Einigungsgebühr, Vergleichsmehrwert – und die bewilligte Prozesskostenhilfe

Für einen Vergleichsmehrwert, für den Prozesskostenhilfe bewilligt ist, steht dem beigeordneten Rechtsanwalt nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg nur eine 1,0-fache Einigungsgebühr zu, es sei denn, es wäre Prozesskostenhilfe nur für die bloße Beurkundung des Vergleichs beantragt worden. Es kommt (also) nicht darauf an, dass die nicht rechtshängigen Gegenstände schon Bestandteil eines isolierten Prozesskostenhilfebewilligungsverfahrens sind, sondern es schadet jedwedes Involviertsein solcher Gegenstände im Rahmen eines Prozesskostenhilfebewilligungsverfahrens außer einem bloßen Antrag auf Vergleichsprotokollierung.

Einigungsgebühr, Vergleichsmehrwert – und die bewilligte Prozesskostenhilfe

Nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG entsteht die 1,5-fache Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Nach Nr. 1003 VV RVG betragen die Gebühren nach Nr. 1000 bis 1002 VV RVG 1,0, wenn über den Gegenstand ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbstständiges Beweisverfahren anhängig ist. Nach Nr. 1003 Abs. 1 Satz 1 VV RVG gilt dies auch, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für ein selbstständiges Beweisverfahren oder die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird oder sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nr. 1000 erstreckt (§ 48 Abs. 3 RVG). Dabei stehen die Nrn. 1000, 1003 Eingangssatz iVm. 1003 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 und 1003 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 Alt. 1 – 3 VV RVG in einem Verhältnis: Grundsatz (1,5-fach) – Ausnahme (1,0-fach) – Unterausnahme (1,5-fach).

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Hier liegen die Voraussetzungen der von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers begehrten 2. Alt. der Nr. 1003 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VV RVG nicht vor.

Diese hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in den Beschlüssen vom 07.09.20101; und vom 05.08.20112 näher beschrieben.

Im Beschluss vom 07.09.20101 hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, soweit hier von Interesse, ausgeführt: Die 2. Alternative in Nr. 1003 Abs. 1 Satz 1 VV RVG erfasst dabei … nur solche Fallgestaltungen, in denen das Gericht lediglich für die Protokollierung eines bereits vollständig ausgehandelten Vergleichs in Anspruch genommen wird. Sie greift schon dann nicht mehr ein, wenn sich das Gericht inhaltlich mit den nicht rechtshängigen Gegenständen befassen … muss. … Wenn das Gericht, wie im Ausgangsfall, letztlich im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Parteien überhaupt erst die notwendigen Anstöße für die gütliche Einigung gerade des nicht rechtshängigen Gegenstands gibt, kann von einer reinen Beurkundungsfunktion des Gerichts nicht mehr die Rede sein.

Im Beschluss vom 05.08.20112 hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zur Erläuterung seiner Ausführungen im Beschluss vom 07.09.20101 präzisiert: Soweit die Kammer in den hier nicht wiedergegebenen Passagen der Gründe Ausführungen zur Prüfungspflicht des Gerichts betreffend die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung und die fehlende Mutwilligkeit gemacht hat, … erscheint deshalb der klarstellende Hinweis angezeigt, dass die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts im Beschluss vom 07.09.2010 lediglich der Begründung für die Gleichsetzung eines „Verfahrens über die Prozesskostenhilfe“ gemäß Nr. 1003 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VV RVG mit dem „gerichtlichen Verfahren“ gemäß Nr. 1003 Eingangssatz VV RVG, also der Herabsetzung der Einigungsgebühr von 1,5 auf 1,0, dienen sollten.

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Diese Auffassung wird auch von der Rechtsprechung anderer Landesarbeitsgerichte3 und von der Literatur4 geteilt.

Daran hält das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg auch nach erneuter Überprüfung fest. Denn dies gebieten sowohl Wortlaut, Systematik als auch Sinn und Zweck der Regelung der Nr. 1003 VV RVG.

Nach dem Wortlaut der Unterausnahme der Nr. 1003 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Alt. 2 VV RVG bleibt es beim Grundsatz der 15-fachen Einigungsgebühr der Nr. 1000 VV RVG nur dann, wenn sich das Verfahren über die Prozesskostenhilfe betreffend den Vergleichsgegenstand lediglich auf die „gerichtliche Protokollierung des Vergleichs“ bezieht, während ein weitergehendes „Verfahren über die Prozesskostenhilfe“ als „anderes gerichtliches Verfahren“ gemäß Nr. 1003 Eingangssatz iVm. 1003 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VV RVG nur eine 1,0-fache Einigungsgebühr auslöst.

