Nach der Protokollerklärung zur Entgeltgruppe 4 (Tätigkeitsbereich Wertstoffhof) der Anlage 1a zum 13. Landesbezirklichen Tarifvertrag handwerklicher Bereich Bayern (13. LBzTV) stellt unter anderem die fachliche Beratung der Anlieferer über die Entsorgungsmöglichkeiten eine schwierige Tätigkeit dar.
Eine solche liegt nicht bereits vor, wenn zwischen dem Beschäftigten und den Anlieferern irgendeine Kommunikation stattfindet. Das Tarifmerkmal ist allerdings erfüllt, wenn es dem Anlieferer ohne eine fachliche Auskunft des Beschäftigten nicht möglich ist, die von der Arbeitgeberin vorgehaltene Entsorgungsmöglichkeit ordnungsgemäß zu nutzen. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrags1.
Bei der Wortlautauslegung ist anzunehmen, dass ein Begriff in dem Sinne verwendet wird, der dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem der beteiligten Kreise entspricht, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind2. Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff der „Beratung“ nicht näher bestimmt. Nach dem allgemeinen Sprachverständnis existieren unterschiedliche Bedeutungen. Als Beratung kann eine Besprechung, Unterredung oder die Erteilung eines Rates oder von Ratschlägen verstanden werden. Es kann damit aber auch eine Auskunft oder eine Beratungsstelle gemeint sein.
Nach der im Tarifvertrag gewählten Formulierung erfolgt die Beratung gegenüber „Anlieferern“. Das spricht dafür, für eine „fachliche Beratung“ iSd. Protokollerklärung zur Entgeltgruppe 4 (Tätigkeitsbereich Wertstoffhof) der Anlage 1a zum 13. LBzTV die fachliche Auskunft über Entsorgungsmöglichkeiten ausreichen zu lassen. Liefert jemand etwas an, geschieht dies, um die mitgeführten Gegenstände am Ort der Anlieferung zurückzulassen. Ein Anlieferer ist mithin entschlossen, mitgebrachte Gegenstände auf dem Wertstoffhof zu entsorgen. Anlass zur Erteilung eines Rates, ob vom Vorhaben einer Entsorgung Abstand genommen werden sollte, oder zu einem Austausch über das „für“ und „wider“ der Entsorgung der angelieferten Gegenstände besteht daher nicht. Dass ein Wertstoffhof hinsichtlich einer erlaubten Entsorgung Anlieferern selbst mehrere Alternativen offeriert, ist nicht ersichtlich. Eine Erteilung von fachlichen Ratschlägen über das „Wie“ der Entsorgung kommt daher grundsätzlich genauso wenig in Betracht wie hinsichtlich des „Ob“. Damit unterscheidet sich eine Beratung iSd. Protokollerklärung zur Entgeltgruppe 4 (Tätigkeitsbereich Wertstoffhof) der Anlage 1a zum 13. LBzTV grundlegend von Beratungen in anderen Fallgestaltungen wie etwa der Beratung eines Kunden eines Kaufhauses durch dessen Verkaufspersonal.
Dieses Verständnis wird durch die Systematik bestätigt.
Für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 4 (Tätigkeitsbereich Wertstoffhof) der Anlage 1a zum 13. LBzTV ist nicht erforderlich, dass der Beschäftigte über eine abgeschlossene mindestens dreijährige Ausbildung verfügt. Eine solche Anforderung besteht erst für eine Eingruppierung ab Entgeltgruppe 5 (Tätigkeitsbereich Wertstoffhof) der Anlage 1a zum 13. LBzTV. Das zeigt, dass sich eine fachliche Beratung nach Entgeltgruppe 4 der Anlage 1a zum 13. LBzTV nicht auf Inhalte beziehen muss, die erst im Rahmen einer Ausbildung vermittelt würden. An die Beratung sind daher keine hohen Anforderungen zu stellen.
Die fachliche Beratung muss allerdings über die in Entgeltgruppe 3 (Tätigkeitsbereich Wertstoffhof) der Anlage 1a zum 13. LBzTV genannte „Überwachung der ordnungsgemäßen Beschickung“ hinausgehen. Während Letztere auf die Kontrolle der Einhaltung bekannter oder als bekannt vorauszusetzender Regeln zur ordnungsgemäßen Entsorgung abzielt, liegt Erstere vor, wenn Anlieferer nach den Gegebenheiten des Wertstoffhofs ohne die fachliche Auskunft eines Mitarbeiters nicht in der Lage sind, die zur Verfügung stehenden Entsorgungsmöglichkeiten ordnungsgemäß zu nutzen.
Unter „überwachen“ versteht man nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ua. „kontrollierend für den richtigen Ablauf einer Sache sorgen; darauf achten, dass in einem bestimmten Bereich alles mit rechten Dingen zugeht“3. Sind Anlieferer aufgrund der Beschilderung am Wertstoffhof in der Lage, die ordnungsgemäße Entsorgung ohne weitergehende Auskunft des Wertstoffhofmitarbeiters eigenständig vorzunehmen, stellt die bloße Kontrolle dieses Vorgangs keine fachliche Beratung über Entsorgungsmöglichkeiten iSd. Entgeltgruppe 4 (Tätigkeitsbereich Wertstoffhof) der Anlage 1a zum 13. LBzTV dar. Vielmehr liegt lediglich eine Überwachung der ordnungsgemäßen Beschickung iSd. Entgeltgruppe 3 vor. An dieser Einordnung ändert sich auch dann nichts, wenn der Wertstoffhofmitarbeiter diese Kontrollfunktion ausübt, indem er Anlieferer auf den gekennzeichneten Ablageort hinweist und diese so davon abhält, Gegenstände entgegen der Beschilderung zu entsorgen.
