Bei der Einordnung der Arbeitnehmer in die Gehaltsstaffel nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen vom 29.08.2017 (GTV) handelt es sich nicht um eine nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Eingruppierung, sondern um eine Umgruppierung.

Eingruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist die Einreihung eines Arbeitnehmers in eine betriebliche Vergütungsordnung. Eine Umgruppierung ist jede Änderung dieser Einreihung. Über eine solche muss der Arbeitgeber nicht nur beim Wechsel der einem Arbeitnehmer zugewiesenen Arbeitsaufgaben, sondern auch dann befinden, wenn sich bei gleichbleibender Tätigkeit die betriebliche Vergütungsordnung ändert und infolge dieser Änderung eine Entscheidung über eine „Neueingruppierung“ des Arbeitnehmers erforderlich wird1. So auch in dem her entschiedenen Fall: Galt zunächst die Vergütungsordnung nach Anlage B zum mit der Arbeitgeberin, einem bundesweit tätigen Einzelhandelsunternehmen, geschlossenen Anerkennungs- und Übergangstarifvertrag (AÜTV), waren die Arbeitnehmer gemäß § 11 Abs. 3 iVm. Abs. 2 AÜTV zum 1.05.2017 nunmehr der Vergütungsordnung des GTV zuzuordnen.
Bei einem Rechtsstreit über eine Ein- oder Umgruppierung ist eine pauschale Überprüfung erforderlich, aber auch ausreichend, soweit die Tätigkeit zwischen den Parteien unstreitig ist und diese das Tätigkeitsmerkmal oder ein Richtbeispiel einer bestimmten Entgeltgruppe als erfüllt ansehen2. Dies gilt auch im Rahmen eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 BetrVG3. Eine summarische Prüfung muss dabei allerdings erkennen lassen, aufgrund welcher konkreten Tatsachen die Erfordernisse einer bestimmten Vergütungsgruppe als erfüllt angesehen werden4.
Maßgeblich für die Einordnung in eine bestimmte Gehalts- oder Lohngruppe ist nach § 10 Abs. 1 Satz 2 MTV die überwiegend ausgeübte Tätigkeit, hier jeweils die eines Salesfloor Supervisors. Es handelt sich – wovon auch das Landesarbeitsgericht und die Beteiligten unausgesprochen ausgegangen sind – um eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit und nicht um tariflich getrennt zu bewertende Teiltätigkeiten5. Die von den Salesfloor Supervisoren ausgeübte Tätigkeit dient einheitlich dem Ziel, die ihrem jeweiligen Team zugeordneten Arbeitnehmer zu beaufsichtigen und zu koordinieren, damit die Abläufe im Verkaufsbereich, den Kassen und dem Bereich Anprobe nach den Vorgaben der Arbeitgeberin zügig und kundenorientiert stattfinden und die Verkaufsfläche nach deren Vorgaben entsprechend bestückt ist. Auch soweit der jeweilige Salesfloor Supervisor selbst an der Kasse tätig wird, handelt es sich nicht um eine gesondert zu betrachtende Teiltätigkeit, da seine Aufsichts- und Koordinierungsfunktionen auch in dieser Zeit aufrechterhalten bleiben. Da die Beschäftigten – was zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht im Streit steht – kaufmännische Tätigkeiten ausüben und über eine Berufsausbildung iSv. § 2 Abs. 2 GTV verfügen, ist die Gehaltsstaffel nach § 3 B. GTV einschlägig.
Eine Einordnung in die Gehaltsgruppe II GTV ergibt sich nicht bereits aufgrund Erfüllung des Richtbeispiels „Abteilungsaufsichten“.
Nach ständiger Rechtsprechung sind bei Vergütungsgruppen, in denen allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen konkrete Beispiele beigefügt sind, die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale regelmäßig dann als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt. Auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale ist dann zurückzugreifen, wenn ein einzelnes Tätigkeitsbeispiel seinerseits unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, die nicht aus sich heraus ausgelegt werden können, wenn dasselbe Tätigkeitsbeispiel in mehreren Vergütungsgruppen vorkommt und damit als Kriterium für eine bestimmte Vergütungsgruppe ausscheidet, oder wenn es um eine Tätigkeit geht, die in den tariflichen Tätigkeitsbeispielen nicht aufgeführt ist. Soweit die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, sind die Tätigkeitsbeispiele im Rahmen der Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe als Richtlinien für die Bewertung mit zu berücksichtigen6.