Systematisch besagt das Verhältnis: Regel – Ausnahme – Unterausnahme der Nrn.1000 und 1003 VV RVG, dass die Einigungsgebühr grundsätzlich 1,5-fach anfallen soll, wenn der Vergleich nicht anhängige Gegenstände betrifft, während sie sich auf 1,0 reduziert, wenn über den Vergleichsgegenstand ein gerichtliches Verfahren anhängig war. Als solches gilt auch ein Prozesskostenhilfeverfahren, es sei denn, es wäre ausschließlich Prozesskostenhilfe für eine Vergleichsprotokollierung beantragt worden. D.h. jegliche weitere Anhängigkeit des Vergleichsgegenstandes, also auch eine solche, in der nur auf eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen etwaigen Vergleichsmehrwert angetragen wird, führt zu einer Reduzierung der Einigungsgebühr auf 1,0. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist Ausgangspunkt für die Höhe der Einigungsgebühr nicht die Tätigkeit des Rechtsanwalts – insoweit ist ohnehin eine Mitwirkung immer erforderlich, sondern ob und in welchem Umfang das Gericht dazu eingeschaltet wird (die Differenzierung nach der Intensität der gerichtlichen Inanspruchnahme liegt im übrigen auch dem Ansatz und der Bemessung der Höhe der Gerichtsgebühren nach dem GKG zugrunde, wie etwa die bloße Lektüre der Nrn. 8210 KV GKG (volle 2, 0-Gebühr für den „Grundtatbestand“ des erstinstanzlichen Urteilsverfahrens), 8211 KV GKG (Privilegierungen bei einer Erledigung ohne Urteil, aber nach streitiger Verhandlung) und Anmerkung 2 zu Nr. 8210 KV GKG (gänzlicher Entfall der Gebühr z.B. bei einer Erledigung ohne streitige Verhandlung) erhellt).

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Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Nrn. 1000 und 1003 VV RVG. Nach der Bundestagsdrucksache 15/1971 ist Zielrichtung der anstelle der außergerichtlichen Vergleichsgebühr des §§ 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 BRAGO getretenen Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG, „die streitvermeidende oder -beendende Tätigkeit des Rechtsanwalts weiter zu fördern und damit gerichtsentlastend zu wirken“.

Zu Nr. 1003 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 2. Alt. VV RVG heißt es am angegebenen Orte wörtlich: „der Rechtsanwalt soll die Gebühr nach Nr. 1000 auch dann unvermindert erhalten, wenn die Prozesskostenhilfe nur zur Protokollierung des Vergleichs beantragt wird“.

Dies bedeutet, dass in allen Fällen, in denen nicht nur Prozesskostenhilfe zur Protokollierung des Vergleichs beantragt und das Gericht damit bezüglich des Vergleichsgegenstandes insgesamt nur als reine Beurkundungsstelle in Anspruch genommen wird, nur die verminderte Einigungsgebühr nach Nr. 1003 Eingangssatz in Verbindung mit 1003 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VV RVG in Ansatz kommt.

Die dagegen vorgebrachten Argumente überzeugen nicht.

Hiergegen wird vertreten: VV 1003 Anmerkung Abs. 1 RVG kommt sowohl nach ihrem unzweideutigen Wortlaut wie auch aufgrund der Systematik des RVG nur dann zur Anwendung, wenn ein isoliertes „Verfahren über die Prozesskostenhilfe“ anhängig ist. Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass die Reduzierung der Einigungsgebühr von 1,5 auf 1,0 auch dann eintritt, wenn die Partei ihre Ansprüche nicht mittels Klageerhebung sondern lediglich im Wege eines isolierten Prozesskostenhilfebewilligungsverfahrens geltend gemacht hat. Dies macht Sinn. Vorliegend ist jedoch weder hinsichtlich der rechtshängigen noch hinsichtlich der nicht rechtshängigen Ansprüche ein (isoliertes) „Verfahren über die Prozesskostenhilfe“ anhängig, denn die rechtshängigen Ansprüche wurden unbedingt eingeklagt (somit direkte Anwendung von VV 1003 RVG ohne den Umweg über VV 1003 Anmerkung Abs. 1 RVG) und die nichtrechtshängigen Ansprüche sind gar nicht „anhängig“ (siehe Gesetzeswortlaut), auch nicht als „Verfahren über die Prozesskostenhilfe“. Der Antrag, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf den Mehrwert eines Vergleichs zu erstrecken, hat nicht zur Folge, dass ein „Verfahren über die Prozesskostenhilfe“ anhängig gemacht wird. Hierzu fehlt es schon an den formellen Voraussetzungen, ein „Verfahren über die Prozesskostenhilfe“ wird erst durch einen der Klageschrift entsprechenden Schriftsatz eingeleitet und damit „anhängig“.