Anders verhält es sich hingegen, wenn Anlieferer ohne fachliche Auskünfte des Wertstoffhofmitarbeiters nicht eigenständig in der Lage sind, die zur Verfügung stehenden Entsorgungsmöglichkeiten ordnungsgemäß zu nutzen. Dann beschränkt sich die zu erbringende Tätigkeit nicht auf eine bloße Kontrolle der Anlieferer. Vielmehr eröffnet die Auskunft diesen erst die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Entsorgung.
Danach umfasst die auszuübende Tätigkeit des Arbeitnehmers die fachliche Beratung über Entsorgungsmöglichkeiten. Eine solche findet sowohl bei der Anlieferung von Altholz als auch bei der Festlegung von Entsorgungskosten statt.
Werden Bauschutt, ehemals mit Bauten verbundene Teile oder Restmüll angeliefert, setzt eine ordnungsgemäße Entsorgung voraus, dass hierfür Kosten entrichtet werden. Die Höhe der Kosten kann ein Anlieferer nicht eigenständig errechnen. Er benötigt daher für die ordnungsgemäße Entsorgung derartiger Gegenstände eine Auskunft des Arbeitnehmers über das zu entrichtende Entgelt, welches dieser unter Anwendung der maßgebenden Gebührenregelung und seiner fachlichen Kenntnisse auf der Grundlage einer Volumenschätzung ermittelt.
Anlieferer sind auch bei der Anlieferung von Altholz regelmäßig auf fachliche Auskünfte des Arbeitnehmers angewiesen. Für Kunden des Wertstoffhofs ist nicht ohne weiteres erkennbar, welcher Kategorie Altholz zuzuordnen ist und ob eine Entsorgung bei der Arbeitgeberin erfolgen kann.
Die als schwierig zu qualifizierenden Tätigkeiten fallen auch in rechtlich erheblichem Ausmaß an.
Bei der Bewertung eines Arbeitsvorgangs ist es zur Erfüllung einer qualifizierenden tariflichen Anforderung, hier der „schwierigen Tätigkeit“, ausreichend, wenn diese innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegt. Nicht erforderlich ist, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs schwierige Tätigkeiten ihrerseits in dem von § 12 Abs. 2 Satz 2, Satz 4 TVöD/VKA bestimmten Maß anfallen4. Entscheidend ist, dass zu Beginn der Tätigkeit die Fähigkeit, dieser qualitativen Anforderung gerecht zu werden, allgemein bereitgehalten werden muss, weil sie nach der vertraglichen Aufgabenstellung jederzeit, wenn auch in einem nicht vorhersehbaren Umfang, eingesetzt werden muss5.
An dem von der Arbeitgeberin betriebenen Wertstoffhof können innerhalb der Öffnungszeiten jederzeit Bauschutt, ehemals mit Bauten verbundene Teile oder Restmüll und Altholz bestimmter Kategorien angeliefert werden. Ohne die dem Arbeitnehmer nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts in diesem Zusammenhang zufallende Aufgabe der fachlichen Beratung über Entsorgungsmöglichkeiten kann die Arbeitgeberin den Wertstoffhof nicht in der bisherigen Form betreiben. Auf die Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit der vom Arbeitnehmer gefertigten Aufstellung von Tätigkeiten kommt es daher nicht an.
Nach § 3 Nr. 2 des 14. LBzTV ist der Arbeitnehmer mit Inkrafttreten des 13. LBzTV zum 1.01.2020 in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert, wenn seine auszuübende Tätigkeit deren Anforderungen entspricht. Ein Höhergruppierungsantrag ist nach den landesbezirklichen Tarifregelungen nicht erforderlich. Die Höhergruppierung erfolgt dabei nach § 3 Nr. 3 des 14. LBzTV iVm. § 17 Abs. 4 TVöD/VKA stufengleich.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Juli 2024 – 4 AZR 265/23
- vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen BAG 12.12.2018 – 4 AZR 147/17, Rn. 35 mwN, BAGE 164, 326[↩]
- st. Rspr., etwa BAG 16.08.2023 – 4 AZR 301/22, Rn. 35[↩]
- https://www.duden.de/rechtschreibung/ueberwachen#bedeutungen, zuletzt abgerufen am 16.07.2024[↩]
- BAG 13.12.2023 – 4 AZR 322/22, Rn. 34 mwN; ausf.09.09.2020 – 4 AZR 195/20, Rn. 65, BAGE 172, 130 zu § 12 TV-L[↩]
- BAG 21.01.2015 – 4 AZR 253/13, Rn. 49 zu § 22 BAT-O[↩]










