Eingruppierung nach gleichmäßiger Lohnabsenkung

Maßgeblich für die Eingruppierung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist ausschließlich das betriebliche Entgeltschema als solches. Die in ihm zum Ausdruck kommenden Entlohnungsgrundsätze ändern sich weder durch eine gleichmäßige Absenkung der bisherigen Entgeltbeträge noch dadurch, dass der Arbeitgeber jährliche Einmalzahlungen mitbestimmungswidrig nicht mehr erbringt.

Eingruppierung nach gleichmäßiger Lohnabsenkung

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28. April 2009 – 1 ABR 97/07