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Diese These übersieht, dass der Gesetzeswortlaut eine Reduzierung der Einigungsgebühr auf 1,0 nicht nur für den Fall vorsieht, dass bezüglich der noch nicht rechtshängigen Ansprüche ein vorgeschaltetes Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren anhängig ist. Vielmehr muss Nr. 1003 Abs. 1 Satz 1 VV RVG vollständig gelesen und interpretiert werden. Danach erfolgt eine Reduzierung der Einigungsgebühr nicht nur bei Anhängigkeit eines vorgeschalteten Prozesskostenhilfebewilligungsverfahrens, sondern darüber hinaus bei jedweder Anhängigkeit eines Prozesskostenhilfeverfahrens betreffend die nicht rechtshängigen Gegenstände, es sei denn, es würde nur Prozesskostenhilfe für eine Vergleichsprotokollierung begehrt. Es kommt also nicht darauf an, dass die nicht rechtshängigen Gegenstände schon Bestandteil eines isolierten Prozesskostenhilfebewilligungsverfahrens sind, sondern es schadet jedwedes Involviertsein solcher Gegenstände im Rahmen eines Prozesskostenhilfebewilligungsverfahrens außer einem bloßen Antrag auf Vergleichsprotokollierung.

Deshalb ist auch die Auffassung. eine Auslegung von VV 1003 Anmerkung Abs. 1 RVG in dem Sinne, dass der Antrag auf Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Mehrwert eines Vergleichs einem anhängigen Verfahren über die Prozesskostenhilfe gleichgesetzt wird, gebe der Gesetzeswortlaut nicht her, nicht richtig, sondern genau das Gegenteil: Die Gesetzesformulierung gebietet nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg das von ihm gefundene Auslegungsergebnis.

Sicherlich hätte es dem Gesetzgeber freigestanden, nur eine Anhängigkeit solcher Gegenstände im Rahmen eines vorgeschalteten Prozesskostenhilfebewilligungsverfahrens als einigungsgebührenreduzierend zu regeln. Dies hat er jedoch nicht getan.

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Die „Höhe einer Einigungsgebühr“ hängt schließlich nicht davon ab, „wer sie zu tragen hat“, sondern ausschließlich vom Umfang der gerichtlichen Inanspruchnahme: Während eine gerichtliche Befassung mit den nicht rechtshängigen Gegenständen ohne Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren (Fall der Nr. 1000 VV RVG) und eine bloße PKH-Bewilligung für eine reine Beurkundung eines Vergleichs unter Einschluss nicht rechtshängiger Ansprüche (Nr. 1003 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 Alt. 2 VV RVG) eine 1,5-fache Einigungsgebühr auslösen, vermindert sich die Einigungsgebühr auf 1,0, wenn das Gericht über die PKH-Bewilligung für eine Vergleichsprotokollierung hinaus in Anspruch genommen wird (Fall der Nr. 1003 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VV RVG). Auch insoweit hätte der Gesetzgeber das Verhältnis Regel-Ausnahme-Unterausnahme anders abgrenzen können. Er hat sich jedoch im Sinne der von der Kammer interpretierten Version entschieden – ohne, wie die Beschwerde jedoch meint, gleich in unzulässiger Weise in das Grundrecht der Berufsfreiheit der Rechtsanwälte einzugreifen. Die Regelungen der Nrn. 1000 und 1003 VV RVG stellen vielmehr entgegen der Auffassung der Beschwerde eine zulässige gesetzgeberische Inhaltsbestimmung dar.

Im Streitfall ist nicht lediglich die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs, sondern Prozesskostenhilfe auch für einen Vergleichsmehrwert beantragt worden. Die den Vergleichsmehrwert bildenden nicht rechtshängigen Streitgegenstände waren auch Gegenstand der Vergleichsgespräche im Gütetermin. Deshalb hat das Arbeitsgericht nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg zu Recht nur eine 1,0-fache Einigungsgebühr hierfür angesetzt.

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Landesarbeitsgericht Baden -Württemberg, Beschluss vom 17. September 2014 – 5 Ta 98/14

  1. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.09.2010 – 5 Ta 132/10[][][]
  2. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.08.2011 – 5 Ta 123/11[][]
  3. vgl. etwa LAG Hamm 31.08.2007 – 6 Ta 402/07; LAG München 17.03.2009 – 10 Ta 394/07 – jeweils Juris[]
  4. Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl., VV 1003 Rdnr. 12 mwN[]