Unter „Abteilung“ ist nach dem branchenspezifischen Verständnis mit sortimentsbezogener Betrachtung eine „Verkaufsabteilung“ zu verstehen, in der Waren einer bestimmten Warenart oder eines bestimmten Warenbereichs angeboten werden. Dabei kommt es weder auf die Bezeichnung als „Abteilung“ an noch auf eine räumliche Abgrenzung7. Unter einer Aufsicht wird im allgemeinen Sprachgebrauch eine Person bezeichnet, die die Kontrolle über etwas hat oder die Aufgabe hat, etwas zu überwachen8. Aufsicht ist also iSv. Überwachung und Kontrolle zu verstehen9. Dabei ergibt sich aus der tariflichen Systematik ohne weiteres, dass die Unterstellung von anderen Arbeitnehmern in disziplinarischer Hinsicht nicht für die Erfüllung des Richtbeispiels der Gehaltsgruppe II GTV vorausgesetzt wird. Eine solche feste Unterstellung ist noch nicht einmal in den Gehaltsgruppen III Gehaltsstaffel a)) und IV Gehaltsstaffel a)) GTV für die Erfüllung des allgemeinen Tätigkeitsmerkmals erforderlich.
Danach läge nahe, die Tätigkeit der Salesfloor Supervisoren als Abteilungsaufsichten in diesem Sinn anzusehen, da ihre Aufgabe im Kern in der Ausübung von Aufsichts- und Koordinierungsfunktionen in den jeweiligen Departments besteht. Dass es sich bei den Departments in der Betriebsstruktur der Arbeitgeberin um Abteilungen im Tarifsinn handelt, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Nach den vom Landesarbeitsgericht getroffenen tatbestandlichen Feststellungen10 sind die Salesfloor Supervisoren jeweils einem solchen Department zugeordnet, welches wiederum über einen (Senior) Department Manager, teilweise auch über einen Trainee Manager verfügt. Wie die Beteiligten in der Verhandlung vor dem Bundesarbeitsgericht aber übereinstimmend klar gestellt haben, sind die Kassenbereiche – für die die Salesfloor Supervisoren ebenfalls zuständig sind – abteilungsübergreifend eingerichtet. Deshalb kommt eine Erfüllung des rein abteilungsbezogen ausgerichteten Richtbeispiels nicht in Betracht.
Bei den Salesfloor Supervisoren handelt es sich aber um Angestellte mit einer Tätigkeit, die eine erweiterte Fachkenntnis und eine größere Verantwortung erfordert. Die von den Zustimmungsersetzungsanträgen betroffenen Arbeitnehmer verfügen alle über eine kaufmännische Berufsausbildung iSv. § 2 Abs. 2 GTV, so dass sie unter die Gehaltsgruppen nach § 3 B. GTV fallen. Die erweiterten Fachkenntnisse der Gehaltsgruppe II GTV erfordern dabei eine Steigerung gegenüber den in Gehaltsgruppe I GTV geforderten, nicht aber Fachkenntnisse, die über den Umfang der durch eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung vermittelten Fachkenntnisse hinausgehen11. Gleiches gilt hinsichtlich der notwendigen größeren Verantwortung. Auch diese muss über jene eines Angestellten mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit hinausgehen12. Beide Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zur Tätigkeit der Salesfloor Supervisoren erfüllt. Diese hebt sich von der einfachen Verkäufertätigkeit iSd. Gehaltsgruppe I GTV ab. Die Salesfloor Supervisoren sind Ansprechpartner für die ihnen zugeordneten Beschäftigten und müssen für die Erfüllung ihrer Aufgaben über breitere Kenntnisse aus dem Bereich Verkauf (einschließlich Warensortiment und -präsentation) und Kasse verfügen. Ihre Verantwortung übersteigt diejenige der Retail Assistants; teilweise verfügen sie über die Berechtigung, diesen Beschäftigten Anweisungen zu erteilen. Die Salesfloor Supervisoren stellen insoweit das Bindeglied zwischen den Angestellten mit einfachen kaufmännischen Tätigkeiten und dem jeweils zuständigen Manager dar.
