn. 17 mwN[↩]
- BAG 21.03.2012 – 4 AZR 266/10, Rn. 36 mwN[↩]
- BAG 22.11.2017 – 4 AZR 629/16, Rn. 28; grdl. 24.08.1983 – 4 AZR 32/81 – mwN[↩]
- vgl. nur BAG 28.02.2018 – 4 AZR 816/16, Rn. 24 mwN, BAGE 162, 81[↩]
- BAG 10.12 1997 – 4 AZR 221/96, zu II 1 b bb (3) der Gründe[↩]
- vgl. BAG 22.11.2017 – 4 AZR 629/16, Rn. 41; 21.03.2012 – 4 AZR 266/10, Rn. 48 mwN[↩]
- vgl. BAG 22.11.2017 – 4 AZR 629/16, Rn. 43; 21.03.2012 – 4 AZR 266/10, Rn. 39[↩]
- vgl. BAG 22.11.2017 – 4 AZR 629/16, Rn. 44[↩]
- BAG 21.03.2012 – 4 AZR 266/10, Rn. 36[↩]