Zur Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens und zur Beauftragung eines Rechtsanwalts ist ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats erforderlich.
Ist die Beschlussfassung unterblieben oder fehlerhaft erfolgt, ist der Betriebsrat in dem Beschlussverfahren nicht wirksam vertreten und ein Prozessrechtsverhältnis kommt nicht zustande. Der für den Betriebsrat gestellte Antrag ist in diesem Falle als unzulässig abzuweisen1.
Die Unwirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses über die Einleitung eines konkreten Beschlussverfahrens und die Beauftragung eines Rechtsanwalts kann durch einen ordnungsgemäßen späteren Beschluss geheilt werden. Der Betriebsrat kann mithin die bereits erfolgte Einleitung eines Beschlussverfahrens und die erfolgte Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten während des Laufs des Beschlussverfahrens genehmigen.
Die Genehmigung durch eine nachträgliche Beschlussfassung ist bis zum Ergehen einer Prozessentscheidung, durch den der Antrag als unzulässig abgewiesen wird, möglich. Zu einem späteren Zeitpunkt kann eine rückwirkende Heilung des Mangels nicht mehr erfolgen2.
Die Heilung der anfänglich unzureichenden Beauftragung der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates zur Einleitung des hier strittigen Beschlussverfahrens konnte auch noch in der zweiten Instanz erfolgen. Die Unwirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses über die Einleitung eines konkreten Beschlussverfahrens und die Beauftragung eines Rechtsanwalts kann durch einen ordnungsgemäßen späteren Beschluss geheilt werden. Dies gilt zumindest so lange, bis sein rechtshängiger Antrag nicht durch arbeitsgerichtlichen (Prozess-)Beschluss als unzulässig verworfen wurde3. Durch eine nachträgliche Genehmigung darf einer zu Recht ergangenen Prozessentscheidung nicht die Grundlage entzogen werden. Mit Erlass des arbeitsgerichtlichen Beschlusses besteht keine genehmigungsfähige Rechtsgrundlage mehr. In diesem Fall kann der Betriebsrat im Beschwerdeverfahren nur noch einwenden, dass entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts vor Erlass des angefochtenen (Prozess-)Beschlusses bereits eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung seiner Verfahrensbevollmächtigten zur Einleitung des streitigen Beschlussverfahrens (nachträglich) getroffen wurde4.
Bleibt dagegen der Vertretungsmangel in der unteren Instanz unentdeckt, so ist auch noch in der Rechtsmittelinstanz eine Genehmigung durch Beschluss des Betriebsrats möglich5.
So lag der Fall in dem hier vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschiedenen Verfahren: Das Arbeitsgericht hat vorliegend dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben. Es hatte seinerseits keinen Anlass an der ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Betriebsrats zur Einleitung des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens sowie der Mandatierung seiner Verfahrensbevollmächtigten zu zweifeln, zumal die Arbeitgeberin dies nicht bestritten hatte. Das Arbeitsgericht hat mithin den Antrag des Betriebsrats gerade nicht als unzulässig abgewiesen bzw. verworfen. Der Betriebsrat war deshalb auch nicht gehindert, noch im Beschwerdeverfahren den Regelungsgehalt des ursprünglichen Beschlusses per Beschluss zu erweitern und die Mandatierung seiner Verfahrensbevollmächtigten auf den zuletzt gestellten Antrag zu erstrecken.
Landesarbeitsgericht Schleswig -Holstein, Beschluss vom 23. Mai 2019 – 5 TaBV 9/18
- BAG, Beschluss vom 06.12.2006 – 7 ABR 62/05, Rn.19; BAG Beschluss vom 18.02.2003 – 1 ABR 17/02[↩]
- BAG, Beschluss vom 04.11.2015 – 7 ABR 61/13, Rn. 25; BAG, Beschluss vom 18.02.2003 – 1 ABR 17/02, Rn. 53 f.[↩]
- BAG, Beschluss vom 04.11.2015 – 7 ABR 61/13, Rn. 44[↩]
- BAG, Beschluss vom 06.12.2006 – 7 ABR 62/05, Rn.20[↩]
- Fitting, BetrVG, 29. Aufl., § 33 BetrVG Rn. 47c[↩]
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