Soweit das Landesarbeitsgericht Hamm in der Vorinstanz angenommen hat, die Tätigkeit der Salesfloor Supervisoren erfülle nicht die Anforderungen der Gehaltsgruppe III GTV13, ist dies für das Bundesarbeitsgericht rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden:
Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts unterliegt, soweit es sich um die Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen handelt, in der Rechtsbeschwerdeinstanz lediglich einer eingeschränkten Überprüfung dahingehend, ob das Landesarbeitsgericht den Rechtsbegriff als solchen verkannt und ihn bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat sowie darauf, ob die Begründung in sich widerspruchsfrei ist14.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält einer solchen Überprüfung stand, soweit sie davon ausgeht, die Salesfloor Supervisoren seien nicht der Gehaltsgruppe III GTV zuzuordnen.
Das Landesarbeitsgericht nimmt rechtsfehlerfrei an, dass keines der in Gehaltsgruppe III GTV genannten Richtbeispiele einschlägig ist.
Die Salesfloor Supervisoren erfüllen weder das Richtbeispiel Substitut noch Sortimentskontrolleur. Das Landesarbeitsgericht geht insoweit von zutreffenden Tarifbegriffen aus und kommt zu dem Ergebnis, diese seien schon deshalb nicht erfüllt, weil die Arbeitnehmer nur Teilaufgaben dieser Richtbeispiele erfüllen. Dies ist nicht zu beanstanden und dagegen wendet sich der Betriebsrat in der Rechtsbeschwerdeinstanz auch nicht mehr. Gleiches gilt, soweit das Landesarbeitsgericht annimmt, das Richtbeispiel Kassenaufsicht werde deshalb nicht erfüllt, weil ein wesentlicher Teil der für die Wertigkeit als Kassenaufsicht maßgeblichen Verantwortung fehle.
Ebenso wenig ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts zu beanstanden, es handele sich bei den Salesfloor Supervisoren nicht um Etagenaufsichten im Tarifsinn.
Das Landesarbeitsgericht geht zutreffend davon aus, dass der Begriff der Etagenaufsicht bereits nach dem allgemeinen Wortverständnis Aufsichtstätigkeiten über die gesamte Etage und alle dort befindlichen (Verkaufs-)Bereiche voraussetzt. Es sind keine Anhaltspunkte für ein abweichendes tarifliches Verständnis erkennbar. Eine abteilungsübergreifende Tätigkeit ist zwar notwendige Bedingung für die Erfüllung des Richtbeispiels15; sie ist aber gleichwohl nicht hinreichend, wenn die Aufsichtstätigkeit nicht die gesamte Etage erfasst. Dabei spielt es entgegen der in der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung keine Rolle, über welche Größe die Fläche einer solchen Etage verfügt. Das Tarifmerkmal unterscheidet danach nicht und knüpft hieran nicht an.
Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Berufungsgericht auf Grundlage seiner Feststellungen eine etagenbezogene Aufsichtstätigkeit der Salesfloor Supervisoren verneint hat. Diese sind – wie ausgeführt – einem bestimmten Department zugeordnet und verfügen gerade nicht über die Zuständigkeit für eine gesamte Etage. Die nicht abteilungsbezogene Zuständigkeit für den Bereich der Kassen und ggf. der Anprobe begründet eine solche Zuständigkeit für sich genommen ebenfalls nicht.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde führen zu keinem anderen Ergebnis. Eine ordnungsgemäß begründete Verfahrensrüge nach § 92 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO hat der Betriebsrat hinsichtlich der Feststellung des Landesarbeitsgerichts zur Zuordnung der Salesfloor Supervisoren zu einem Department nicht erhoben. Im Übrigen hätte er gegen die tatbestandliche Feststellung des Landesarbeitsgerichts bereits mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 320 Abs. 1 ZPO vorgehen müssen16. Einen solchen hat er nicht gestellt. Soweit der Betriebsrat meint, schon aufgrund der geringen Anzahl an Salesfloor Supervisoren müssten diese zwangsläufig abteilungsübergreifend tätig werden, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Dafür, dass den Salesfloor Supervisoren im Wege des Direktionsrechts von der Arbeitgeberin allgemein eine etagenbezogene Tätigkeit zugewiesen ist, gibt es keine Feststellungen des Landesarbeitsgerichts. Zwar hat die Arbeitgeberin eingeräumt, es könne vorkommen, dass ein einzelner Salesfloor Supervisor die Aufsicht über ein Team habe, das eine ganze Etage betreue. Daraus lässt sich aber noch nicht schließen, dass dies die überwiegend ausgeübte Tätigkeit iSv. § 10 Abs. 1 Satz 2 MTV maßgeblich prägt17. Letzteres hat der Betriebsrat im Laufe des Verfahrens auch nie konkret behauptet.
Rechtsbeschwerderechtlich bestehen auch keine Bedenken gegen die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die von den Zustimmungsersetzungsanträgen erfassten Arbeitnehmer erfüllten nicht das allgemeine Tätigkeitsmerkmal der Gehaltsgruppe III GTV. Es handelt sich bei den Salesfloor Supervisoren nicht um Angestellte mit selbständiger Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung mit entsprechender Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich.
Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend annimmt, fehlt es der Tätigkeit der Salesfloor Supervisoren bereits an einer hinreichenden Selbständigkeit iSd. Gehaltsgruppe III GTV.
Die Tarifvertragsparteien haben nicht näher erläutert, was sie unter dem Begriff „selbständig“ verstehen. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Tarifvertrag ist deshalb vom allgemeinen, abstrakten Begriff der Selbständigkeit auszugehen. Danach verlangt Selbständigkeit eine gewisse eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung seiner Leistungen jeweils einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis und damit zugleich auch eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereichs, ohne dass dadurch die fachliche Anleitung oder die Abhängigkeit von Weisungen Vorgesetzter ausgeschlossen wird18.
Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend von diesem Begriff der Selbständigkeit ausgegangen, hat alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und im Rahmen seiner Subsumtion diesen Begriff auch beibehalten. Es hat insbesondere anhand der Tarifsystematik die zutreffende Schlussfolgerung gezogen, dass allein jegliche Verantwortung für die Arbeitsleistung von anderen Beschäftigten die Annahme einer Selbständigkeit iSd. Gehaltsgruppe III GTV nicht rechtfertigen kann. Hierauf deutet schon der in Gehaltsgruppe I GTV unter Buchst. a vorgesehene Zulagenanspruch hin. Dieser entsteht ua., wenn Arbeitnehmer/innen überwiegend Verantwortung für die Arbeitsleistung von mehreren zu einer Abteilung oder einem Fachbereich zusammengefassten anderen Arbeitnehmer/innen tragen. Ebenso lässt sich aus den Richtbeispielen der Gehaltsgruppe II GTV erkennen, dass eine solche Verantwortung für Arbeitnehmer einer Abteilung, wie sie insbesondere von Abteilungsaufsichten oder auch Ersten Verkäufern wahrgenommen wird19, nicht automatisch das Maß an Selbständigkeit erreicht, wie es für eine Zuordnung zur Gehaltsgruppe III GTV erforderlich wäre. Vielmehr muss die Eigenständigkeit des Aufgabenbereichs darüber hinausgehen. Daran fehlt es. Die Selbständigkeit der Salesfloor Supervisoren umfasst nur einen engen Tätigkeitsbereich für eine begrenzte Anzahl von zugeordneten Arbeitnehmern. Dabei handeln sie nach umfangreichen Vorgaben der Arbeitgeberin, zB im Bereich der Warenpräsentation, bei Veränderungen in der Preisgestaltung und bei den Abläufen an den Kassen. Insgesamt sind die Salesfloor Supervisoren eng in die betriebliche Hierarchie eingebunden, insbesondere im Verhältnis zu den jeweiligen (Senior) Department Managern. Ihre Aufsichts- und Koordinierungsfunktion geht bei einer Gesamtbetrachtung der vom Landesarbeitsgericht festgestellten Tätigkeitsinhalte nicht über das hinaus, was insoweit von einer Abteilungsaufsicht nach Gehaltsgruppe II GTV verlangt wird.
Die Ausführungen des Betriebsrats in seiner Rechtsbeschwerde vermögen nicht zu überzeugen. Davon, dass ein Unterstellungsverhältnis der dem Team zugeordneten Retail Assistants iSd. Gehaltsgruppen III und IV GTV vorliegt, kann nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht ausgegangen werden. Ein solches würde eine gewisse Breite an Weisungsbefugnissen erfordern, um sich von der Gehaltsgruppe II GTV, bei der Aufsichts- und Koordinierungstätigkeiten ebenfalls vergütungsrelevant sind, abzuheben. Im Übrigen weist die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang selbst zutreffend darauf hin, dass bereits die Gehaltsgruppe II GTV ein erhöhtes Maß an Fachkenntnissen und Verantwortung gegenüber einer Tätigkeit in der Gehaltsgruppe I GTV verlangt. Auf den Umstand, dass die Salesfloor Supervisoren ihre Überwachungs- und Kontrolltätigkeit während ihrer gesamten Arbeitszeit ausüben, kommt es nach der zutreffenden Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts wegen ihrer schon nicht ausreichenden Selbständigkeit im Tarifsinn nicht an. Gleiches gilt für die Ausführungen in der Rechtsbeschwerde zum Vorhalten bestimmter Fachkenntnisse.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. November 2019 – 4 ABR 3/19
- BAG 14.04.2015 – 1 ABR 66/13, Rn. 23, BAGE 151, 212[↩]
- st. Rspr., vgl. zuletzt zB BAG 23.10.2012 – 4 AZR 48/11, Rn. 38 mwN[↩]
- BAG 21.10.2009 – 4 ABR 40/08, Rn. 34[↩]
- BAG 17.03.2005 – 8 ABR 8/04, zu II 2 c cc (2) (a) der Gründe[↩]
- vgl. dazu allgemein BAG 24.02.2016 – 4 AZR 980/13, Rn. 13, 15; 21.04.2010 – 4 AZR 735/08, Rn.19; aus dem Bereich des Einzelhandels etwa BAG 29.07.1992 – 4 AZR 502/91, zu 2 b der Gründe, BAGE 71, 56[↩]
- zuletzt BAG 23.01.2019 – 4 ABR 56/17, Rn. 27 mwN[↩]
- vgl. BAG 22.09.2010 – 4 AZR 33/09, Rn. 24 ff. mwN [zum GTV Einzelhandel Rheinland-Pfalz][↩]
- Duden Bd. 10 Das Bedeutungswörterbuch 5. Aufl. Stichwort: „Aufsicht“[↩]
- Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwort: „Aufsicht“[↩]
- vgl. zur Rechtswirkung von Feststellungen in den Entscheidungsgründen BAG 14.09.2016 – 4 AZR 964/13, Rn. 21 mwN[↩]
- vgl. schon BAG 29.04.1987 – 4 AZR 520/86 – [zum GTV Einzelhandel Hessen][↩]
- vgl. BAG 4.08.1993 – 4 AZR 511/92, zu III 2 c bb (2) der Gründe[↩]
- LAG Hamm 23.11.2018 – 13 TaBV 10/18[↩]
- BAG 16.03.2016 – 4 ABR 8/14, Rn. 26[↩]
- Decruppe/Rzaza Tarifverträge des Einzelhandels in Nordrhein-Westfalen 1992 G III Rn. 21[↩]
- vgl. BAG 8.11.2016 – 1 ABR 64/14, Rn. 16 mwN[↩]
- vgl. zu diesem Gesichtspunkt BAG 23.09.2009 – 4 AZR 333/08, Rn. 44[↩]
- BAG 18.05.2011 – 4 ABR 82/09, Rn. 29; 23.09.2009 – 4 AZR 333/08, Rn. 41 mwN [jeweils zum GTV Einzelhandel Baden-Württemberg][↩]
- vgl. zum letztgenannten Richtbeispiel BAG 4.08.1993 – 4 AZR 511/92, zu III 2 b der Gründe[↩]
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